Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0967/2003  

 
 
Betreff: Haushaltssperre 2003
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Verfasser:Herr Hans
Federführend:Dezernent II Bearbeiter/-in: König, Ute
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
16.04.2003 
34. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
09.05.2003 
25. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen   

Beschlußvorschlag:

 

Der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 GO entsprechend wurde am 15.04.2003 die Haushaltssperre für das Haushaltsjahr 2003 mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 GO wird die Haushaltssperre der Stadtverordnetenversammlung hiermit bekannt gegeben.


Erläuterungen:

 

Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2002/2003 wurde zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass die Kommunen im Land Brandenburg im Haushaltsjahr 2003 geringere Zuweisungen in Höhe von insgesamt 140 Mio Euro erhalten.

 

Für die Stadt Forst (Lausitz) bedeutet dies, dass sich die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen um 894.715 Euro verringern werden.

 

Bei einer weiteren uneingeschränkten Ausführung des Haushaltsplanes ist die Einhaltung des geplanten Fehlbetrages und gleichzeitig das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept gefährdet.

Der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 GO entsprechend wurde vom Kämmerer am 15.04.2003 die Haushaltssperre im Verwaltungshaushalt mit sofortiger Wirkung angeordnet.

 

Um kurzfristig und wirkungsvoll einer Fehlbetragserhöhung entgegenzuwirken, werden im Verwaltungshaushalt nur Mittelfreigaben für Leistungen gestattet, zu denen die Stadt Forst (Lausitz) rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

 

Alle Einnahmemöglichkeiten sind rechtzeitig und in voller Höhe auszuschöpfen.

 

Der Unterrichtungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 GO gegenüber der Stadtverordnetenversammlung wird mit dieser Informationsvorlage entsprochen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 GO die Haushaltssperre ganz oder teilweise aufheben. Die daraus resultierende Fehlbetragserhöhung liegt dann in der Verantwortung der Stadtverordnetenversammlung.


Finanzielle Auswirkungen: