Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0934/2003  

 
 
Betreff: 1. Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Triebeler Straße"
2. 4. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Vorberatung
24.04.2003 
27. Sitzung des Planungsausschusses zurückgestellt   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, für einen Abschnitt von ca. 175 m Länge in nordwestlicher Richtung des Grundstückes Triebeler Straße 52 einen Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt:

 

Im Süden:               südliche Grenze des Flurstückes 208, Flur 33

Im Westen:               durch die Triebeler Straße

Im Norden:               durch die nördliche Grenze der Flurstücke des Flurstückes 204, Flur 33

Im Osten:               durch die westliche Grenze des Flurstückes 206, Flur 33

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger gemäß § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

 

 

 


Erläuterungen:

 

In dem zur Planung anstehenden Teilbereich nördlich der Triebeler Straße 52 existiert ein zusammenhängender Flächenbereich von ca. 175 m Länge und bis zu 45 m Tiefe, bestehend aus den Flurstücken 204, 205/1, 205/2, 207 und 208, Flur 33, welcher keinerlei Wohnbebauung aufweist. Die in diesem Abschnitt befindlichen Wochenendbungalows bilden kein prägendes Element für die Siedlungsstruktur, wodurch bislang kein Bebauungszusammenhang vorhanden ist.

 

Es handelt sich um eine Außenbereichsfläche im Innen­bereich, da sie hinsichtlich einer Länge von 175 m so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt.

 

Ein Bebauungsplan muss sich gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln. In der gültigen Fassung des FNP vom 02.05.1998 liegt eine Darstellung als allgemeines Grün ohne Nutzungszuordnung vor. Insofern ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, um dem Entwicklungsgebiet des § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen und die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu gewährleisten.

 

Der Bebauungsplan zielt darauf ab, die offene “Lücke” im Straßenzug zu schließen, eine an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientierte Gebäudestruktur zu ermöglichen und die städtebauliche Entwicklung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung zu gewährleisten.