Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Erläuterungen:
Auf der Grundlage zweijähriger Arbeitserfahrung mit der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege - Drucksachen-Nr. SVV/0300/2000 (NEU) - seit 24. Januar 2003 Drucksachen-Nr. SVV/0858/2002/1 - ist es erforderlich Änderungen vorzunehmen. Die Änderungen betreffen:
Anlagen:
S a t z u n g
der Stadt Forst (Lausitz)
zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege
Die Stadt Forst (Lausitz) erlässt auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174) i. V. m. §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz in der Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I, S. 231), § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3546) und § 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg vom 10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178) in der Fassung der Änderung des Artikels 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 316, 317) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 173) die von der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 27. Juni 2003 beschlossene Satzung.
§ 1 Wirkungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte der Stadt Forst (Lausitz) und der Tagespflege werden gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge durch die Stadt Forst (Lausitz) nach dieser Satzung erhoben.
(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.
(3) Tagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs.
§ 2 Aufnahme von Kindern
(1) Aufnahme in Kindertagesstätten finden Kinder von 0 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches und Grundschulkinder.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Forst (Lausitz). Bei der Vereinbarung der Betreuungszeit sind die Bestimmungen des § 1 KitaG - Rechtsanspruch - zu beachten.
(3) Folgende Betreuungszeiten werden angeboten:
(4) Aufnahme in eine Tagespflege finden Kinder für deren Wohl die Förderung in Tagespflege geeignet und erforderlich ist. Sie werden durch die Stadt Forst (Lausitz) an eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt.
(5) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Tagespflege ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Inanspruchnahme eines Tagespflegeplatzes und eines Betreuungsvertrages.
§ 3 Beitragspflicht
(1) Beitragsschuldner ist der Personensorgeberechtigte, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte/Tagespflege in Anspruch nimmt.
(2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.
(3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.
(4) Die Höhe des Elternbeitrages wird dem Personensorgeberechtigten durch einen Bescheid mitgeteilt.
(5) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme (einschließlich Eingewöhnungsphase) des Kindes in die Kindertagesstätte/Tagespflege. Sofern die Aufnahme eines Kindes nach dem 15. eines Monats erfolgt wird der Beitrag mit 50 v. H. für diesen Monat berechnet. Erfolgt im Übrigen die Betreuung eines Kindes nicht während des gesamten Monats wird ungeachtet dessen der volle Monatsbeitrag erhoben.
(6) Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsraten erhoben und ist jeweils am 15. eines Monats fällig.
(7) Der Beitrag für Kinder bis 3 Jahre wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Ab dem 1. des Folgemonats erfolgt die Berechnung in Höhe des Beitrages für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches.
(8) Wechseln die Kinder vor dem 15. des Monats in die Grundschule ist der Beitrag in dem laufenden Monat für Grundschulkinder zu entrichten. Erfolgt der Wechsel nach dem 15. des Monats wird der Beitrag für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches erhoben.
(9) Eine vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung des Kindes lässt die Beitragspflicht unberührt. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten beim Träger der Einrichtung erfolgt eine Beitragsbefreiung für jeden vollen Monat der Nichtbetreuung des Kindes bei Kur- und/oder Krankenhausaufenthalt oder längerer, zusammenhängender Erkrankung. Ein ärztliches Attest ist jedoch Bedingung.
(10) Bei mehr als zweimaliger unbegründeter Überschreitung der vertraglich festgelegten Betreuungszeit innerhalb eines Monats wird für den laufenden Monat rückwirkend der Elternbeitrag für die nächst höhere Betreuungszeit erhoben.
§ 4 Ferienbetreuung und unterrichtsfreie Tage
(1) An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist eine Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern möglich. Dafür wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 7 i. V. m. § 8 dieser Satzung eine Ferienpauschale erhoben.
(2) Die wöchentliche Pauschale beträgt 2,00 Euro.
(3) Bei tageweiser Betreuung wird auf volle Wochen aufgerundet.
§ 5 Elternbeitrag beiMaßnahmen durch das Arbeitsamt, Probezeit
(1) Bei erhöhten Betreuungsbedarf, welcher aus einer Maßnahme des Arbeitsamtes, Probezeit oder Ähnlichem resultiert, sich aber nicht über einen vollen Monat erstreckt, wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 7 i. V. m. § 8 dieser Satzung eine Pauschale erhoben.
(2) Die wöchentliche Pauschale beträgt 2,00 Euro.
(3) Bei tageweiser Nutzung der verlängerten Betreuungszeit wird auf volle Wochen aufgerundet.
§ 6 Beitrag für Gastkinder und Pflegekinder
(1) Für Gastkinder (max. 3 Wochen pro Kalenderjahr) wird pro Betreuungstag folgender Beitrag erhoben:
(2) Für Pflegekinder wird unabhängig vom Einkommen folgender monatlicher Beitrag erhoben:
§ 7 Elternbeitrag
(1) Die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages wird für Kinder in Kindertagesstätten auf der Grundlage der Elternbeitragstabelle - Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist - festgelegt. Für Kinder in Tagespflege gilt die Elternbeitragstabelle - Anlage 2, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, die verschiedenen Betreuungszeiten entsprechend § 1 KitaG und den unterschiedlichen Betreuungsaufwand für
(3) Der Elternbeitrag ist nach Anzahl und Alter der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Unterhaltsberechtigte Kinder sind alle zum Haushalt gehörenden Kinder, für die Kindergeld bezogen wird. Kinder, die keine Kindereinrichtung besuchen, werden als Zählkinder geführt. Als 1. Kind gilt das älteste. Für das 5. und jedes weitere Kind wird der Elternbeitrag in der gleichen Höhe wie für das 4. Kind erhoben.
§ 8 Einkommen
(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt.
(2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistung hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.
(3) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit errechnet sich das Einkommen im Sinne dieser Satzung aus dem Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung, der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages und der nachgewiesenen Werbungskosten.
(4) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ergibt sich das Einkommen im Sinne dieser Satzung aus der Summe der positiven Einkünfte (Gewinn), die aus dem Jahresabschluss zu entnehmen sind, abzüglich der nachgewiesenen Ausgaben zur privaten Krankenversicherung und Rentenversicherung, jedoch höchstens in dem zur Zeit gültigen Durchschnittssatz der AOK.
(5) Wird ein negatives Einkommen nachgewiesen, ist der Mindestbeitrag in der entsprechenden Betreuungsform unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit zu zahlen.
(6) Dem Einkommen im Sinne von Absatz (1) Satz 3 sind sonstige Einnahmen hinzuzurechnen. Zu den sonstigen Einnahmen zählen zum Beispiel:
§ wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einnahmen, Renten und Unterhaltsleistungen; § Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld; § Sozialhilfe; § Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld, Übergangsgeld, Verletztengeld; § Kindes- und Ehegattenunterhalt, Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz; § Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz; § Entschädigung für Verdienstausfall; § Kindergeld; § Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten § sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Einkommenssteuergesetz
(7) Dem Einkommen im Sinne von Absatz (1) Satz 3 sind nicht hinzuzurechnen:
§ Wohngeld § Bafög, BAB und Lehrlingsentgelt als Einkommen unterhaltsberechtigter Kinder
(8) Vom Einkommen im Sinne von Absatz (1) Satz 3 sind nicht abzugsfähig:
§ Sonderausgaben nach §§ 10 - 10e EstG § außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 - 33c EstG § Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit mindestens einem Kind (§ 32 Abs. 7 EstG) § Versorgungsfreibeträge § Baukindergeld (§ 34f EstG) § Parteispenden (§ 34g EstG)
(9) Bei Eltern, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, wird nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von den anderen Einkünften nicht abgezogen werden (Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten - vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten (vertikaler und horizontaler Verlustausgleich).
(10) Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden vom Einkommen abgesetzt.
§ 9 Nachweis des Einkommens
(1) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen. Geeignete Nachweisen können sein:
§ Lohnsteuerkarte § Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes § Sozialhilfebescheid § Einkommenssteuerbescheid § lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise für das zur Berechnung gültige Kalenderjahr
Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird im ersten Jahr von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen.
(2) Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Eltern unter Vorlage der vorstehend genannten Einkommensnachweise vor Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte/Tagespflege der Stadt Forst (Lausitz) beim Träger abzugeben.
(3) Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern einmal pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen. Die Erklärung zum Elterneinkommen gilt für die Zeit vom 1. September des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. August des kommenden Kalenderjahres. Sie ist unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise bis spätestens 31. Mai des laufenden Kalenderjahres beim Träger einzureichen.
(4) Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Jahreseinkommen nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter Berücksichtigung der jeweiligen Betreuungsform und Betreuungszeit den Höchstbeitrag. Ergibt ein unbegründet verspäteter Nachweis einen geringeren Elternbeitrag, wird dieser ab dem auf die Abgabe folgenden Monat festgesetzt.
(5) Abweichend von Abs. (1) Satz 1 ist das Zwölffache des zur Zeit gültigen, nachgewiesenen, monatlichen Einkommens zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist. Wird das Zwölffache des Einkommens zugrunde gelegt, so sind Einkünfte, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen werden, hinzuzurechnen.
(6) Bei gravierenden Einkommensänderungen im laufenden Kalenderjahr wird auf Antrag unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise der Elternbeitrag neu festgesetzt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt entsprechend Absatz (5). Die Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt ab dem der Antragstellung folgenden Monat.
(7) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren bzw. niedrigeren Einkommensgruppe führen und Veränderungen der Zählkindereinstufung sind innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert dem Träger der Einrichtung mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat der Änderung neu festgesetzt.
§ 10 Beteiligung am Beitrag
Gemäß § 90 des KJHG können Familien, die nicht in der Lage sind, die finanzielle Belastung durch Beiträge zu tragen, auf Antrag durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden. Anträge hierfür sind beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Jugendamt des Landkreises Spree-Neiße, zu stellen. Nach Bewilligung ist der Bescheid sofort dem Träger der Einrichtung vorzulegen.
§ 11 Zahlungsform
(1) Die Elternbeitragszahlung erfolgt bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten bei:
(2) Nicht gezahlte Elternbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 12 Kündigung des Betreuungsvertrages
(1) Ist der Personensorgeberechtigte trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nach drei Monaten nicht nachgekommen oder wurden die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen wiederholt nicht beachtet, wird der Betreuungsvertrag durch den Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung mit Begründung bedarf der Schriftform.
(2) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an.
§ 13 Sonderregelungen
Personensorgeberechtigte, deren Kind zum Personenkreis nach § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG gehört, Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und in der teilstationären Einrichtung betreut wird, zahlen je Anwesenheitstag nur den Betrag der häuslichen Ersparnis gemäß § 43 Abs. 2 BSHG, der von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt und erhoben wird.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt ab 1. September 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege vom 24. Januar 2003 - Drucksachen-Nr. SVV/0858/2002/1 - außer Kraft.
Forst (Lausitz), den ___________________
Dr. Gerhard Reinfeld Hauptamtlicher Bürgermeister
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