Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0128/2004  

 
 
Betreff: Vollzug des § 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
hier: Einziehung der Robert-Koch-Straße, von Spechtweg bis Schnepfenweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Tzscheuschner
Federführend:Tief- und Gartenbauamt Bearbeiter/-in: Kornegger, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
22.04.2004 
4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.04.2004 
4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Robert-Koch-Straße in einer Länge von

505 m, zwischen Spechtweg und Schnepfenweg, einzuziehen.

 

Von der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehung wird abgesehen, da die öffentliche Bekanntmachung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Nordumgehung in der Zeit vom 03. 02. 2003 bis 03. 03. 2003 (§ 8, Abs. 3 BbgStrG) erfolgte.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Die Robert-Koch-Straße wird im Straßenverzeichnis der Stadt Forst (Lausitz) als öffentliche Straße, von Gubener Straße bis Schnepfenweg, geführt.

 

Mit dem Bau der Nordumgehung ist im Rahmen der Planfeststellung, Beschluss vom

21. 10. 2003, festgesetzt, dass die Nordumgehung mit Bezug auf ihre Verkehrsbedeutung, Straßenkategorie AIII (anbaufrei, Entwurfsgeschwindigkeit 80 km/h), auf der freien Strecke  lediglich an die Frankfurter Straße und den Schnepfenweg angebunden wird.

 

Die Robert-Koch-Straße, ab Spechtweg bis Schnepfenweg, wird somit ersatzlos rückgebaut und verliert ihre Verkehrsbedeutung auf Dauer. Diese Fläche wird den Agrarflächen zugeschlagen.

 

Diese Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss hat die Stadtverordnetenversammlung Forst bereits mit Beschluss SVV/0385/2001 am 04. 05. 2001 zur Fortschreibung vom Verkehrsent-wicklungsplan bestätigt.

 

Da die Einziehung im bezeichneten Abschnitt der Robert-Koch-Straße im Planfeststellungs-verfahren kenntlich gemacht worden ist und öffentlich auslag, wird mit Bezug auf § 8 Abs. 3 BbgStrG von der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehung abgesehen.