Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0977/2003 (NEU)  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute MüllerBezüglich:
SVV/0977/2003
Federführend:Schul-, Sport-, und Kulturamt, Soziales Bearbeiter/-in: Porczio, Simone
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
27.06.2003 
26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung hebt den Beschluss vom 24. Januar 2003 Drucksachen-Nr. SVV/0858/2002/1 "Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege" auf.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die "Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege".

Erläuterungen:

 

Auf der Grundlage zweijähriger Arbeitserfahrung mit der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege - Drucksachen-Nr. SVV/0300/2000 (NEU) - seit 24. Januar 2003 Drucksachen-Nr. SVV/0858/2002/1 - ist es erforderlich Änderungen vorzunehmen. Die Änderungen betreffen:

 

  • Begriffsbestimmungen;
  • Elternbeiträge für Ferienbetreuung und bei Maßnahmen für die Personensorgeberechtigten durch das Arbeitsamt;
  • die Berechnung des Einkommens durch die Stadt Forst (Lausitz) und die Nachweisführung durch die Personensorgeberechtigten;
  • die Zahlungsform;
  • die Anlagen 1 und 2 (gerundete Elternbeiträge)

 

 


Anlagen:

 

S a t z u n g

 

der Stadt Forst (Lausitz)

 

zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten

und Tagespflege

 

 

Die Stadt Forst (Lausitz) erlässt auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174) i. V. m. §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz in der Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I, S. 231), § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3546) und § 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg vom 10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178) in der Fassung der Änderung des Artikels 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 316, 317) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 173) die von der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 27. Juni  2003 beschlossene Satzung.

 

 

 

 

§ 1

Wirkungsbereich

 

(1)   Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte der Stadt Forst (Lausitz) und der Tagespflege werden gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge durch die Stadt Forst (Lausitz) nach dieser Satzung erhoben.

Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten erhoben.

Die Elternbeiträge sind gemäß § 17 Abs. (2) KitaG sozialverträglich gestaltet und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt.

 

(2)   Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.

 

(3)   Tagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs.

 

 

§ 2

Aufnahme von Kindern

 

(1)   Aufnahme in Kindertagesstätten finden Kinder von 0 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches und Grundschulkinder.

 

(2)   Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Forst (Lausitz). Bei der Vereinbarung der Betreuungszeit sind die Bestimmungen des § 1 KitaG - Rechtsanspruch - zu beachten.

 

(3)   Folgende Betreuungszeiten werden angeboten:

a) für Kinder bis zum Beginn des Grundschulbesuches
- bis 6 Stunden täglich
- mehr als 6 Stunden bis 8 Stunden täglich
- mehr als 8 Stunden täglich

b) für Grundschulkinder
- bis 3 Stunden täglich
- mehr als 3 bis 4 Stunden täglich
- mehr als 4 Stunden täglich

Die Betreuungszeit sollte in der Regel 10 Stunden täglich nicht überschreiten.

 

(4)   Aufnahme in eine Tagespflege finden Kinder für deren Wohl die Förderung in Tagespflege geeignet und erforderlich ist. Sie werden durch die Stadt Forst (Lausitz) an eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt.

 

(5)   Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Tagespflege ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Inanspruchnahme eines Tagespflegeplatzes und eines Betreuungsvertrages.

 

 

§ 3

Beitragspflicht

 

(1)   Beitragsschuldner ist der Personensorgeberechtigte, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte/Tagespflege in Anspruch nimmt.

 

(2)   Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

 

(3)   Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

(4)   Die Höhe des Elternbeitrages wird dem Personensorgeberechtigten durch einen Bescheid mitgeteilt.

 

(5)   Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme (einschließlich Eingewöhnungsphase) des Kindes in die Kindertagesstätte/Tagespflege. Sofern die Aufnahme eines Kindes nach dem 15. eines Monats erfolgt wird der Beitrag mit 50 v. H. für diesen Monat berechnet. Erfolgt im Übrigen die Betreuung eines Kindes nicht während des gesamten Monats wird ungeachtet dessen der volle Monatsbeitrag erhoben.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

 

(6)   Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsraten erhoben und ist jeweils am 15. eines Monats fällig.

 

(7)   Der Beitrag für Kinder bis 3 Jahre wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Ab dem 1. des Folgemonats erfolgt die Berechnung in Höhe des Beitrages für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches.

 

(8)   Wechseln die Kinder vor dem 15. des Monats in die Grundschule ist der Beitrag in dem laufenden Monat für Grundschulkinder zu entrichten. Erfolgt der Wechsel nach dem 15. des Monats wird der Beitrag für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches erhoben.

 

(9)   Eine vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung des Kindes lässt die Beitragspflicht unberührt. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten beim Träger der Einrichtung erfolgt eine Beitragsbefreiung für jeden vollen Monat der Nichtbetreuung des Kindes bei Kur- und/oder Krankenhausaufenthalt oder längerer, zusammenhängender Erkrankung. Ein ärztliches Attest ist jedoch Bedingung.

 

(10)           Bei mehr als zweimaliger unbegründeter Überschreitung der vertraglich festgelegten Betreuungszeit innerhalb eines Monats wird für den laufenden Monat rückwirkend der Elternbeitrag für die nächst höhere Betreuungszeit erhoben.

 

 

§ 4

Ferienbetreuung und unterrichtsfreie Tage

 

(1)   An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist eine Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern möglich. Dafür wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 7 i. V. m. § 8 dieser Satzung eine Ferienpauschale erhoben.

 

(2)   Die wöchentliche Pauschale beträgt 2,00 Euro.

 

(3)   Bei tageweiser Betreuung wird auf volle Wochen aufgerundet.

 

 

§ 5

Elternbeitrag bei

Maßnahmen durch das Arbeitsamt, Probezeit

 

(1)   Bei erhöhten Betreuungsbedarf, welcher aus einer Maßnahme des Arbeitsamtes, Probezeit oder Ähnlichem resultiert, sich aber nicht über einen vollen Monat erstreckt, wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 7 i. V. m. § 8 dieser Satzung eine Pauschale erhoben.

 

(2)   Die wöchentliche Pauschale beträgt 2,00 Euro.

 

(3)   Bei tageweiser Nutzung der verlängerten Betreuungszeit wird auf volle Wochen aufgerundet.

 

 

§ 6

Beitrag für Gastkinder und Pflegekinder

 

(1)   Für Gastkinder (max. 3 Wochen pro Kalenderjahr) wird pro Betreuungstag folgender Beitrag erhoben:

 

- Kinder im Alter bis 3 Jahre

8,00 Euro

- Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum  Beginn des Grundschulbesuches

6,00 Euro

- Grundschulkinder

4,00 Euro

 

 

(2)   Für Pflegekinder wird unabhängig vom Einkommen folgender monatlicher Beitrag erhoben:

 

- Kinder im Alter bis 3 Jahre

65,00 Euro

- Kinder ab vollendeten 3. Lebensjahr bis zum  Beginn des Grundschulbesuches

57,00 Euro

- Grundschulkinder

41,00 Euro

 

 

§ 7

Elternbeitrag

 

(1)   Die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages wird für Kinder in Kindertagesstätten auf der Grundlage der Elternbeitragstabelle - Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist - festgelegt. Für Kinder in Tagespflege gilt die Elternbeitragstabelle - Anlage 2, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(2)   Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, die verschiedenen Betreuungszeiten entsprechend § 1 KitaG und den unterschiedlichen Betreuungsaufwand für

a) Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
b) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn des Grundschulbesuches
c) Grundschulkinder
d) Tagespflege

 

(3)   Der Elternbeitrag ist nach Anzahl und Alter der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Unterhaltsberechtigte Kinder sind alle zum Haushalt gehörenden Kinder, für die Kindergeld bezogen wird. Kinder, die keine Kindereinrichtung besuchen, werden als Zählkinder geführt. Als 1. Kind gilt das älteste. Für das 5. und jedes weitere Kind wird der Elternbeitrag in der gleichen Höhe wie für das 4. Kind erhoben.

 

 

§ 8

Einkommen

 

(1)   Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt.

Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen.

Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes.

 

(2)   Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistung hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.

 

(3)   Bei Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit errechnet sich das Einkommen im Sinne dieser Satzung aus dem Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung, der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages und der nachgewiesenen Werbungskosten.

Wird von nicht Selbständigen das Einkommen mittels Einkommenssteuerbescheid nachgeiwesen, wird der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Durchschnittssatz der AOK in Abzug gebracht.

 

(4)   Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ergibt sich das Einkommen im Sinne dieser Satzung aus der Summe der positiven Einkünfte (Gewinn), die aus dem Jahresabschluss zu entnehmen sind, abzüglich der nachgewiesenen Ausgaben zur privaten Krankenversicherung und Rentenversicherung, jedoch höchstens in dem zur Zeit gültigen Durchschnittssatz der AOK.

 

(5)   Wird ein negatives Einkommen nachgewiesen, ist der Mindestbeitrag in der entsprechenden Betreuungsform unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit zu zahlen.

 

(6)   Dem Einkommen im Sinne von Absatz (1) Satz 3 sind sonstige Einnahmen hinzuzurechnen. Zu den sonstigen Einnahmen zählen zum Beispiel:

 

§      wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einnahmen, Renten und Unterhaltsleistungen;

§      Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld;

§       Sozialhilfe;

§      Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld, Übergangsgeld, Verletztengeld;

§       Kindes- und Ehegattenunterhalt, Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz;

§      Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz;

§       Entschädigung für Verdienstausfall;

§       Kindergeld;

§      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten

§       sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Einkommenssteuergesetz

 

(7)   Dem Einkommen im Sinne von Absatz (1) Satz 3 sind nicht hinzuzurechnen:

 

§         Wohngeld

§         Bafög, BAB und Lehrlingsentgelt als Einkommen unterhaltsberechtigter Kinder

 

(8)   Vom Einkommen im Sinne von Absatz (1) Satz 3 sind nicht abzugsfähig:

 

§         Sonderausgaben nach §§ 10 - 10e EstG

§         außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 - 33c EstG

§         Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit mindestens einem Kind (§ 32 Abs. 7 EstG)

§         Versorgungsfreibeträge

§         Baukindergeld (§ 34f EstG)

§         Parteispenden (§ 34g EstG)

 

(9)   Bei Eltern, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, wird nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von den anderen Einkünften nicht abgezogen werden (Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten - vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten (vertikaler und horizontaler Verlustausgleich).

 

(10)           Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden vom Einkommen abgesetzt.

 

 

§ 9

Nachweis des Einkommens

 

(1)   Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen. Geeignete Nachweisen können sein:

 

§         Lohnsteuerkarte

§         Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes

§         Sozialhilfebescheid

§         Einkommenssteuerbescheid

§         lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise für das zur Berechnung gültige Kalenderjahr

 

Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird im ersten Jahr von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen.

 

(2)   Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Eltern unter Vorlage der vorstehend genannten Einkommensnachweise vor Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte/Tagespflege der Stadt Forst (Lausitz) beim Träger abzugeben.

 

(3)   Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern einmal pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen. Die Erklärung zum Elterneinkommen gilt für die Zeit vom 1. September des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. August des kommenden Kalenderjahres. Sie ist unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise bis spätestens 31. Mai des laufenden Kalenderjahres beim Träger einzureichen.

 

(4)   Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Jahreseinkommen nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter Berücksichtigung der jeweiligen Betreuungsform und Betreuungszeit den Höchstbeitrag. Ergibt ein unbegründet verspäteter Nachweis einen geringeren Elternbeitrag, wird dieser ab dem auf die Abgabe folgenden Monat festgesetzt.

 

(5)   Abweichend von Abs. (1) Satz 1 ist das Zwölffache des zur Zeit gültigen, nachgewiesenen, monatlichen Einkommens zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist. Wird das Zwölffache des Einkommens zugrunde gelegt, so sind Einkünfte, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen werden, hinzuzurechnen.

 

(6)   Bei gravierenden Einkommensänderungen im laufenden Kalenderjahr wird auf Antrag unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise der Elternbeitrag neu festgesetzt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt entsprechend Absatz (5). Die Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt ab dem der Antragstellung folgenden Monat.

 

(7)   Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren bzw. niedrigeren Einkommensgruppe führen und Veränderungen der Zählkindereinstufung sind innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert dem Träger der Einrichtung mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat der Änderung neu festgesetzt.

 

 

§ 10

Beteiligung am Beitrag

 

Gemäß § 90 des KJHG können Familien, die nicht in der Lage sind, die finanzielle Belastung durch Beiträge zu tragen, auf Antrag durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden. Anträge hierfür sind beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Jugendamt des Landkreises Spree-Neiße, zu stellen. Nach Bewilligung ist der Bescheid sofort dem Träger der Einrichtung vorzulegen.

 

 

§ 11

Zahlungsform

 

(1)   Die Elternbeitragszahlung erfolgt bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten bei:

 

Institut

Kontonummer

Bankleitzahl

Sparkasse Spree-Neiße

3402000074

18050000

Dresdner Bank AG Forst

640186700

18080000

Volks- und Raiffeisenbank Forst eG

35793

18062758

 

(2)   Nicht gezahlte Elternbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

 

 

§ 12

Kündigung des Betreuungsvertrages

 

(1)   Ist der Personensorgeberechtigte trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nach drei Monaten nicht nachgekommen oder wurden die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen wiederholt nicht beachtet, wird der Betreuungsvertrag durch den Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung mit Begründung bedarf der Schriftform.

 

(2)   Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an.

 

 

§ 13

Sonderregelungen

 

Personensorgeberechtigte, deren Kind zum Personenkreis nach § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG gehört, Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und in der teilstationären Einrichtung betreut wird, zahlen je Anwesenheitstag nur den Betrag der häuslichen Ersparnis gemäß § 43 Abs. 2 BSHG, der von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt und erhoben wird.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt ab 1. September 2003 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege vom 24. Januar 2003 - Drucksachen-Nr. SVV/0858/2002/1 - außer Kraft.

 

 

Forst (Lausitz), den ___________________

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld             

Hauptamtlicher Bürgermeister             


Anlage1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elternbeitragstabelle in EURO

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahreseinkommen

Zähl-

Kinder bis 3 Jahre

Kinder 3 Jahre bis Beginn

Kinder im

 

in EURO

kinder

 

 

 

des Grundschulbesuches

Grundschulalter

 

 

 

bis 6 h

6 h - 8 h

über 8 h

bis 6 h

6 h - 8 h

über 8 h

bis 3 h

3 h - 4 h

über 4 h

bis 7.600

1

14

16

18

8

9

10

6

7

8

(Mindestbeitrag)

2

13

15

17

7

8

9

5

6

7

 

3

12

14

16

6

7

8

4

5

6

 

ab 4

11

13

15

5

6

7

3

4

5

7.601 - 10.200

1

17

20

22

15

18

20

8

9

10

 

2

16

19

21

14

17

19

7

8

9

 

3

15

18

20

13

16

18

6

7

8

 

ab 4

14

17

19

12

15

17

5

6

7

10.201 - 12.700

1

30

35

39

23

28

31

12

14

16

 

2

28

34

37

22

26

29

11

13

15

 

3

27

32

35

21

25

28

10

12

14

 

ab 4

25

31

34

20

24

26

9

11

13

12.701 - 15.300

1

38

46

51

30

36

40

17

20

22

 

2

36

43

48

29

34

38

16

19

21

 

3

33

41

46

27

33

36

15

18

20

 

ab 4

31

39

43

26

31

34

14

17

19

15.301 - 17.900

1

47

57

63

39

47

52

23

27

30

 

2

44

54

60

37

44

50

21

26

29

 

3

42

51

57

35

42

47

20

25

27

 

ab 4

40

49

54

33

40

44

19

23

26

17.901 - 20.400

1

57

69

77

49

58

65

30

36

40

 

2

54

65

73

46

55

62

28

34

38

 

3

52

62

69

43

53

59

27

32

36

 

ab 4

49

59

65

41

50

56

25

30

33

20.401 - 23.000

1

69

82

92

59

71

78

38

46

51

 

2

65

78

87

56

67

74

36

43

48

 

3

62

74

82

53

63

71

34

41

46

 

ab 4

59

71

78

51

60

67

32

39

43

23.001 - 25.500

1

81

97

108

70

84

93

47

56

62

 

2

77

92

102

66

80

88

44

53

59

 

3

73

87

97

63

76

84

42

51

56

 

ab 4

69

83

92

60

72

80

40

48

53

25.501 - 28.100

1

94

112

125

86

103

115

61

73

81

 

2

89

107

119

82

98

102

58

70

77

 

3

85

102

113

78

93

97

55

66

73

 

ab 4

81

97

107

74

88

92

52

62

70

28.101 - 30.600

1

108

130

144

100

120

133

68

82

91

 

2

102

123

137

95

114

127

64

78

86

 

3

97

117

130

91

108

121

61

74

82

 

ab 4

92

111

124

86

103

115

58

71

78

30.601 - 33.200

1

123

147

164

115

138

153

76

91

101

 

2

117

140

155

109

131

145

72

86

96

 

3

111

133

148

103

124

138

69

82

91

 

ab 4

105

126

141

98

118

131

65

78

86

33.201 - 35.800

1

144

172

192

129

155

172

91

108

121

 

2

137

164

182

123

147

164

86

103

115

 

3

130

155

173

117

140

155

82

98

109

 

ab 4

123

148

164

111

133

148

78

93

103

über 35.800

1

153

184

204

134

162

179

96

115

127

(Höchstbeitrag)

2

145

174

194

128

153

170

91

109

121

 

3

138

166

184

121

146

162

86

103

115

 

ab 4

131

157

175

115

139

153

82

99

109


Anlage 2

 

 

 

 

 

 

 

Elternbeitragstabelle in EURO

 

Jahreseinkommen

Zähl-

Kinder in

in EURO

kinder

Tagespflege

 

 

bis 6 h

über 6 h

bis 7.600

1

14

17

(Mindestbeitrag)

2

13

16

 

3

12

15

 

ab 4

11

14

7.601 - 10.200

1

18

21

 

2

17

20

 

3

16

19

 

ab 4

15

18

10.201 - 12.700

1

30

37

 

2

29

36

 

3

27

34

 

ab 4

26

32

12.701 - 15.300

1

38

48

 

2

37

46

 

3

35

43

 

ab 4

33

41

15.301 - 17.900

1

48

60

 

2

45

57

 

3

43

54

 

ab 4

41

51

17.901 - 20.400

1

58

73

 

2

55

69

 

3

53

66

 

ab 4

50

62

20.401 - 23.000

1

70

87

 

2

66

83

 

3

63

78

 

ab 4

60

75

23.001 - 25.500

1

82

103

 

2

78

97

 

3

74

93

 

ab 4

70

87

25.501 - 28.100

1

95

119

 

2

90

113

 

3

86

107

 

ab 4

82

102

28.101 - 30.600

1

110

137

 

2

104

130

 

3

99

124

 

ab 4

94

118

30.601 - 33.200

1

124

155

 

2

118

148

 

3

112

141

 

ab 4

107

133

33.201 - 35.800

1

146

182

 

2

138

173

 

3

131

164

 

ab 4

125

156

über 35.800

1

155

194

(Höchstbeitrag)

2

147

184

 

3

140

175

 

ab 4

133

166