Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz). Erläuterungen:
Die Satzungsänderungen im § 2 Abs.1 und 2 dienen der Konkretisierung der Begriffsbestimmung des Radweges nach aktueller rechtlicher Auffassung. Die Satzungsänderungen im 3 Abs. 1 resultieren aus der weiteren gesetzeskonformen Umsetzung des § 49 a Absatz 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes für den Bereich der Gehwege. Zudem erfolgt eine weitere Konkretisierung möglicher Ausbauformen des Gehweg - bzw. Anliegerbereiches in seinen einzelnen Bestandteilen. Ziel ist eine zweifelsfreie, rechtlich klare Interpretation des Satzungstextes in der Praxis zu erreichen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)
Aufgrund - des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174), - des § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Fassung vom 10.06.1999 (GVBl I S. 211) geändert durch Artikel 5 des Gesetztes vom 10.07.2002 (GVBl. I S. 62) und - der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) vom 04.03.2003, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 27.06.2003 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
Zu den Fahrbahnen gehören auch die Radwege, Rad - und Gehwege gemeinsam ( Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung), Sicherheitsstreifen, bewirtschaftete Parkstreifen und -buchten, Haltestellenbuchten sowie Wendeschleifen.
Absatz 2 Punkt 1 erhält folgende neue Fassung:
Einmal wöchentliches Reinigen der Fahrbahnen, Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten und Wendeschleifen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenkehrricht;
Absatz 2 Punkt 2 erhält folgende neue Fassung:
Regelmäßige Reinigung der Radwege, Rad- und Gehwege gemeinsam (Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung) der bewirtschafteten Parkstreifen und -buchten sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenkehrricht;
§ 3 Absatz 1, nach Satz 3 werden neu die Sätze 4 u. 5 eingefügt:
Ebenso gilt diese Regelung in allen anderen Bereichen, unabhängig von Klassifizierung und Einordnung der Straßen, wo gegebenenfalls anstelle des Gehweges Pflanzinseln sowie Entwässerungsmulden als Grünstreifen zur Aufnahme von Niederschlagswasser, ein- oder auch beidseitig, vorhanden sind. Analog hierzu ist die Pflege der Entwässerungsmulden an kombinierten Mulden- Rigolensystemen auszuführen.
Satz 4 wird Satz 6 und erhält folgende neue Fassung:
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Artikel II
§ 8 Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Hauptamtlicher Bürgermeister |
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