Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange entsprechend der Anlage 1.
2. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO (Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen).
Es wird darauf verwiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Am 01.09.2003 trat die neue Brandenburgische Bauordnung in der Fassung vom 16. Juli 2003 in Kraft.
Gemäß § 53 BbgBO sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter als Sonderordnungsbehörde für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig. Die Stadt Forst (Lausitz) nimmt hierbei die in § 81 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO genannten Möglichkeiten zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wahr:
Satzung i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO
Satzung i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO
Auf die Möglichkeit der Einführung einer Anzeigepflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung befristet errichtet werden dürfen (Grundlage § 81 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO), wurde bewußt verzichtet, da hierfür der Aufwand und der zu erzielende Nutzen in keinem Verhältnis zueinander stehen.
Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen wurde am 25.09.2003 im Planungsausschuss der Stadt Forst (Lausitz) vorgestellt und ein Beschluss zur Offenlegung gefasst.
Mit Schreiben vom 29.09.2003 wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange über die Durchführung der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 20.10.2003 bis 20.11.2003 im Bauplanungsamt der Stadt Forst (Lausitz) informiert.
Die Bedenken, Anregungen und Hinweise von den Trägern öffentlicher Belange wurden entsprechend Anlage 1 berücksichtigt. Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen Anlage 1: Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Anlage 2: Satzungsbeschluss
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