Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0167/2004  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG)
hier: Einführung von Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Przychodzki
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Anhörung
17.05.2004 
5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses zurückgezogen   
Wirtschafts- und Finanzausschuss Vorberatung
Hauptausschuss Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt:

 

Der Werkleiter des Eigenbetriebes “Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)” wird beauftragt, die Möglichkeiten zur Einführung von Grundgebühren für die Abwasserbesei­tigung zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung einen Vorschlag zur Einführung zum 01.01.2005 zu unterbreiten.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

In der Ver- und Entsorgungswirtschaft überwiegen deutlich die Kosten für Vorhalteleistungen (Fixkosten) gegenüber den variablen Kosten, die durch den Verbrauch bzw. die Einleitungs­menge beeinflusst werden.

 

Im konkreten Fall der Städtischen Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) liegen die Fixkosten bei ca. 85 % und damit in dem Rahmen, wie sie allgemein für die Entsorgungswirtschaft angegeben werden. Eine Reduzierung dieser Fixkosten ist, wenn überhaupt, nur bedingt möglich, ohne gegen die gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere nach dem Landeswassergesetz zu verstoßen.

 

Der weiterhin anhaltende Trend des rückläufigen Wasserverbrauchs führt damit, selbst ohne Kostensteigerung, zu einer permanenten Erhöhung der Mengengebühr. Diese Gebührener­höhung reizen verständlicherweise die Einleiter zu weiteren Sparmaßnahmen. Einer derar­tigen Entwicklung begegnen mittlerweile eine Vielzahl von Entsorgungsunternehmen damit, dass sie die fixen Kosten der Vorhaltung der Einrichtung über Grundgebühren decken, die aber nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch bzw. der Inanspruchnahme, sondern nach dem Grund der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen erhoben werden.

 

Die Bemessung der Grundgebühren hat dabei nach anderen Maßstäben zu erfolgen als die verbrauchsabhängigen festzusetzenden Gebühren. Gemäß § 6 Abs. 4 KAG können zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Mengengebühr angemessene Grundgebühren erhoben werden. Bei der Festlegung der Grundgebühr ist zu beachten, dass auch diese dem Grundsatz der Äquivalenz unterfällt. Sie ist zwar verbrauchs­unabhängig, muss aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden.

 

Oberstes Kriterium dabei ist, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme steht. Die Art und der Umfang der Inan­spruchnahme der verbrauchsunabhängigen Vorhalteleistungen ergeben sich aus der Abnahme­möglichkeit des Abwassers und der daraus resultierenden jederzeitigen abrufbaren Arbeits­leistung.

 

Die Bemessung der Grundgebühr kann sich z. B. an

 

-           dem Nenndurchfluss der Anschlussleitung

-           der Anzahl der Wohnungseinheiten je Grundstück

-           der auf dem angeschlossenen Grundstück lebenden Personen

 

orientieren.

 

Die Bemessung der Grundgebühr ist eine sehr komplexe Thematik, deren Einführung einer um­fassenden Vorbereitung bedarf. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Eigenbetrieb zu beauftragen, die verschiedenen Möglichkeiten zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung einen entsprechenden Vorschlag mit dem Ziel, Grundgebühren zum 01.01.2005 einzuführen, vorzulegen.