Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage aufgeführten wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Grundsätze.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Der Stadtumbauprozess muss neben städtebaulichen Aspekten zur wohnungswirtschaftlichen Konsolidierung in der Stadt in erheblichem Maße beitragen. Dazu ist ein Maßnahmenkatalog, der diese Belange berücksichtigt, zu beschließen.
Die Verhinderung von Insolvenzen im wohnungswirtschaftlichen Bereich, insbesondere bei den Wohnungsunternehmen, aber auch bei Privateigentümern, ist dabei ein entscheidender Aspekt. Die städtebaulichen Zielsetzungen werden im Wesentlichen durch das Stadtumbau- und Wohnungswirtschaftskonzept der Stadt, aber auch insbesondere durch die noch zu erarbeitenden Bebauungs- bzw. Rahmenpläne in den drei Stadtumbaugebieten konkretisiert.
Aufgrund der besonders komplizierten wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Situation in Forst (Lausitz) wird eine Kooperation mit den Ministerien und Hochschulen angestrebt, wie entsprechende Untersuchungen und Analysen, z. B. zum Lastenausgleich oder zu einem wohnungswirtschaftlichen Frühwarnsystem.
Die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete soll noch im Jahr 2003 stattfinden. Die Kosten des Stadtumbaus werden mit ca. 20,0 Mio EUR beziffert. Eingerechnet sind dabei die Altschuldenentlastung von ca. 3,3 Mio EUR, die finanzielle Beteiligung der Banken, der Grunderwerbssteuererlass von ca. 2,5 Mio EUR, Fördermittel aus dem Wohneigentumsprogramm sowie aus anderen Förderprogrammen.
Aus diesem Beschluss selbst entstehen keine Kosten.
Anlagen:
Wohnungswirtschaftliche und städtebauliche Grundsätze
1. Rücknahme von Baurechten aus Bebauungsplänen und Rücknahme von Darstellungen von Bauflächen aus dem Flächennutzungsplan lt. beigefügter Anlage
2. Durchführung des Stadtumbaus in den Gebieten “Innenstadt” und “Nordost” im umfassenden Sanierungsverfahren
3. Durchführung des Stadtumbaus in dem Gebiet “C.-A.-Groeschke-Straße” unter Verzicht des Einsatzes der Instrumente des besonderen Städtebaurechts
4. Schaffung der steuerlichen, rechtlichen, finanztechnischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen der Fusionen von FWGmbH und FWO e.G.
5. Informationen und Verhandlungen mit den Bankenvertretern
6. Erarbeitung von Modellvorstellungen zum Lastenausgleich zwischen den Wohnungseigentümern bzw. den Bewohnern der Stadt
7. Verifizierung der Auswirkungen des Stadtumbaus bezüglich der Stadtwerke Forst GmbH
8. Einbeziehung von weiteren privaten Wohnungseigentümern in den Stadtumbauprozess einschließlich der Prüfung eigentumsrechtlicher Fragen
9. Aufbau eines Wohnungsmarktbeobachtungssystems bzw. Frühwarnsystems zur Unterstützung einer flexiblen Stadtentwicklungsplanung
10. Koordination von begleitenden Maßnahmen zur Information der Mieter und Genossenschaftsmitglieder durch die Wohnungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Stadtumbau
11. Verstärkte Förderung der Wohneigentumsbildung im Stadtgebiet, insbesondere im Bestand nach dem Wohneigentumsprogramm im Stadtumbau und dem Investitionszulagegesetz
12. Weitgehender Verzicht auf Lückenbebauung zur Schließung historischer Baufluchten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
13. Beteiligung an Modellvorhaben des Bundes bzw. des Landes zur Umgestaltung und Aufwertung von Wohngebieten nach Rückbau und Abriss
14. Aufbau eines Informationsberatungsangebotes zur Abriss- bzw. Modernisierungs- oder Sanierungsförderung 15. Nutzung der freiwerdenden Flächen zur Aufwertung nach Bedarf mit Grünflächen bzw. Parkplätzen
16. Nutzung von Kooperationsangeboten des Bundes, des Landes und der Hochschulen
17. Prüfung der Wiederverwendungsmöglichkeiten von Plattenbauelementen und Bauteilen
18. Anpassung der technischen, sozialen und kulturellen Infrastruktur an den Bedarf
19. Bereitstellung von Fördermitteln für Rückbau, Umbau und Aufwertung aus dem Bund-Länder-Programm Stadtumbau Ost nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes, insbesondere zu Gunsten der Wohnungsunternehmen und der Stadtwerke
20. Bereitstellung von Mitteln zur Erfüllung des so genannten Länderanteils nach § 6a AHG bei der Altschuldenhilfeentlastung
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