Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss bestätigt den Beschluss über die Auslegung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen gemäß § 81 Abs. 1 BbgBO entsprechend Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Am 01.09.2003 trat die neue Brandenburgische Bauordnung in der Fassung vom 16. Juli 2003 in Kraft.
Gemäß § 53 BbgBO sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig.
Die Stadt Forst (Lausitz) möchte hierbei folgende im § 81 (7) BbgBO genannten Möglichkeiten zum Erlass örtlicher Bauvorschriften wahrnehmen:
a) Satzung i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO
b) Satzung i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO
Auf die Möglichkeit der Einführung einer Anzeigepflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung befristet errichtet werden dürfen (Grundlage: § 81 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO), wurde bewußt verzichtet, da hierfür der Aufwand und der zu erzielende Nutzen in keinem Verhältnis zueinander stehen.
Mit der Einführung der Werbeanlagensatzung muss gleichzeitig die alte Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Zulässigkeit von Werbeanlagen an Gebäuden und baulichen Anlagen außer Kraft gesetzt werden.
Der Entwurf der neuen Werbeanlagensatzung der Stadt Forst (Lausitz) ist öffentlich auszulegen. Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen
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