Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2006/2007. Erläuterungen:
Träger der Grundschulen sind die Gemeinden (Brandenburgisches Schulgesetz § 100 (1), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002). Auf der Grundlage o. g. Gesetzes muss für jede Grundschule ein Schulbezirk bestimmt werden, “für den die Schule die örtlich zuständige Schule ist.” Diese Regelung erlässt der Schulträger durch Satzung (§ 106 (5) o. g. Gesetz).
Das für die Schule zuständige Ministerium legt für die Klassenbildung durch Verwaltungsvorschriften die Richtwerte für die Klassenfrequenz sowie die Bandbreiten fest (§ 103 (5) o. g. Gesetz). Die Verwaltungsvorschrift über die Unterrichtsorganisation vom 1. Februar 2005 schreibt für Grundschulen den Klassenfrequenzrichtwert von 25 Schüler(innen) vor.
Im Gebiet des Schulträgers sollen möglichst gleich starke Klassen gebildet werden.
Im Schuljahr 2006/2007 werden 201 Schüler(innen) (Stand 31. August 2005) eingeschult. Ausgehend von den Schulanfängerzahlen wurde folgende Verteilung der ersten Klassen vorgenommen:
Die Auswahl zur Bildung von FLEX-Klassen und Festlegung zur Anzahl der FLEX-Klassen in den Grundschulen trifft das Staatliche Schulamt Cottbus im Benehmen mit dem zuständigen Schulträger. Anlagen:
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