Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Beschlußvorlage Haupt- und Petitionsausschuss:
Der Haupt- und Petitionsausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung Forst, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich des als Anlage zur Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses zu beschließen.
Beschlußvorschlag Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz):
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich des als Anlage zur Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses. Erläuterungen:
SATZUNG
der Stadt Forst (Lausitz) über Gebühren für den Einsatz
Präambel
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I Seite 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 90) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200) in Verbindung mit dem § 36 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg vom 09.03.1994 (GVBl. I Seite 65) in den jeweils gültigen Fassungen, in ihrer Sitzung am 30.06.2000 folgende Satzung einschließlich des als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses beschlossen.
§ 1 Gebührentatbestand
Für das Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz) sowie deren Ortsteilwehren werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis Gebühren erhoben.
§ 2 Freiwillige Hilfeleistung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr kann in begründeten Einzelfällen freiwillige Hilfeleistungen übernehmen soweit die Erfüllung der obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. (2) Freiwillige Hilfeleistungen sind entsprechend dieser Satzung gebührenpflichtig. Sie können von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses oder von der vorherigen Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Gebühren abhängig gemacht werden. (3) Auf eine Freiwillige Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob, wann und in welchem Umfang diese gewährt wird, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder einer seiner Vertreter. (4) Freiwillige Hilfeleistungen sind grundsätzlich schriftlich bei der Freiwilligen Feuerwehr zu beantragen.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtige sind 1. beim Einsatz der Feuerwehr a) der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
b) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie die Ersatzpflichten in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung.
c) der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBI. I. S. 229) oder von besonders gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBI.I, 1996 S.1886, BGBl. I, 1998 S.3985) oder § 198 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 30.04.1998 (BGBI.I Nr. 25 S. 832 vom 30.04.1998) entstanden ist.
d) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe c) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
2. derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
3. für Leistungen der Feuerwehr, die über die im Brandschutzgesetz genannten Aufgaben hinaus gehen
4. für die Gestellung von Brandsicherheitswachen.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Berechnung der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (2) Soweit Gebühren nach Zeiteinheiten berechnet werden, beginnt diese mit der Alarmierungszeit und endet mit Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Eine Gebühreneinheit sind 60 Min., gleich eine Stunde. Angefangene Stunden werden als eine Gebühreneinheit berechnet, wenn mehr als ein Viertel in Anspruch genommen wird. (3) Verbrauchsmaterial und Sonderlöschmittel werden entsprechend Lieferpreise berechnet. (4) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden die für vergleichbare Leistungen festgesetzte Gebühren erhoben. (5) Die Anzahl des einzusetzenden Personals, die Anzahl der Fahrzeuge und Geräte sowie die Anforderung auswärtiger Wehren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters.
§ 5 Auslagenersatz
Werden bei der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr besondere bare Auslagen notwendig, z.B. durch Verbrauch von Material, so sind sie zusammen mit der Gebühr zu erheben.
§ 6 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Tätigwerdens (Alarmierung) bzw. der Leistung.
§ 7 Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 Härtefälle
Die Gebühr kann ermäßigt oder von Ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 9 Haftungsausschluß
Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet der Träger der Freiwilligen Feuerwehr dem Entgeltpflichtigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung, einschließlich des als Anlage zur Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses, tritt rückwirkend zum 15.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 17.12.1999 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Anlagen:
Anlage zur Satzung der Stadt Forst(Lausitz) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
1. Gebühren für Personaleinsatz Zeiteinheit/ Betrag 1.1. Bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen a) Einsatzleiter 1 Std. / 36,00 DM b) alle anderen Angehörigen 1 Std. / 30,00 DM 1.2. Bei Brandsicherheitswachen a) Wachführer 1 Std. / 20,00 DM b) je Feuerwehrangehöriger 1 Std. / 15,00 DM 1.3. Verpflegung zusätzlich
2. Gebühren für den Einsatz von Fahrzeugen 2.1. Einsatzleitwagen 1 Std. / 60,00 DM 2.2. Kleinlöschfahrzeuge/ Tragkraftspritzenfahrzeuge 1 Std. / 80,00 DM 2.3. Löschgruppenfahrzeuge – bis 7,5 Tonnen 1 Std. / 90,00 DM 2.4. Löschgruppenfahrzeuge- über 7,5 Tonnen 1 Std. / 130,00 DM 2.5. Tanklöschfahrzeuge 1 Std. / 120,00 DM 2.6. Hubrettungsfahrzeuge 1 Std. /150,00 DM 2.7. Rüstwagen 1 Std. / 150,00 DM 2.8. Gerätewagen 1 Std. / 150,00 DM 2.9. Schlauchwagen 1 Std. / 150,00 DM 2.10. Vorausrüstwagen 1 Std. / 90,00 DM 2.11. Mannschaftstransportfahrzeug 1 Std. / 70,00 DM 2.12. Feuerwehranhänger 1 Std. / 50,00 DM 2.13. Feuerwehrkrad 1 Std. / 30,00 DM 2.14. Feuerwehrboot mit Motor 1 Std. / 60,00 DM Kilometerpauschale und die Nutzung der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte (ausgenommen Verbrauchsmittel) sind in den Gebühren für die Fahrzeuge enthalten.
3. Gebühren für die zeitweise Überlassung von Geräten und Ausrüstungen 3.1. Tragkraftspritze, Grobsaug- oder Lenzpumpe, Elektrotauchpumpe 1 Std. / 30,00 DM 3.2 Stromaggregate 1 Std. / 30,00 DM 3.3. je Steckleiter 1 Std. / 10,00 DM 3.4. Schlauchboot 1 Std. / 10,00 DM 3.5. wasserführende Armaturen z.B. Verteiler, Strahlrohr pro Tag / 10,00 DM B- Druckschlauch 10,00 DM C- Druckschlauch 8,00 DM Saugschlauch 10,00 DM 3.6. Feuerlöscher (ohne Neufüllung) 10,00 DM 3.7. Kübelspritze, Löschdecke u.ä. 8,00 DM 3.8. Feldküche 150,00 DM 4. Gebühren für Verbrauchsmittel 4.1. Material- und Sachaufwand (Ölbindemittel, Sonderlöschmittel, Reinigungsmaterial) Entsprechend an- fallender Kosten 4.2. Entsorgung Materialien 4.3. Reinigung bzw. Ersatz von Sonderschutzkleidung 5. Pauschalsätze für besondere Leistungen Schuldhafte mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr- Entsprechend eingesetzter Kräfte und Mittel mindestens 500,00 DM 6. Sonstige Leistungen 6.1. Für Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis genannten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. 6.2. Sonstiger, nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthaltener Material- und Sachaufwand ist neben den Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Auslagen zu erstatten. 6.3. Verpflegungskosten für die eingesetzten Feuerwehrleute werden ab 4 Stunden Einsatzzeit mit 10,00 DM je Kamerad berechnet. Bei Einsatzzeiten über 12 Stunden erfolgt eine erneute Berechnung diese Betrages.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
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