Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag: 1.
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz)
beschließt die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher
Belange entsprechend Anlage 1. 2.
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz)
beschließt die als Anlage 2 beigefügte Ablösungssatzung nach § 81 Abs. 4 BbgBO
einschließlich der Anlagen A, B, C bis C9. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil
des Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass
befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Am 01.09.2003 trat die neue Brandenburgische Bauordnung in der Fassung vom 16.07.2003 in Kraft. Gemäß § 53 BbgBO sind die amtsfreien Gemeinden und Ämter als Sonderordnungsbehörde für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig.
Die Stadt Forst (Lausitz) nimmt hierbei folgende in § 81 Abs. 4 BbgBO genannten Möglichkeiten zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wahr. Sie kann dabei
Der Bau- und Umweltausschuss fasste am 18.09.2003 den Beschluss der öffentlichen Auslegung der Ablösesatzung. Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 10.10.2003 im Rathausfenster. Im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Bürger und der berührten Träger öffentlicher Belange wurde die Ablösesatzung im Zeitraum vom 20.10.2003 bis 20.11.2003 im Bauverwaltungsamt der Stadt Forst (Lausitz) öffentlich ausgelegt.
Entsprechend der neuen Bauordnung wird die Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei den Bauvorhaben durch die Stadt festgelegt. Deshalb ist die Anlage A neuer Bestandteil. Die Kalkulation der Herstellungskosten erfolgt gemäß § 43 BbgBO und muss beschlossen werden.
Bedenken, Anregungen und Hinweise gingen von betroffenen Bürgern nicht ein. Der Landkreis Spree-Neiße und die IHK Cottbus als beteiligte Träger öffentlicher Belange gaben Hinweise zur Satzung, die in den Satzungstext eingearbeitet wurden bzw. in der Anlage zur Satzung berücksichtigt wurden. Anlagen:
Anlage 1 – Anregungen und Bedenken der TöB Anlage 2 – Satzung
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