Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0953/2003  

 
 
Betreff: Bebauungsplanverfahren für das Gebiet Eulo-Nord
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 8 Abs. 3 BauGB sowie Beschluss über die Form der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Otto (PDS)
Federführend:Dezernent III Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
16.04.2003 
34. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses abgelehnt   
Planungsausschuss Vorberatung
24.04.2003 
27. Sitzung des Planungsausschusses abgelehnt   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
09.05.2003 
25. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt   

Beschlußvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Gebiet Eulo Nord die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 BauGB. Der Planbereich wird begrenzt:
    Im Norden:              durch den Spechtweg
    Im Osten:              durch die Robert-Koch-Straße
    Im Süden:              durch die Falkenstraße
    Im Westen:              durch die westliche Begrenzung der Flurstücke 52, 53, 102 und 103

    Die Verwaltung überprüft die Einbindung der bebauten Flächen nördlich der Falkenstraße, die nicht in der Abrundungssatzung Ortslage Eulo nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB berücksichtigt wurden.

 

  1. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist gleichzeitig der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Ziel ist die Ausweisung des Gebiets als Kleinsiedlungsgebiet.

 

  1. Entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wird eine frühzeitige Bürgerbeteiligung mit den Grund­stücks­besitzern der bezeichneten Flächen in Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt.

 


Erläuterungen:

 

Ziel dieser Beschlussvorlage ist die Ausweisung des Gebietes Eulo Nord als Wohngebiet, dabei erscheint die Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet im Flächennutzungsplan als die günstigste Variante. Sie ermöglicht den Fortbestand von Wohnen und Gartennutzung und erlaubt eine Erhaltung der Erholungsstrukturen.

 

§ 2 BauNV Kleinsiedlungsgebiete

 

(1)     Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

 

(2)     Zulässig sind

 

  1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe

 

  1. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

 

(3)     Ausnahmsweise können zugelassen werden

 

  1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

 

  1. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

 

  1. Tankstellen,

 

  1. nicht störende Gewerbebetriebe.

 

 

Das Parallelverfahren entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB sollte durchgeführt werden, um den Ablauf der Planung zu beschleunigen, da dieser Prozess jetzt bereits mehr als zehn Jahre dauert.

 

(3)        Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.

 

Die Beschlussvorlage widerspricht nicht dem § 1 Abs. 5 BauGB,

 

(5)        Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrund­lagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen

 

er trägt vielmehr dem Punkt 4, nämlich dem Erhalt und der Fortentwicklung des Ortsteils Eulo in seiner Gesamtheit Rechnung.

 

In der zukünftigen Entwicklung ist mit einem Kleinsiedlungsgebiet eine engere Verknüpfung von Horno und Eulo zu erwarten. Abgrenzungen, wie sie nach der jetzigen Bebauung noch vorstellbar sind, würden dann immer mehr entfallen. Mit diesem Schritt wird den sozialen und kulturellen Bedürfnissen in besonderem Maße entsprochen (zu Punkt 3).

 

Die geltenden Grundsatzbeschlüsse der SVV  aus den Jahren 1994 bis 1997 wurden unter den damaligen Rahmenbedingungen gefasst. Die Ansiedlung des Ortsteiles Horno war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Neu Horno stellt aber eine gravierende Veränderung des gesamten nordwestlichen Gebiets der Stadt dar, die in den Flächennutzungsplan und in die Rahmenplanung einbezogen werden müssen.

 

Die Investitionskosten für den Bereich Abwasser werden erhöht, führen aber gleichzeitig zu einer höheren Einleitung in das Abwassersystem. Eine höhere Abwassermenge stabilisiert andererseits den Abwasserpreis.

 

Die SVV schafft mit dem Gebiet Eulo Nord keinen Präzedenzfall, weil die Neuansiedlung Horno, die im direkten Zusammenhang zu dieser Entscheidung steht, ein einmaliger Vorgang ist.

 

Eine Ausweisung des Gebietes Eulo Nord verbindet sowohl öffentliche als auch private Interessen der Bürger und widerspricht deshalb nicht dem § 1 Abs. 6 BauGB.

 

 

Der Beschlussentwurf zielt nicht auf die Befriedigung privater Interessen. Die Wünsche der Grundstücksbesitzer sind in angemessener Form in die Beschlussvorlage eingeflossen, gleichzeitig überwiegen die öffentlichen Interessen. Eine Zersiedlung des Stadtgebietes kann nicht erkannt werden. Die Errichtung des Ortsteils Horno in direkter Nachbarschaft zu Eulo Nord, die Errichtung von mehreren Einfamilienhäusern am nördlichen Ende der Elsterstraße und die Planung der nördlichen Ortsumfahrung verändern die Situation in diesem Gebiet nachhaltig. Die Innenentwicklung der Stadt wird durch diese Bauplanung nicht beeinflusst. Der Bereich des Landschaftsschutzgebietes hat durch die angeführten Veränderungen bereits erhebliche Einschränkungen erfahren, die Ortsumfahrung wird den Landschafts­schutz gänzlich aufheben. Es ist kaum anzunehmen, dass der Landschaftsschutz in seiner jetzigen Variante einer Überprüfung stand hält.

 

Eine bandartige Entwicklung, wie in § 16 Abs. 4 BauGB beschrieben, kann nicht erkannt werden, da das Gebiet Eulo Nord in die zukünftige Bebauung incl. Ortsumgehung einge­ordnet ist. Es handelt sich auch nicht um eine großflächige Ortserweiterung, da mit diesem Bereich die Abrundung der Stadt nach Nordwesten erfolgt.

 

Die Beschlussvorlage befindet sich im Einklang mit dem LEPro

 

§ 15 (2)

 

Einer Zersiedlung der Landschaft ist entgegenzuwirken. Die Siedlungsflächen der Gemeinden sollen ihrer Größe, Funktion und ihren Entwicklungsmöglichkeiten angemessen sein. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich umweltverträglich innerhalb des bedarfsgerecht festzulegenden Siedlungsraums zu vollziehen.

 

Eine Zersiedlung kann nicht festgestellt werden, weil bereits jetzt Wohnen und Erholung problemlos nebeneinander existieren. Des Weiteren bildet Eulo Nord gemeinsam mit Neu Horno ein geschlossenes Siedlungsgebiet. Unterschiede sind nach Fertigstellung nur zwischen alt und neu (oder arm und reich) festzustellen, eine räumliche Abgrenzung existiert nicht. Ökologische Nachteile sind eher nicht zu erwarten, weil bereits ein großer Teil des Landschaftsschutzgebietes durch Neu Horno in Anspruch genommen wurde, dabei handelt es sich insbesondere um so genannte Vorbehaltsflächen, die bereits erschlossen wurden und für eine zukünftige Bebauung durch Kinder und Kindeskinder der Hornoer vorgesehen sind. Diese Vorbehaltsflächen haben in dieser Form in Alt Horno nicht existiert. Ein Klein­siedlungsgebiet würde den Zielen des Umweltschutzes nicht widersprechen.

 

§ 16 (3) und (7) LEPro

 

(3) Bei der Siedlungsentwicklung hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung

 

(7) Großräumige Ortserweiterungen und –verlagerungen sind zur Sicherung einer sach- und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung nur bei hohem Nachfragedruck und im Rahmen der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung zu vollziehen. Die Ausweisung von Siedlungs­bereichen hat in Übereinstimmung mit dem Ziel der groß- und kleinräumigen Ausgewogen­heit zu stehen.

 

 

Zu (3) die Aussage ist zutreffend, aber hat auf die Frage Eulo Nord keinen Einfluss, da bei Nichtumwidmung des Gebietes die Bürger nicht an anderen Stellen bauen wollen bzw. können, weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass bei Beibehaltung des jetzigen Status für Eulo Nord langfristig mit einem erheblichen Rückgang der Gartennutzungen zu rechnen ist. Nur die Ausweisung als Baugebiet kann bei den jetzigen Besitzern sowie deren Kindern und Kindeskindern ein erhöhtes Interesse an der Erhaltung der Grundstücke ent­wickeln.

 

Zu (7) eine großeräumige Ortserweiterung liegt nicht vor, weil bereits jetzt eine Teilbesied­lung als Wohngebiet erfolgt ist und weil diese Fläche in direkter Nachbarschaft zu Horno und dem neu bebauten Bereich im nördlichen Teil der Elsterstraße liegt.

 

 

§ 17 (4) LEPro

 

Die Revitalisierung von Innenstädten sowie die gestalterische Aufwertung von Dorfkernen ist durch Stadt- und Dorferneuerung sicherzustellen. Hierbei ist ..... vor allem auf Erhaltung, behutsame Erneuerung und Weiterentwicklung gewachsener Strukturen ..... hinzuwirken. .....

 

Die Weiterentwicklung gewachsener Strukturen ist genau das Ziel dieses Beschlussvor­schlages und kommuniziert direkt mit der Dorferneuerung Eulo.

 

 

Zusammenfassung

 

Die Beschlussvorlage befindet sich im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und des Planungsrechts. Alle im Vorfeld durch die Verwaltungen angeführten Gesetze und Verord­nungen sind auch im Sinne dieser Beschlussvorlage auslegbar. Wenn die Stadtverord­netenversammlung dieser Vorlage folgt, bestehen durchaus realistische Chancen zu deren Umsetzung. Da ein wesentlicher Teil der Begründungen auf die Neuansiedlung Horno abstellt, ist die Umsetzung der Vorlage nur zum jetzigen Zeitpunkt vorstellbar.