Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, für den Bereich “Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße” eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem.
2. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Bereich “Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße” zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 34 (6) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB sowie § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 28 Gemeindeordnung befangene Bürger keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Der beiliegend gekennzeichnete Bereich verfügt über eine stark aufgelockerte und uneinheitliche bauliche Struktur. Die unbebauten Grundstücke an der Frankfurter Straße besitzen nicht zweifellos Baulückencharakter. Problematisch ist außerdem die Frage, in welcher Tiefe die Grundstücke bebaubar sind, d.h. welcher Bereich im rückwärtigen Teil der Grundstücke kann bereits dem Außenbereich zugeordnet werden.
Die Bestandssituation ist durch Bebauungstiefen zwischen ca. 125 m und ca. 70 m gekennzeichnet. An der Straße beginnt die Bebauung mindestens bei ca. 7 m und höchstens bei ca. 47 m. Daraus ergibt sich ein sehr großer Spielraum für die Überbauung bestehender Lücken.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung abzusichern und Rechtssicherheit bei der künftigen Ermittlung von Anliegerbeiträgen zu erlangen, ist eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erforderlich.
In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die nachweislich vorhandenen Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest und grenzt den Innenbereich vom Außenbereich verbindlich ab. Damit stellt die Klarstellungssatzung abschließend klar, welche bestehenden baulichen Anlagen dem Innenbereich zuzuordnen sind und auf welchen Flächen zusätzlich nach § 34 BauGB unmittelbar – mit der ggf. erforderlichen Baugenehmigung – eine weitere bauliche Anlage errichtet werden darf; Entsprechendes gilt jeweils für Änderungen einer baulichen Anlage oder Nutzungsänderungen.
In der Ergänzungssatzung legt die Gemeinde für unbebaute Bereiche im Außenbereich fest, dass diese künftig planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten sind und damit grundsätzlich für eine Bebauung geeignet sind. Anlagen: Lageplan |
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