Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0149/2004  

 
 
Betreff: Vollzug des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
hier: Teileinziehung Gerberstraße (zwischen Lindenstraße und Promenade), Beethovenstraße (zwischen Thumstraße und Promenade) und Thumstraße nach § 8 BbgStrG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Jahnke
Federführend:Tief- und Gartenbauamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
17.05.2004 
5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
16.06.2004 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Teileinziehung der

 

¨       Gerberstraße (zwischen Lindenstraße und Promenade) auf einer Länge von 74,00 m

¨       Beethovenstraße (zwischen Thumstraße und Promenade) auf einer Länge von 42,00 m

¨       Thumstraße auf ihrer gesamten Länge von 77,00 m.

 

Der Bereich der Teileinziehung wird Fußgängerbereich.

 

Von einer öffentlichen Bekanntmachung der Teileinziehung wird abgesehen, weil die Änderung von unwesentlicher Bedeutung ist (§ 8 Abs. 3 letzter Satz BbgStrG).

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Die Gerberstraße, zwischen der Lindenstraße und der Promenade, die Beethovenstraße und die Thumstraße werden im Straßenverzeichnis der Stadt Forst (Lausitz) als öffentliche Straßen, hier Anliegerstraßen, geführt.

 

Die Straßen befinden sich im Entwicklungsbereich Promenade und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Lindenstraße. Der Bebauungsplan wurde am 16.02.1996 von der Stadtver­ordnetenversammlung als Satzung beschlossen (Beschlussvorlage StVV-Nr. 306/95/1). Der Bebauungsplan führt zu den betreffenden Verkehrsflächen die Festsetzung als Fußgänger­bereich aus.

 

Mit der Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen in der Gerberstraße sollen die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes durchgesetzt werden. Die Belieferung der anliegenden Ein­zelhandelseinrichtungen wird zeitlich beschränkt, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr zugelassen.

 

Daraus folgend wird die Nutzung der betreffenden Straßen auf bestimmte Benutzerkreise und Benutzungsarten beschränkt. Somit ist die Allgemeinverfügung einer Teileinziehung nach § 8 BbgStrG notwendig.

 

Da die Teileinziehung von unwesentlicher Bedeutung ist (die betreffenden Straßen sind seit Jahr­zehnten mit dem Verkehrszeichen 260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Klein­krafträder, Mofas sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge – beschildert), wird mit Bezug auf § 8 Abs. 3 letzter Satz BbgStrG von der öffentlichen Bekanntmachung ab­gesehen.

Anlagen:

Anlagen:

 

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