Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger entsprechend den Anlagen 1.0 und 1.1. 2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zum Bebauungsplan 1. Änderung “Neuansiedlung Horno”. Der Geltungsbereich ist zweigeteilt und wie folgt begrenzt:
Teilbereich 1: Im Norden: Innerhalb der Flur 43 durch die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 155, 181 und der Falkenstraße, durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 552 und 181 sowie durch die südwestliche Grenze der Robert-Koch-Straße. Im Osten: Innerhalb der Fluren 8 und 14 durch die östliche Grenze der Pfälzer Straße. Im Süden: Innerhalb der Flur 43 durch die nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 530, 536, 535, 531, 533, die östlichen Grenzen der Flurstücke 531, 523 und 527. Im Westen: Innerhalb der Flur 43 durch die nordöstliche Grenze des Flurstücks 888, die nördliche Grenze der Flurstücke 912 und 913, die östliche Grenze der Elsterstraße, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 113 und 110, die östliche Grenze der Euloer Straße, die südlichen Grenzen der Flurstücke 117 und 115, die östliche Grenze der Elsterstraße, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 893 und 819, die östlichen Grenzen der Flurstücke 819, 941, 942, 939, 938, 823, 948, 544, 545, 547, 549, die nördliche und östliche Grenze des Flurstückes 211, die östliche und südliche Grenze des Flurstückes 543 und die südwestlichen Grenzen der Flurstücke 541, 538, 511. Teilbereich 2: Im Norden: Innerhalb der Flur 43 durch die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 505 und 940. Im Osten: Innerhalb der Flur 43 durch eine Linie in Verlängerung der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 177/2 nach Nordwesten bis zur südöstlichen Grenze des Flurstücks 940 und nach Südosten bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 222. Im Süden: Innerhalb der Flur 43 durch die nordwestliche Grenze des Flurstücks 222. Im Westen: Innerhalb der Flur 43 durch die östliche Grenze der Elsterstraße. Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 03.05.2002 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bebauungsplan “Neuansiedlung Horno” ein Änderungsverfahren durchzuführen.
Auf das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans “Neuansiedlung Horno” ist § 244 (2) Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F.d.B. vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gestzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), anzuwenden, wonach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Somit findet weiterhin das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F.d.B. vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), i.d.F. der Änderung durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), Anwendung.
Den Bürgern wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB auf einer Informationsveranstaltung am 27.05.2004 die allgemeinen Ziele und wesentliche Inhalte der Planänderung erläutert sowie Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Grundsätzliche Anregungen wurden nicht gegeben. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB erfolgte vom 18.03.2005 bis 29.04.2005. Der Entwurf des geänderten Bebauungsplanes ist mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 15.07.2005 bis 19.08.2005 öffentlich ausgelegt worden.
Die im Verfahren von Trägern öffentlicher Belange sowie von Bürgern gegebenen Anregungen und Hinweise sowie die sich aus der fachlichen Stellungnahme der Verwaltung ergebenden Abwägungsvorschläge hierzu sind den Anlagen 1.0 und 1.1 zu entnehmen. Anlagen:
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