Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Erhöhung der Nutzungsentgelte um 15 % für städtisch genutzte Erholungsgrundstücke auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Ziffer 5 der Nutzungsentgeltverordnung, zuletzt geändert am 24.07.1997, i.V.m. § 20 Abs. 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21.09.1994, zuletzt geändert am 17.05.2002. Die Nutzungsentgelterhöhung wird zum 01.06.2005 wirksam.
Erläuterungen:
Mit Dezernentenbeschluss Nr. II/76/97 vom 29.09.1997 hat die Stadt Forst auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, Ziffer 2 der Nutzungsentgeltverordnung in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21.09.1994 die Nutzungsentgelte für Erholungsgrund- stücke schrittweise bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht. Die Ortsüblichkeit wurde in Abstimmung mit dem Sachverständigen Herrn Kunze über eine Berechnungsformel in jedem Einzelfall ermittelt. Letztmalig ist die Nutzungsentgelterhöhung zum 01.01.1998 vorgenommen worden, wobei weitestgehend die Ortsüblichkeit erreicht wurde, jedoch nicht bei allen Nutzungsverträgen.
Im Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2004 ist die Einnahmeerhöhung der Pachtzinsen für Kleingärten allgemein um 1.000,00 EUR/Jahr festgeschrieben worden. Das hat zur Folge, dass zwei Beschlussvorlagen erarbeitet wurden, einmal für die Fälle nach der Nutzungsentgeltverordnung (ZGB – Fälle) und zum anderen für die Fälle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB - Fälle).
Die jährlichen Einnahmen aus der Verpachtung von Erholungsgrundstücken (Kleingärten) nach der Nutzungsentgeltverordnung belaufen sich auf 3.268,95 EUR. Nicht darin enthalten sind die Kleingärten, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, Landpachtverträge, Garagenmietverträge und sonstige zu verpachtende Flächen. Mit einer Erhöhung um 15 % der bisher erzielten Entgelte werden Mehreinnahmen von 490,29 EUR/Jahr bei derzeit 38 zugrunde liegenden Verträgen realisiert.
Eine Nutzungsentgelterhöhung ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung möglich. Demnach darf das Nutzungsent- gelt jährlich höchstens um 1/3 des berechneten Entgeltes an das ortsübliche Entgelt angeglichen werden. Ob nun die von der Stadt Forst (Lausitz) erhobenen Nutzungsentgelte tatsächlich der Ortsüblichkeit entsprechen, konnte bisher nicht eindeutig ermittelt werden. Es konnten auch keine privaten Verpächter ermittelt werden, die Auskunft über ihre erhobenen Nutzungsentgelte geben. Fraglich ist, ob die Stadt Forst (Lausitz) mit ihren 38 Nutzungsverträgen die Ortsüblichkeit maßgeblich mit bestimmt hat.
Der Grundstücksmarktbericht des Landkreises Spree –Neiße weist für den Berichtszeitraum 2003, für 2004 liegt noch kein Grundstücksmarktbericht vor, ein ortsübliches Nutzungsentgelt von 0,30 EUR/m² bis 0,95 EUR/m² aus. Es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Werte auf geringfügigem aktuellen Datenmaterial basieren. Selbst die Beauftragung einer Sachverständigen ergab, dass sie nur Aussagen treffen kann, wenn für die einzelnen Bodenrichtwertzonen Wertgutachten zur Erhebung von Nutzungsentgelten erstellt werden. Das hätte zur Folge, dass 19 Wertgutachten mit ca. 300,00 EUR je Wertgutachten in Auftrag gegeben werden müßten, um die Ortsüblichkeit feststellen zu lassen. Das steht in keinem Verhältnis zu dem im Haushaltssicherungskonzept angedachten Entgelterhöhungen.
Ein Vergleich der Nutzunsentgelte zwischen den Gemeinden Stadt Forst (Lausitz),Guben und Spremberg ergibt nachfolgendes Preisniveau:
Übersicht über die zugrunde gelegten m² - Preise für die bisher abgeschlossenen 38 Nutzungsverträge:
Die neu zu zahlenden Nutzungsentgelte gestalten sich für die Nutzer der Grundstücke recht unterschiedlich und sind abhängig von der Grundstücksgröße, der möglichen und tatsächlichen Bebauung und der Lage des Objektes. Um die Höhe der zu entrichtenden Entgelte anschaulich zu gestalten, hier folgende Fallbeispiele:
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