Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0009/2003  

 
 
Betreff: Förderrichtlinie der Stadt Forst (Lausitz) über die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen der Förderung von kleinteiligen Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes in den Sanierungsgebieten "Nordstadt" und "Westliche Innenstadt" (S-Programm) sowie in den geplanten Sanierungsgebieten "Innenstadt" und "Nordost" (Stadtumbau Ost) gemäß B.9 der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung
hier: Änderungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Geisler
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Entscheidung
12.11.2003 
Sondersitzung des Haupt- und Petitionsausschusses geändert beschlossen   
Anlagen:
Förderrichtlinie zur Stadterneuerung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Petitionsausschuss beschließt die Änderung der Förderrichtlinie der Stadt Forst (Lausitz) über die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen der Förderung von kleinteiligen Einzel­vorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes in den Sanierungsgebieten “Nordstadt” und “Westliche Innenstadt” (S-Programm) sowie in den geplanten Sanierungsgebieten “Innen­stadt” und “Nordost” (Stadtumbau Ost) gemäß B.9 der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung vom 09.05.2003.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 09.05.2003 die vorstehende Richt­linie beschlossen.

 

Das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen hat mit Schreiben vom 20.10.2003 der Förderrichtlinie mit folgenden Änderungen/Ergänzungen zugestimmt:

 

Punkt 3:

Zu ergänzen ist: Förderungen von Einzelmaßnahmen erfolgen nur auf Grundlage eines konkreten, gebäude- und grundstücksbezogenen Gestaltungskonzeptes, welches der Eigentümer für den Zweckbindungszeitraum als verbindlich anerkennt.

 

Punkt 3.1:

Klarzustellen ist, dass gebäudebezogene Maßnahmen in Mietwohngebieten (Gebäude 60er Jahre, industrielller Wohnungsbau usw.) von der Förderung ausgeschlossen sind. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall Fassaden- und Dachbegrünungen, künstlerische Gestaltungsele­mente sowie Aufwertungen von Hauseingangsbereichen sein.

 

Zu ergänzen ist, dass die Gestaltung von Garagen mit künstlerischen oder gestalterischen Mitteln nur förderfähig ist, wenn durch angemessene Maßnahmen ein sehr hoher gestalte­rischer Effekt auf den öffentlichen Raum erzielt wird.

 

Punkt 3.2:

Zu ergänzen ist: Maßnahmen auf privaten Flächen sind nur förderfähig, sofern sie mit informel­len Planungen der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtumbaukonzepte, Blockkonzepte u.ä.) in Einklang stehen.

 

Punkt 7:

Festzulegen ist: Der Förderhöchstsatz beträgt pro Grundstück maximal 7.670,00 EUR. In Miet­wohngebieten kann die Förderhöchstgrenze auf Gebäude und Gebäudeteile bezogen werden, sofern der kleinteilige Charakter der Vorhaben gewahrt bleibt.

 

Punkt 9.4:

Zu korrigieren ist: Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre (nicht maximal 25 Jahre).

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Förderrichtlinie

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Förderrichtlinie zur Stadterneuerung (231 KB)