Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für den Amselweg, Teileinrichtung Beleuchtung, lt. Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Die Satzung wurde entsprechend der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Da es sich um eine konkrete Maßnahme handelt, war der satzungsrechtliche Inhalt auf diese Spezialausbaumaßnahme auszurichten.
Des Weiteren entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Als endgültig hergestellt gilt die Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht nach der Rechtsprechung, wenn die Abnahme nach VOB stattgefunden hat. Nicht maßgebend ist indes der Zeitpunkt, in dem die letzte Unternehmerrechnung vorliegt. Zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung muss eine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung vorliegen, um den Beitrag erheben zu können. Lag diese – aus welchen Gründen auch immer – bislang nicht oder nicht wirksam vor, so kann die Kommune für die bereits abgeschlossenen Straßenausbaumaßnahmen keine Beiträge erheben. Da sie zu deren Erhebung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG aber grundsätzlich verpflichtet ist, muss sie eine entsprechende Satzung rückwirkend in Kraft setzen.
Vielmehr muss die rückwirkende Straßenausbaubeitragssatzung anstelle der Prozentsätze die konkreten Beitragssätze der bereits abgeschlossenen Ausbaumaßnahmen in EUR/m² enthalten. Wird dies nicht beachtet, so ist die rückwirkende Beitragssatzung bezüglich der bereits abgeschlossenen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die Mindestinhaltsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig.
Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für den Amselweg Teileinrichtung Beleuchtung
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.1999 (GVBl. I Nr. 12 S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 27.06.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung und die Verbesserung vom Amselweg, Teileinrichtung Beleuchtung, – Anlage (Einrichtungen und Anlagen im Sinne des KAG – nachstehend Verkehrsanlage genannt) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 7 (4) der durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Forst (Lausitz) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1.1 die Erweiterung und Verbesserung
a) der Beleuchtungseinrichtung
1.2 die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.
(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze;
§ 3 – Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand wurde nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(2) Die Stadt ermittelte den beitragsfähigen Aufwand für die die Satzung betreffende Ausbaumaßnahme.
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs.2). Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob sie selbst beitragspflichtig wäre.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 beträgt für die Anliegerstraße Amselweg
Beleuchtung 60 v.H.
(3) Der Anteil der Stadt beträgt
für die Anliegerstraße
¨ Amselweg
a) Erweiterung und Verbesserung der Beleuchtung 40 v.H.
(4) Im Sinne des Abs. 2 gelten als
Anliegerstraßen
(5) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden.
§ 5 – Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage wirtschaftliche Vorteile vermittelt (Möglichkeit der Inanspruchnahme). Dabei wird vorbehaltlich des Abs. 3 die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes
¨ die Grundstücksfläche;
¨ reicht das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, so gilt als Grundstücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht;
¨ geht die Nutzung des Grundstückes über den Bereich des Bebauungsplanes tatsächlich hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücksfläche auszugehen; b) bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder für die der Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Grundstücksfläche: Die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt;
¨ für Grundstücke,
¨ für Grundstücke,
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
b) mit Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes weitere
c) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
d) bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
e) bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch f) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
g) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrundezulegen.
(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(6) Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als bebaubare Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind, ist die tatsächliche Geschosszahl zugrundezulegen, auch dann, wenn für diese Flächen im Bebauungsplan eine Geschosszahl nicht festgesetzt ist. Weist der Bebauungsplan für diese Gemeinbedarfsfläche nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschossfläche die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(7) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten oder bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
(8) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
(9) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 30 v.H. erhöht:
a) bei Grundstücken, in durch Bebauungspläne festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegt.
(10) Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 9 zu erhöhen ist.
§ 6 – Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Straßenbaumaßnahme der in § 1 genannten Straße beträgt für den Amselweg 0,1640 EUR/m².
§ 7 – Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf dem Grundstückseigentum, im Falle Abs. 1 Satz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
(4) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 4 auf dem Nutzungsrecht.
(6) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.
(7) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.
§ 8 – Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 9 – Billigkeitsmaßnahmen
Entsprechend § 12 KAG Bbg sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Billigkeitsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für den Amselweg vom 04.03.2003 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Hauptamtlicher Bürgermeister
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