Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0087/2004  

 
 
Betreff: Wahl zu den Ortsbeiräten der Ortsteile Bohrau, Briesnig, Groß Bademeusel, Groß Jamno, Klein Jamno, Mulknitz, Naundorf und Sacro am 26.10.2003

Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Hans
Federführend:Dezernent II Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung Anhörung
27.02.2004 
3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

a)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Bohrau liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

b)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Briesnig liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

c)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Bademeusel liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

d)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Jamno liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig

 

e)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Klein Jamno liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

f)        Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Mulknitz liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

g)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Naundorf liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

h)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Sacro liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Nach § 82 a Abs. 1 i.V.m. § 55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.

 

Die Wahlergebnisse wurden am 05.11.2003 öffentlich bekanntgemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 19.11.2003 abgelaufen.

 

Es wurden bei keiner Ortsbeiratswahl Wahleinsprüche erhoben.

 

Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 82 g BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen zu den Ortsbeiräten von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuß (Wahlprüfungsausschuß).

 

Für den Inhalt der Entscheidungen ist der § 57 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist eine Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.

 

Da Einwendungen gegen die Ortsbeiratswahlen nicht vorliegen, ist jede Wahl für gültig zu erklären.