Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0178/2000  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: König, Ute
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
19.06.2000 
16. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2000 
10. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

  1. Der Haupt- und Petitionsausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz zu beschließen (lt. Anlage).

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz (lt. Anlage).

Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines aktuellen anhängigen Verfahrens eine

Rechtsauffassung über die Fristberechnung zur Einladung von Stadtverordnetenversammlungen vertreten, die im Gegensatz zur bisherigen Prüfungspraxis des Gerichtes steht. In der Konsequenz führt dies dazu, daß die Satzungen, die seit dem 17.12.1999 von der Stadtverordnetenversammlung erlassen worden, hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Damit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Notwendigkeit, die Satzung neu zu beschließen.

 

In diesem Zusammenhang wurde nach Hinweisen des Rechtsanwaltes Taubenek eine Präzisierung des § 4-Festsetzung und Fälligkeit – insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen.

 

bisher:

(1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Gebührenbescheid wird mit dem Bescheid über allgemeine Grundbesitzabgaben verbunden. Die Gebühr ist zu einem Viertel ihres Jahresbetrages jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und am 15.11. eines Jahres fällig.

 

(2) Ist der Gebührenpflichtige mit den übrigen Grundbesitzabgaben als Jahreszahler eingestuft, ist der Jahresbetrag am 01.07. zu entrichten.

 

(3) Bei Änderungsbescheiden innerhalb des Jahres ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

 

neu:

(1) Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr - oder wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2) Die Gebühr wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

 

(3) Wurde von dem Gebührenpflichtigen eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Gebühr in einem Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.

 

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- u. Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz

 

 

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07.04.1999 (GVBl. I S. 90), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231), in Verbindung mit § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I, S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1997 (GVBl. I S. 168) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 30.06.2000 die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- u. Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz beschlossen:

 

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Die Stadt Forst (L.) ist Mitglied des Wasser- u. Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz. Satzungsmäßige Aufgaben des Verbandes sind :

a)      die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gem. § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG);

b)              Ausgleichsmaßnahmen bei nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in Gewässern II. Ordnung gem. § 77 BbgWG, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert;

c)              die Unterhaltung von Anlagen in, an, unter und über Gewässern, die zumindest auch der Wasserabführung dienen, gemäß § 82 BbgWG.

 

(2) Die Verbandsmitglieder haben gemäß §§ 31 ff der Verbandssatzung an den Verband die Beiträge und Umlagen zu leisten die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung erforderlich sind. Beiträge bestehen in Geldleistungen.

 

(3) Die Stadt Forst (L.) legt die jeweils jährlich festgesetzten Beiträge und Umlagen nach § 7 KAG (Gebühren) auf diejenigen um, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

 

 

 

§ 2

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Gebühr bemißt sich nach der Größe der Fläche des jeweiligen Grundstücks des Gebührenpflichtigen.

Land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen können, auch wenn sie katastermäßig nicht zusammenhängend sind, im Sinne dieser Satzung zu einer Grundstücksfläche zusammengefaßt werden.

Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen wird, kann eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt Forst (L.) erfolgen.

 

(2) Die Gebühr beträgt für das Kalenderjahr je angefangene 100 qm Grundstücksfläche

0,14 DM und ab 01. Januar 1999 je angefangene 100 qm Grundstücksfläche 0,12 DM.

Die Gebühr wird bei veränderter Beitragshöhe des Wasser- u. Bodenverbandes entsprechend durch Satzungsänderung angepaßt.

 

 

 

§ 3

Gebührenpflichtige

 

(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Ausgenommen sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die vom Wasser- und Bodenverband gesondert veranlagt werden.

 

(2) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen.

 

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(4) Ein Wechsel in den in Absatz 1 genannten Rechtsverhältnissen ist der Stadt Forst (L.) anzuzeigen. Er wird in dem der Rechtsänderung folgenden Monat, spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.

 

 

 

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr - oder wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2) Die Gebühr wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

 

(3) Wurde von dem Gebührenpflichtigen eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Gebühr in einem Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.

 

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

 


 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- u. Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz vom 17.12.1999 außer Kraft.

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld                                                                                    Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister              Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung