Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Petitionsausschuss beschließt die Änderung der Förderrichtlinie der Stadt Forst (Lausitz) über die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen der Förderung von kleinteiligen Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes in den Sanierungsgebieten “Nordstadt” und “Westliche Innenstadt” (S-Programm) sowie in den geplanten Sanierungsgebieten “Innenstadt” und “Nordost” (Stadtumbau Ost) gemäß B.9 der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung vom 09.05.2003.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 09.05.2003 die vorstehende Richtlinie beschlossen.
Das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen hat mit Schreiben vom 20.10.2003 der Förderrichtlinie mit folgenden Änderungen/Ergänzungen zugestimmt:
Punkt 3: Zu ergänzen ist: Förderungen von Einzelmaßnahmen erfolgen nur auf Grundlage eines konkreten, gebäude- und grundstücksbezogenen Gestaltungskonzeptes, welches der Eigentümer für den Zweckbindungszeitraum als verbindlich anerkennt.
Punkt 3.1: Klarzustellen ist, dass gebäudebezogene Maßnahmen in Mietwohngebieten (Gebäude 60er Jahre, industrielller Wohnungsbau usw.) von der Förderung ausgeschlossen sind. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall Fassaden- und Dachbegrünungen, künstlerische Gestaltungselemente sowie Aufwertungen von Hauseingangsbereichen sein.
Zu ergänzen ist, dass die Gestaltung von Garagen mit künstlerischen oder gestalterischen Mitteln nur förderfähig ist, wenn durch angemessene Maßnahmen ein sehr hoher gestalterischer Effekt auf den öffentlichen Raum erzielt wird.
Punkt 3.2: Zu ergänzen ist: Maßnahmen auf privaten Flächen sind nur förderfähig, sofern sie mit informellen Planungen der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtumbaukonzepte, Blockkonzepte u.ä.) in Einklang stehen.
Punkt 7: Festzulegen ist: Der Förderhöchstsatz beträgt pro Grundstück maximal 7.670,00 EUR. In Mietwohngebieten kann die Förderhöchstgrenze auf Gebäude und Gebäudeteile bezogen werden, sofern der kleinteilige Charakter der Vorhaben gewahrt bleibt.
Punkt 9.4: Zu korrigieren ist: Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre (nicht maximal 25 Jahre).
Anlagen:
Förderrichtlinie
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