Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) lt. Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Auf der Grundlage des § 10 KAG besteht das Erfordernis, auch den Ersatzanspruch für die Grundstücksanschlussleitung zu regeln. Insbesondere ist in der Änderung die Klarstellung erfolgt, dass die GAL nicht in die öffentliche Abwasseranlage einbezogen ist. Der Anspruch auf Kostenersatz für die GAL ist in seiner Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art zu qualifizieren. Auf den satzungsrechtlichen Mindesinhalt wird im § 27 hingewiesen.
Neu eingefügt ist die Regelung für Hinterliegergrundstücke, um die Anschlussmöglichkeit auch für diese Grundstücke zu erweitern.
Der Entwässerungsantrag ist auf der Grundlage neuer bauordnungs- und eigentumsrechtlicher Fragen neu erarbeitet worden und soll in die Satzung eingefügt werden.
Anlagen:
Satzung zur Änderung derAbwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Aufgrund der §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172,174), der §§ 54, 64, 65, 66, 67, 72 und 74 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 15.07.1994 (GVBl. I Nr. 22) und der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserabgabengesetz (AbwAG) – vom 06.11.1990 (BGBl. I S. 2432) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 27.06.2003 die Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:
§ 1
Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 28.01.2003 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 6 b)
2. § 3
3. § 4 Abs. 1
4. § 6 Abs. 1
5. § 9 Abs. 1 a) einen amtlichen Lageplan mit neuestem Gebäudebestand + vorhandenen Medien des anzuschließenden Grundstückes (> 1:500) einschließlich geplanter Gebäude und Trassenführung der Grundstücksleitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser (nur im Rahmen des Bauantragsverfahrens erforderlich) b) einen Lageplan mit vorhandenem Gebäudebestand c) die in der Nähe der Abwasserleitung vorhandenen Bäume und die genaue Lage zur Straße und zu den benachbarten Grundstücken müssen erkennbar sein d) bei gewerblicher Nutzung: Art des Gewerbes und bei nicht häuslichen Abwässern Angaben über Art, Menge, Temperatur und Zusammensetzung der Abwässer und Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlagen e) bei Gebäuden mit besonderer Nutzung ein Grundriss des Kellergeschosses mit eingetragenen sanitären Objekten f) Angaben über den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten g) Angaben über den Antragsteller (nur erforderlich, wenn nicht personengleich mit vorgenanntem Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigtem) h) Angaben über das anzuschließende Grundstück und die zu entsorgenden Anlagen”
6. § 26 Abs. 1
7. § 27 Kostenersatz
8. § 27 Übergangsregelungen wird § 28
9. § 28 Inkrafttreten wird § 29
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 20.03.1993 in Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Hauptamtlicher Bürgermeister
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