Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0169/2000  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: König, Ute
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
05.06.2000      ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Entscheidung
19.06.2000 
16. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2000 
10. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

1)      Der Finanzausschuß empfiehlt dem Haupt- und Petitionsausschuß, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern entsprechend einer der vorliegenden Varianten (A bis D) der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorzuschlagen.

 

2)      Der Haupt- und Petitionsausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern entsprechend einer der vorliegenden Varianten (A bis D) zu beschließen.

 

3)      Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern entsprechend einer der vorliegenden Varianten (A bis D).

 

 


Erläuterungen:

 

Die Vorlage der überarbeiteten Hundesteuersatzung in der jetzigen Fassung resultiert zum einen aus der nicht von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigten Satzung vom 01.11.1999 sowie aktueller Rechtsprechung. So hob das Bundesverwaltungsgericht (01/2000) ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg auf, welches Satzungsregelungen mit Übergangsbestimmungen für gesetzeskonform erachtete, die ähnliche Regelungen der Satzung der Stadt Forst vom 01.11.1999 beinhalteten.

 

Um die Rechtswirksamkeit der Satzung als wichtiges ordnungspolitisches Instrument zum Schutz der Bürger der Stadt Forst (Lausitz), aber auch als unabweisbare Finanzierungsquelle der Stadt Forst (Lausitz) herzustellen, d. h. die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, ist diese Satzung vom Grundaufbau an eine vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg vorgeschlagene Mustersatzung angelehnt.

 

Es sollte auf jeden Fall die Besteuerung der als gefährlich geltenden Hunde erfolgen, wobei die Höhe der Steuersätze bzw. die Berücksichtigung sachlicher Gründe (u.a. Vorlage Negativattest gem. § 6 Abs. 2 der Hundehalterverordnung) grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzgebers vorbehalten sind.

Die als Anlage beigefügten Satzungsvarianten sind mit der Kommunalaufsicht im Vorfeld erörtert worden und würden nach erfolgter Beschlußfassung genehmigungsfähig sein.


Anlagen:

 

Anlagen zum Beschlußvorschlag

 

1.      Variante A (“gefährliche Hunde” grds. ohne Ausnahme mit 800 DM je Hund)

 

2.      Variante B ("gefährliche Hunde" mit 800 DM je Hund, aber bei Vorlage Negativattest 250 DM je Hund)

 

3.      Variante C ("gefährliche Hunde" mit 800 DM, aber bei Vorlage Negativattest "normale" Steuersätze)

 

4.      Variante D (ohne die Berücksichtigung der Besteuerung “gefährlicher Hunde”)