Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/1011/2003  

 
 
Betreff: Vollzug des § 66 Abs. 1 und 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
hier: Beschluss über das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) und die teilweise Freistellung der Stadt Forst (Lausitz) von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Przychodzki
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Beteiligt:Dezernent III
Bearbeiter/-in: Handreck, Petra  Tief- und Gartenbauamt
   Bauverwaltungsamt
   Finanzverwaltung
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
11.06.2003 
36. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
19.06.2003 
33. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
27.06.2003 
26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt das ABK für die Jahre 2003 bis 2007 entsprechend Anlagen und ermächtigt die Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz), Eigenbetrieb der Stadt Forst (Lausitz), die notwendigen Freistellungsanträge gemäß § 66 Abs. 3 BbgWG bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Erläuterungen:

 

Gemäß § 66 Abs. 1 BbgWG haben die Gemeinden der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der noch erforderlichen Maßnahmen vorzulegen. Das ABK wurde auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der ABK der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung vom 07.12.1995 für die Stadt Forst (Lausitz) erstellt. Neben dem Erläuterungsbericht besteht es aus 12 Listen, die die geforderten Angaben zur Ent­wässerung enthalten, und einem Übersichtsplan. Auf Grund des Umfanges kann das voll­ständige ABK nur zur Einsichtnahme ab dem 02.06.2003 bei der Stadt Forst (Lausitz), Bau­dezernat, Cottbuser Straße 10, und bei den Stadtwerken Forst GmbH, Euloer Straße 90, sowie auf der Kläranlage Forst (Lausitz), Gubener Straße, zu den Dienst- und Betriebszei­ten ausgelegt werden.

 

Im ABK wird dargelegt, wie die Stadt Forst (Lausitz) ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach­kommen will, dass die vorgegebenen Gewässerschutzziele in angemessener Zeit erreicht werden, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird und die entwässerungs­technischen Grundlagen für die Bauleitplanung geschaffen werden. Diese Prämissen lassen sich in den als Anlagen 1 und 2 zur Beschlussvorlage beigefügten Listen III als Gesamtzu­sammenstellung aller noch notwendigen Baumaßnahmen nach der zeitlichen Abfolge kom­pensiert darstellen. Insbesondere orientiert sich die zeitliche Einordnung der Kanalbaumaß­nahmen an den beabsichtigten straßenbaulichen Maßnahmen, sofern nicht dringende Gewässerschutzgründe diesen entgegenstehen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 BbgWG kann die Wasserbehörde die Stadt Forst (Lausitz) auf ihren Antrag und nach Maßgabe des ABK von der Pflicht zur zentralen Abwasserbeseitigung für einzelnen Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen. Insbesondere handelt es sich bei den in der Liste V, Auf­listung der Grundstücke mit dezentraler Entsorgung (Anlage 3), aufgeführten Grundstücken um alle Grundstücke in den Ortsteilen der Stadt Forst (Lausitz) als auch um einzelne Grund­stücke im eigentlichen Stadtgebiet, die außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen. In der Liste V werden die einzelnen Flurstücke in den jeweiligen Ortsteilen nicht ge­sondert ausgewiesen, da alle Baugrundstücke im gesamten Ortsteil freigestellt werden.

 

Als Maßgabe für die Freistellung gilt, dass eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer un­günstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbeson­dere der Schutz der Gewässer nicht beeinträchtigt wird.

 

In den vergangenen Jahren wurden insbesondere in den Ortsteilen eine Vielzahl von biolo­gischen Kleinkläranlagen errichtet. Aus diesem Grund ist in keinem Ortsteil gegenwärtig ein wirtschaftlicher Anschluss an die zentrale Kläranlage oder an eine Ortsteilkläranlage zu ge­währleisten. Die im Rahmen der Erarbeitung des ABK erfolgte Variantenuntersuchung zur wirtschaftlichsten Entsorgung der Ortsteile empfiehlt für einige Ortsteile eine Überleitung zur zentralen Kläranlage bzw. den Bau einer Ortsteilkläranlage. Für diese Bereiche soll die Frei­stellung bis 15 Jahre erfolgen. Für alle anderen Bereiche bzw. Grundstücke, für die eine zentrale Entsorgung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, soll eine Freistellung auf Dauer erfolgen.

 

Die mit der Freistellung der Gemeinde und Übertragung auf die Nutzer verbundene Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 28 Abs. 1 BbgWG wird generell nur auf 15 Jahre befristet. Damit ist die Freistellung auch nur auf diesen Zeitraum befristet.