Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag: 1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Innenstadt” zu verkleinern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt: 2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt, für das Gebiet “Zentrumspassage” einen Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger gemäß § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 13.02.1998 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des B-Planes Innenstadt beschlossen. Am 08.10.1999 wurde der Satzungsbeschluss zum B-Plan gefasst. Auf der Grundlage der rechtsaufsichtlichen Prüfung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen aus dem Jahr 1999 ergab sich die Erforderlichkeit eines Gutachtens (historische Recherche und erste Gefährdungsabschätzung) für die ehemaligen Fabrikgebäude der Tufa-Reißwolle und der Landskronbrauerei in der Leipziger Straße. Die Vorgaben/Grundaussagen des Gutachtens wurden in Form von Hinweisen zum Abfallrecht auf der Planzeichnung aufgenommen, der Standort der Tufa-Reißwolle in der Leipziger Straße dargestellt als Fläche, dessen Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Kurz vor der Neufassung des Satzungsbeschlusses zum B-Plan “Innenstadt” wurde der Stadt Forst (Lausitz) mitgeteilt, dass auf dem Grundstück der ehemaligen Textilreinigung GmbH (Latefo) in der Frankfurter Straße/Ecke Blumenstraße (jetzt Bebauung mit der Zentrumspassage) eine erhebliche Altlastenfläche vorliegt. Der Standort der ehemaligen Lausitzer Textilreinigung GmbH unterlag Jahrzehnte einer umweltrelevanten Flächennutzung. Die Stadt Forst (Lausitz) stoppte die weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes “Innenstadt”, da im Auftrag des Landkreises Spree-Neiße (Dezernat IV, Amt für Naturschutz, Abfall- und Wasserwirtschaft, Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde) entsprechende Untersuchungen am Standort der chemischen Textilreinigung und im weiteren Umfeld erfolgten. Hinsichtlich der vorliegenden Kontaminationen und der noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen würde die Festsetzung eines Kerngebietes mit der Zulassung von Wohnungen (ausnahmsweise im EG und oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig), im Rahmen einer rechtsaufsichtlichen Prüfung durch die Höhere Verwaltungsbehörde zu einem negativen Bescheid führen. Am 02.09.2003 erfolgte, da die Stadt Forst (Lausitz) ein elementares Interesse an der Erstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Innenstadt besitzt, eine Rücksprache mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Dabei wurde seitens dieser Behörde die Empfehlung ausgesprochen, das Plangebiet in zwei separate Plangebiete zu untergliedern. Aus diesem Grunde soll der unmittelbare Umgebungsbereich der Altlastenfläche des Grundstückes der ehemaligen Lausitzer Textilreinigung GmbH aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Innenstadt” herausgenommen werden. Die Verkleinerung des Geltungsbereiches stellt eine wesentliche Änderung dar, weshalb das Verfahren auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 13.02.1998 i.V.m. dem erforderlichen Änderungsbeschluss zur Verkleinerung des B-Plan-Gebietes “Innenstadt” zu Ende geführt werden soll. Parallel hierzu ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet “Zentrumspassage” erforderlich, wobei für diesen Bereich vor einer weiteren Bearbeitung des B-Planes die notwendigen Untersuchungsergebnisse vorliegen müssen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und eine Offenlegung zum neuen Bebauungsplan “Innenstadt” durchzuführen. Anlagen:
Lageplan |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||