Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2000 wird mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan beschlossen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung hat folgenden Wortlaut (s. Anlage 1).
Erläuterungen:
Die Pflicht zum Erlaß der 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Stadt Forst (Lausitz) ergibt sich aus den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO):
-§ 79 Abs. 2 Nr. 2, - es sollen erhebliche Ausgaben für die bisher nicht veranschlagte BM “Brücke über die Neiße” geleistet werden (Hhst. 63003.98701).
-§ 79 Abs. 1 i.V. mit § 84 (1), - es fehlt bisher die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen für die BM “Brücke über die Neiße” (Hhst. 63003.96000 und 63003.98701).
Die geänderte Veranschlagung der Ausgaben gem. Dr.-Nr. 0115/2000 (Umbewilligung Investitionspauschalen) und die Neueinordnung der Planungsleistungen für die BM “Brücke über die Neiße” gem. Dr.-Nr. 0137/2000 wurden im 1. Nachtragshaushaltsplan eingearbeitet.
Durch den 1. Nachtragshaushaltsplan werden die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben des Vermögenshaushaltes (VMH) um jeweils 90,6 TDM erhöht, dieser Teilhaushalt ist somit ausgeglichen.
Der Gesamtbetrag der VE erhöht sich von 2.754.800 DM auf 5.454.500 DM.
Der Finanzplan und das Investitionsprogramm wurden gem. § 83 (5) GO angepaßt und fortgeschrieben.
Die im Entwurf des 1. Nachtrages eingearbeiteten Änderungen im VMH werden als Anlage beigefügt.
Der Verwaltungshaushalt wird durch den 1. Nachtrag nicht berührt.
Es wird angemerkt, daß gem. § 32 (1) GemHVO bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben bei Nachträgen nicht veranschlagt werden müssen.
Die 1. Nachtragssatzung der Stadt Forst (Lausitz) erhält keine genehmigungspflichtigen Teile, sie ist lediglich gem. § 78 (4) GO der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Anlagen:
Anlagen:
Übersicht 1. Nachtragshaushaltsplan 2000 – VERMÖGENSHAUSHALT – in TDM