Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0330/2005  

 
 
Betreff: Beratung und Beschlußfassung über
1. Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2005
2. Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2005
3. Finanzplan und Investitionsprogramm der Stadt Forst (Lausitz) für die Jahre 2004 - 2008
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Hans
Federführend:Finanzverwaltung Beteiligt:Dezernent II
Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole   
Beratungsfolge:
Wirtschafts- und Finanzausschuss Vorberatung
07.02.2005 
11. Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2005 
8. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1. Das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2005 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

 

2. Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2005 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.

 

3.1 Das vorliegende Investitionsprogramm für die Jahre 2004 bis 2008 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen.

 

3.2 Die Finanzplanung für die Jahre 2004 bis 2008 wird zur Kenntnis genommen.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Gemäß der §§ 76 - 78 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

-              des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

 

  • der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
  • der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen),
  • der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen der Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigung),

 

-           des Höchstbetrages der Kassenkredite und

 

-           der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.

 

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen.

 

Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil des Haushaltsplanes und bedarf gemäß § 74 (4) GO einer gesonderten Beschlußfassung.

 

Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist gemäß § 77 Absatz 2 GO Anlage des Haushaltsplans.

 

Im § 83 GO wird geregelt, daß jede Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung vorangegangene Haushaltsjahr.

Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen, das Investitionsprogramm ist von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.