Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
a) Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses. Jede in der Stadtverordnetenversammlung vertretene Fraktion erhält einen Sitz im Wahlprüfungsausschuss.
b) Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) wählt die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses auf Vorschlag der Fraktionen.
Erläuterungen:
Nach § 56 Abs. 1 und § 82 g BbgKWahlG obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Prüfung der Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss). Die Sitzverteilung im Wahlprüfungsausschuss erfolgt nach § 50 Abs. 2 GO, nach der Fraktionsstärke im sogenannten Hare / Niemeyer – Verfahren. Nach § 50 Abs. 10 GO kann jedoch durch einen einstimmigen Beschluss ein abweichendes Verfahren beschlossen werden. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass jede Fraktion unabhängig von der Fraktionsstärke einen Sitz im Wahlprüfungsausschuss erhält. |
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