Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0467/2005  

 
 
Betreff: Ausführungsbestimmung zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz)
hier: Bestimmungen zu Grundstückszufahrten und -überfahrten in der Euloer Straße, zwischen
Spremberger Straße und Waldstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Tzscheuschner
Federführend:Tief- und Gartenbauamt Bearbeiter/-in: Kornegger, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
18.08.2005 
15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss bestätigt gemäß den Bestimmungen für die Grundstückszufahrten in der Euloer Straße, zwischen Spremberger Straße und Waldstraße, eine Zufahrtsbreite von 4,00 m.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23. 06. 2005 der Vorplanung zur Ausführung der Euloer Straße, zwischen Spremberger Straße und Waldstraße, zugestimmt (Vorlage Nr. SVV/0443/2005).

 

Im Haushaltsjahr 2006 plant die Verwaltung den o. g. Straßenabschnitt einschließlich der Anliegerstraße vor den Grundstücken Euloer Straße 15, 15a, 15b zu bauen. Hierzu ist nach den Ausführungsbestimmungen zur Straßenbaubeitragssatzung über den Kostenersatz auch bei der Herrichtung der Grundstückszufahrten im genannten Straßenabschnitt zu entscheiden.

 

Die Verwaltung hat zu diesem Zweck die überwiegende Nutzung der innerhalb des Bauvorhabens Euloer Straße, zwischen Spremberger Straße und Waldstraße, befindlichen Grundstücke ermittelt. Nach Feststellung handelt es sich im auszubauenden Straßenabschnitt um überwiegende Wohnbauflächen, für die in den Ausführungsbestimmungen umlagefähige Zufahrtsbreiten zwischen 2,50 m bis 4,00 m definiert wurden.

 

Auf der Grundlage des Verhältnisses der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke zu den gewerblich, landwirtschaftlich und im weitesten Sinne gewerblich und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie nach Abwägung der Belange der Stadt Forst (Lausitz) und der betroffenen Grundstückseigentümer wird unter Ausübung des fehlerfreien Ermessens eine umlagefähige Zufahrtsbreite von 4,00 m festgelegt.

 

Entsprechend Abschnitt I, § 12, Satz (1), (2) der Straßenbaubeitragssatzung wird der Aufwand im Zusammenhang mit den Grundstückszufahrten bis zu einer Breite von 4,00 m innerhalb der gesamtumlagefähigen Kosten auf alle anliegenden und nach der Satzung heranzuziehenden Grundstücke verteilt.

 

Für die darüber hinaus gehenden Forderungen der Grundstückseigentümer, d. h. Grundstückszufahrten, die eine Breite von 4,00 m überschreiten, besteht seitens der Stadt Forst (Lausitz) der Ersatzanspruch nach Abschnitt I, § 12, Satz (1), (2) der Straßenbaubeitrags-satzung.

Anlagen:

Anlagen:

 

Feststellung der überwiegenden Nutzungsart im Straßenabschnitt

Nutzungsart