Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss wird über die Bestimmungen für die Grundstückszufahrten in der Gubener Straße, zwischen Alsenstraße und Forster Straße, informiert. Erläuterungen:
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 27.08.1998 der Vorplanung zur Ausführung der Gubener Straße/Forster Straße, zwischen Alsenstraße und dem OT Sacro, zugestimmt (Vorlage Nr. BU 50/98). Der Straßenabschnitt Forster Straße, zwischen Gubener Straße und dem OT Sacro, wurde bereits realisiert.
In den Haushaltsjahren 2005 und 2006 plant die Verwaltung die Baudurchführung im Straßenabschnitt Gubener Straße, zwischen Alsenstraße und Forster Straße. Hierzu ist nach den Ausführungsbestimmungen zur Straßenbaubeitragssatzung über den Kostenersatz jetzt auch bei der Herrichtung der Grundstückszufahrten im Straßenabschnitt zu entscheiden.
Die Verwaltung hat zu diesem Zweck die überwiegende Nutzung der innerhalb des Bauvorhabens Gubener Straße, zwischen Alsenstraße und Forster Straße, befindlichen Grundstücke ermittelt. Nach Feststellung handelt es sich im auszubauenden Straßenabschnitt um gemischte Bauflächen, für die in den Ausführungsbestimmungen umlagefähige Zufahrtsbreiten zwischen 3,00 und 4,50 m definiert wurden.
Auf der Grundlage des Verhältnisses der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke zu den gewerblich, landwirtschaftlich und im weitesten Sinne gewerblich und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie nach Abwägung der Belange der Stadt Forst (Lausitz) und der betroffenen Grundstückseigentümer wird unter Ausübung des fehlerfreien Ermessens eine umlagefähige Zufahrtsbreite von 4,00 m festgelegt.
Entsprechend Abschnitt II, § 12, Satz (1), (2), (3) der Straßenbaubeitragssatzung wird der Aufwand im Zusammenhang mit den Grundstückszufahrten bis zu einer Breite von 4,00 m innerhalb der gesamtumlagefähigen Kosten auf alle anliegenden und nach der Satzung heranzuziehenden Grundstücke verteilt.
Für die darüber hinaus gehenden Forderungen der Grundstückseigentümer, d. h. Grundstückszufahrten, die eine Breite von 4,00 m überschreiten, besteht seitens der Stadt Forst (Lausitz) der Ersatzanspruch nach Abschnitt II, § 12, Nr.(2) und (3) der Straßenbaubeitragssatzung. Anlagen:
Feststellung der überwiegenden Nutzungsart im Straßenabschnitt Nutzungsart |
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