Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0090/2004  

 
 
Betreff: Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung
hier: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO
1. Beschluss über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange
2. Satzungsbeschluss nach § 81 Abs. 8 BbgBO über die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Vorberatung
24.03.2004 
2. Sitzung des Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
14.04.2004 
3. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.04.2004 
4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
werbeanlagen1
beschl_werbeanl

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange entsprechend der Anlage 1.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2.      Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO (Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen).

 

Es wird darauf verwiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Am 01.09.2003 trat die neue Brandenburgische Bauordnung in der Fassung vom 16. Juli 2003 in Kraft.

 

Gemäß § 53 BbgBO sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter als Sonderordnungsbehörde für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmi­gungsfreien Vorhaben zuständig. Die Stadt Forst (Lausitz) nimmt hierbei die in § 81 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO genannten Möglichkeiten zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wahr:

 

       Satzung i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO
Örtliche Bauvorschrift hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen sowie den Ausschluss von bestimmten Werbeanlagen

 

       Satzung i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO
Satzung über die besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen

 

Auf die Möglichkeit der Einführung einer Anzeigepflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung befristet errichtet werden dürfen (Grundlage § 81 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO), wurde bewußt verzichtet, da hierfür der Aufwand und der zu erzielende Nutzen in keinem Verhältnis zueinander stehen.

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen wurde am 25.09.2003 im Planungs­ausschuss der Stadt Forst (Lausitz) vorgestellt und ein Beschluss zur Offenlegung gefasst.

 

Mit Schreiben vom 29.09.2003 wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange über die Durchführung der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 20.10.2003 bis 20.11.2003 im Bauplanungsamt der Stadt Forst (Lausitz) informiert.

 

Die Bedenken, Anregungen und Hinweise von den Trägern öffentlicher Belange wurden entsprechend Anlage 1 berücksichtigt.

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen

Anlage 1: Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

Anlage 2: Satzungsbeschluss

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 werbeanlagen1 (203 KB)    
Anlage 1 2 beschl_werbeanl (63 KB)