Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0180/2000  

 
 
Betreff: Satzung für die Stadt Forst (L.) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: König, Ute
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
19.06.2000 
16. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2000 
10. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

  1. Der Haupt- und Petitionsausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Satzung für die Stadt Forst (L.) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung) zu beschließen (lt. Anlage).

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung für die Stadt Forst (L.) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung) lt. Anlage.

Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines aktuellen anhängigen Verfahrens eine

Rechtsauffassung über die Fristberechnung zur Einladung von Stadtverordnetenversammlungen vertreten, die im Gegensatz zur bisherigen Prüfungspraxis des Gerichtes steht. In der Konsequenz führt dies dazu, daß die Satzungen, die seit dem 17.12.1999 von der Stadtverordnetenversammlung erlassen worden, hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Damit ergibt sich aus Gründen der

Rechtssicherheit die Notwendigkeit, die Satzung neu zu beschließen.

Zur bisherigen Fassung gibt es keine inhaltlichen Änderungen.

 


Anlagen:

 

Satzung für die Stadt Forst (L.) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung)

 

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I, S. 398 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I, S. 90) in Verbindung mit den §§ 8,9 des Abwasserabgabengesetzes vom 03.11.1994 (BGBl. I S.3370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455), in Verbindung mit den §§ 5,6,7 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 08.02.1996 (GVBl. I S.14) in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 6 des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (L.) in ihrer Sitzung am 30.06.2000 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe

 

(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadt Forst (L.) anstelle derjenigen Einwohner entrichtet, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 Kubikmeter/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter), erhebt die Stadt Forst (L.) eine Kleineinleiterabgabe.

 

(2) Einleiten im Sinne dieser Satzung ist das unmittelbare Verbringen des Schmutzwassers in ein Gewässer. Auch das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer.

 

(3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Stadt Forst (Lausitz) nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

 

 

§ 2

Abgabemaßstab und Abgabesatz

 

(1) Die Abgabe wird nach der Anzahl der Einwohner auf dem Grundstück des Abgabepflichtigen berechnet. Maßgebend ist der Einwohnerstand am 30.06. des Jahres, für welches die Abgabe zu entrichten ist.

 

(2) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Einwohner jährlich:

 

                                                                      ab  01. Januar 1996                                          30,00 DM

                                                                      ab  01. Januar 1997                                          35,00 DM.

 

 

§ 3

Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht

 

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Beginnt die Einleitung nach dem 30.06. des Veranlagungsjahres entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Abgabepflicht endet, wenn vor dem 30.06. des Veranlagungsjahres die Einleitung entfällt mit dem 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres, ansonsten mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt Forst (L.) schriftlich mitgeteilt wird.

 

 

§ 4

Abgabepflichtige

 

(1) Abgabepflichtig ist, wer zum Stichtag 30.06. Eigentümer des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2) Die Abgabepflichtigen sind gegenüber der Stadt verpflichtet alle zur Ermittlung des Abgabetatbestandes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstückes und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren.

 

 

§ 5

Veranlagung, Fälligkeit

 

Die Kleineinleiterabgabe wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Kleineinleiterabgabe kann zusammen mit anderen Abgaben festgesetzt werden.

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 Abs. 2 verstößt.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Stadt Forst (L.) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung) vom 17.12.1999 außer Kraft.

 

 

 

Forst (L.), den

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld                                                        Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister                            Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung