Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Horno liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig. Erläuterungen:
Der Ortsbeirat des Ortsteils Horno wurde am 30.03.2004 durch eine Bürgerversammlung gewählt. Die Ortsbeiratswahl hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der wahlberechtigten Personen = 203 Zahl der Wählerinnen und Wähler = 97 Zahl der ungültigen Stimmzettel = 4 Zahl der gültigen Stimmen = 228
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
Kaschwich, Manfred = 38 Kneschk, Jutta = 27 Naparty, Roland = 55 Siegert, Bernd = 82 Willnow, Karl-Rudolf = 26
Gewählte Bewerber: Kaschwich Manfred, Naparty Roland, Siegert Bernd
Ersatzpersonen: Kneschk Jutta, Willnow Karl-Rudolf
Der Ortsbeirat wählte in seiner konstituierenden Sitzung am 29.04.2004 Herrn Bernd Siegert zum Ortsbürgermeister und Herrn Manfred Kaschwich zum stellvertretenden Ortsbürgermeister des Ortsteils Horno.
Nach § 82a Abs. 1 i.V.m. § 55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.
Das Wahlergebnis wurde am 15.04.2004 öffentlich bekanntgemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 29.04.2004 abgelaufen.
Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.
Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 82 g BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen zu den Ortsbeiräten von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuß (Wahlprüfungsausschuß).
Für den Inhalt der Entscheidung ist der § 57 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist eine Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.
Da Einwendungen gegen die Ortsbeiratswahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären. |
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