Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Information:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in den Anlagen ausgewiesenen Ausgaben zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2004 der Entscheidung des Kämmerers. Erläuterungen:
siehe Anlage Anlagen:
Anlage nach § 81 GO
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