Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
1.) Der Haupt- und Petitionsausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) zu beschließen (lt. Anlage).
2.) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) (lt. Anlage).
Erläuterungen:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines aktuellen anhängigen Verfahrens eine Rechtsauffassung über die Fristberechnung zur Einladung von Stadtverordnetenversammlungen vertreten, die im Gegensatz zur bisherigen Prüfungspraxis des Gerichtes steht. In der Konsequenz führt dies dazu, daß die Satzungen, die seit dem 17.12.1999 von der Stadtverordnetenversammlung erlassen worden, hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Damit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Notwendigkeit, die Satzung neu zu beschließen.
In diesem Zusammenhang wurde nach Hinweisen des Rechtsanwaltes Taubenek eine Präzisierung des § 7 – Gebührenpflichtige – , hier Absatz 1 und § 8 - Fälligkeit - ,insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen.
§ 7 Absatz 1 bisher: (1) Gebührenpflichtiger ist, wer Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines erschlossenen Grundstückes ist. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
§ 7 Absatz 1 neu: (1) Gebührenpflichtiger ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ § 8 bisher: (1) Die Gebühr für die Reinigung wird jährlich (Bemessungszeitraum) durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Gebührenbescheid kann mit demjenigen über andere Gemeindeabgaben verbunden sein.
(2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebenen Stelle zu zahlen und jeweils mit einem Viertel der Jahresgebühr am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.
(3) Entsteht die Gebührenpflicht innerhalb des Bemessungszeitraumes, erfolgt die Berechnung der Gebühr vom Zeitpunkt der Entstehung ab bis zum Ende des Bemessungszeitraumes.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 8 neu: (1) Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr - oder wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Gebühr wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Wurde von dem Gebührenpflichtigen eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Gebühr in einem Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.93 (GVBl. I, S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07 April 1999 (GVBl. I, S. 90), in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 186), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1999 (GVBl. I, S. 211) und der §§ 1,2,4,6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 30.06.2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN
(1) Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt, für die von ihr jeweils durchgeführte Reinigung der im Straßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Straßen, Benutzungsgebühren. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Satzung.
(2) Die Heranziehung der Grundstückseigentümer erfolgt nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg.
(3) Das Gesamtgebührenaufkommen darf nach § 49a (7) des Brandenburgischen Straßengesetzes 75 v.H. der Gesamtkosten der Reinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. Den übrigen Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung entfällt, trägt die Stadt.
§ 2 GEBÜHRENGEGENSTAND
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke in der geschlossenen Ortslage, die von öffentlichen Straßen erschlossen werden und die durch die Stadt gereinigt werden.
§ 3 GEBÜHRENFÄHIGER AUFWAND
Gebührenfähig ist der laufende Aufwand, der der Stadt bei der Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes auf den in Anlage 1, bzw. nur des Winterdienstes auf den in Anlage 2 genannten Straßen und Straßenabschnitten entsteht. Hierzu gehören insbesondere: 1. Personalkosten für die Verwaltung und den Betrieb der Straßenreinigung und des Winterdienstes 2. Sachkosten für die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienst 3. anteilige Kosten der Kern- u. Querschnittsämter 4. Entgelte für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen 5. Kalkulatorische Kosten (Abschreibung, Verzinsung des aufgewandten Anlagekapitals).
§ 4 BEMESSUNGSGRUNDLAGE
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Länge der Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen).
(2) Die Verteilung des gebührenfähigen Aufwands und die Bemessung der Benutzungsgebühr für die Reinigung öffentlicher Straßen erfolgt nach der zu reinigenden Straßenlänge.
(3) Als Frontlänge gilt:
1. bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücke) die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße.
2. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück (Hinterliegergrundstücke) nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksgrenzen zugrundegelegt, die der Straße zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksgrenze, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft.
3. Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht senkrecht zur Straßenlinie, so gilt als Frontlänge die Grundstückslänge zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der in die Reinigung einbezogenen Straßen zugewandt sind, auf die Straßenlinie errechnet werden. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der gerade Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
Bei der Feststellung der Längen der Grundstücksgrenzen (Frontmeterlängen) werden Bruchteile eines Meters aufgerundet.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der Straßen. Bei der Feststellung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Läßt sich eine Straßenmittellinie nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in Absatz 3 die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(5) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen, werden die Längen der an diesen Straßen liegenden Grundstücksgrenzen für die Gebührenberechnung zugrunde gelegt.
§ 5 GEBÜHRENSÄTZE
Die jährliche Benutzungsgebühr je Meter der nach § 4 festgestellten Länge der Grundstücksseite (Frontmeterlänge) beträgt:
a) für Grundstücke, die durch Straßen erschlossen sind, bei denen die Straßenreinigung und der Winterdienst (Anlage 1) durchgeführt werden: für die Straßenreinigung: 3,24 DM für den Winterdienst: 0,36 DM Gesamtgebühr: 3,60 DM
b) für Grundstücke, die durch Straßen erschlossen sind, bei denen nur der Winterdienst (Anlage 2) durchgeführt wird: 0,36 DM
§ 6 ENTSTEHUNG, UNTERBRECHUNG UND BEENDIGUNG DER GEBÜHRENPFLICHT
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Anschluß des Grundstückes an die Reinigung und besteht für den Zeitraum, in dem die Stadt die Reinigung durchführt. Angebrochene Monate bleiben bei der Berechnung der Gebühren außer Betracht. Erfolgt der Anschluß an die Reinigung nach dem ersten Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Reinigung folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muß, z.B. witterungsbedingt oder durch Bauarbeiten, Wasseransammlungen o.ä. besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Wird auf Entscheidung der Verwaltung die Straßenreinigung für einzelne Straßen oder Straßenabschnitte eingeschränkt, wenn außergewöhnliche Verunreinigungen, wie Streusand oder Laub, in anderen Straßen dies erfordert, löst dies ebenfalls keinen Anspruch auf Gebührenminderung aus.
§ 7 GEBÜHRENPFLICHTIGE
(1) Gebührenpflichtiger ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu reinigende Straßenlänge werden zu den Reinigungsgebühren herangezogen; sie sind Gesamtschuldner.
(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren des Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person ist der Stadt anzuzeigen.
(4) Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige der Stadt den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Stadt hiervon Kenntnis erhält.
(5) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8 FÄLLIGKEIT
(1) Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr - oder wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Gebühr wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Wurde von dem Gebührenpflichtigen eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Gebühr in einem Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 9 VORAUSZAHLUNGEN
Der Gebührenpflichtige hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu den in § 8 Abs. 2 festgesetzten Zahlungsterminen entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. Nach Beendigung der Gebührenpflicht wird die überschüssige Vorauszahlung erstattet.
§ 10 BILLIGKEITSMASSNAHMEN
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten gemäß § 12 KAG Brandenburg die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11 INKRAFTTRETEN
Die vorstehende Satzung tritt am 04.05.1996 in Kraft. Für die in den Anlagen 1 und 2 kursiv vermerkten Straßenabschnitte tritt die jeweilige Leistung mit Wirkung vom 24.12.1997 in Kraft. Für die in den Anlagen 1 und 2 unterstrichenen Straßenabschnitte tritt die jeweilige Leistung mit Wirkung vom 08.05.1999 bzw. dem in Klammern stehenden Datum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterwartung) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) 17.12.1999 außer Kraft.
Anlage 1 - zu § 1 Absatz 1, der Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)
Straßen, auf denen Straßenreinigung und Winterdienst von der Stadt erfolgt
A Ahornweg (Am Waldgürtel bis Einfahrt Raab Karcher), Akazien- straße, Albertstraße (Berliner Str. bis Karl-Liebknecht- Str.), Alexanderstraße, Am Eichengraben , Am Haag, Am Keuneschen Graben, Am Markt (einschl. Busbahnhof; Haus Nr. 9 - 16), Am Teichgraben, Amtstraße, Am Waldgürtel (Muskauer Str. bis Umgehungsstr. bzw. Wendehammer), An der Jahnstraße (Jahnstraße bis Weberstraße), An der Malxe (Schwerinstraße bis Spremberger Str.), An der Rennbahn, August-Bebel-Str.(Berliner Str. bis Lessingstr.)
B Badestraße, Bahnhofstraße, Beethovenstr., Berliner Straße, Bibersteinstr., Birkenstraße, Blumenstraße, Brandenburger Straße, Buchenstraße (Umgehungsstr. bis Schwerinstr., Nord- seite, Kastanienstr. bis Umgehungsstr. Südseite), Buswendeplatz Keune
C C.- A.-Groeschke-Straße, Charlottenstraße (ab 01.08.1999) Cottbuser Str. (Am Markt bis Aral-Tankstelle u. Haus-Nr. 171 - Euloer Straße)
D Domsdorfer Kirchweg (Ebereschenweg bis Domsdorfer Str.), Domsdorfer Straße (Forstweg bis Märkische Str.), Dorfstraße Sacro (Kurze Str. bis Naundorfer Str.), Dünenweg mit Ver- kehrsinsel
E Ebereschenweg (Eichenweg bis Domsdorfer Kirchweg), Eichenweg (Akazienstr. bis Ebereschenweg), Einsteinstraße, Elisabeth- straße, Elsässer Str. (Bahnhofstraße bis Fruchtstraße), Euloer Str. (Cottbuser Str. bis Haus-Nr. 261, nur Nordseite)
F Forster Str. Sacro (Kurze Str. bis letztes Haus Richtung Forst), Frankfurter Str. mit Wendeschleife (Berliner Platz bis Krankenhaus 2. Einfahrt), Friedrichplatz mit Poststraße, Fröbelstr. (Noßdorfer Str. bis Hermann-Standtke-Str.), Fruchtstraße
G Gerberstr., (Lindenpl.. bis Promenade), Görlitzer Str. (M.- F.-Hammer-Str. bis Sorauer Str.), Grabenweg (Triebeler Str. bis Sandweg), Gubener Str. (bis Haus Nr. 61), Gutenbergplatz, Gymnasialstraße
H Haagstraße, Heinrich-Heine-Straße, Heinrich-Werner-Straße, Herder-Straße ( ab 01.06.1999), Hermann-Standtke-Str., Hermannstraße, Hochstraße, Holunderweg
I/J Industriestr., Immanuel-Kant-Straße (ab 01.10.1999), Inselstr., Jänickestr. (Heinrich-Heine-Str.bis Einfahrt Worrich), Jahnstr.,
K Käthe-Kollwitz-Straße, Karl-Liebknecht-Straße, Karlstraße, Kastanienstr. (Spremberger Str. bis Buchenstr.), Kegeldamm (Gutenbergplatz bis Sorauer Straße), Keuner Straße (Süd- seite, nur Triebeler Str. bis Ende der Bebauung), Keune- scher Kirchweg (C.-A.-Groeschke-Str. bis Weißwasserstr.; Am Keuneschen Graben bis Niederstraße; Skurumer Str. bis Ringstr.), Kiefernweg (Weißwasserstraße bis Skurumer Straße) Kirchstraße, Kirschweg, Kleine Amtstraße, Kleine Frankfurter Straße, Kleine Jamnoer Str., Kleine Spremberger Str. (Spremberger Str. bis Taubenstraße), Kleine Weinberg- straße, Krummer Weg (Muskauer Straße bis Skurumer Straße ; ab 01.11.1999) Kurze Straße
L Lausitzer Straße, Leipziger Straße, Lindenplatz, Linden- straße
M Märkische Str. (Triebeler Str. bis A.-Hofer-Straße; Domsdorfer Str. bis Weißwasserstraße), Martinstraße, Mauerstraße (Sorauer Str. bis Bahnübergang), Max-Fritz-Hammer-Straße, Max-Mattig-Weg, Metzer Straße, Mühlen- straße, Muskauer Straße
N Noßdorfer Str. (Südseite nur - Alte Gasse bis Am Birkenwäldchen)
O/P/Q Otto-Nagel-Straße, Pappelstraße, Parkstraße, Paul-Högel- heimer-Straße (Wehrinselstr. - Kegeldamm), Pestalozzi-Platz, Planckstraße, Platz am Stadtwald ( ab 01.11.1999) Platz des Friedens, Promenade, Querweg (Robert-Koch-Straße bis Ende Befestigung)
R Richard-Wagner-Str. mit Wendeschleife Schützenhaus (Guten- bergplatz bis H.-Heine-Str.), Ringstraße, Robert-Koch- Straße (Gubener Str. bis Ziegelstraße, Ziegelstraße bis Querweg), Robinienweg, Roßstraße, Rüdigerstr. (Mühlenstr. bis Sorauer Straße)
S Sandweg (Skurumer Straße bis Dünenweg), Schulstraße (Kurze Straße bis Mulknitzer Straße), Schwalbenstraße (nur Westseite, Cottbuser Str. bis Martinstr.), Schwerinstraße, Skurumer Str. (Umgehungsstr. bis C.-A.-Groeschke-Str.), Sonnenweg , Sorauer Straße, Spremberger Str. (Bahnübergang bis Umgehungsstraße), Stadtwaldstraße
T Tagorestr. (M.-Fritz-Hammer Str.- Sorauer Str.), Taubenstraße, Teichstraße (Spremberger Str. bis Einsteinstr.), Thüringer Straße, Thumstraße, Töpferstraße, Triebeler Str. (Spremberger Str. bis Am Wasserwerk; Haltestellenbucht Dornbuschweg bis Preschener Weg - Westseite; Spremberger Str. bis Halte- stellenbucht - Höhe Weißagker Weg; Haltestellenbucht Ackerstraße bis An der Linde - Ostseite), Tschaikowskistraße ( ab 01.06.1999)
V Virchowstraße, verlängerte Skurumer Straße (Umgehungs- straße bis Buchenstr.)
W Waldstraße, Weberstraße, Wehrinselstraße mit Wendeschleife am Hammer-Groeschke-Platz, Weinbergstraße, Weißwasser- straße (Keunescher Kirchweg bis Triebeler Straße; Muskauer- str. bis Einfahrt Coca Cola; Ausbauanfang bis Märkische Str.), Weststraße, Wiesenstraße, Willi-Jennrich-Str. Z Ziegelstraße (Cottbuser Str. bis Robert-Koch-Straße) Zufahrt zum OBI - Parkplatz
Anlage 2 zu § 1 Absatz 1, der Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)
Straßen, auf denen nur Winterdienst von der Stadt erfolgt
A Ackerstraße, Ahornweg (Einfahrt Raab Karcher bis Ende südl. Be- reich einschl. abzweigende Wohnstraße), Albertstraße (Karl- Liebknecht-Str. bis August-Bebel-Str.), Alpenstraße, Alsen- str. - 2 Teile (Gubener Str. bis Mühlgraben und Mühlgraben bis Richard-Wagner-Str.), Alte Gasse, Alte Ziegelei, Amalienweg, Am Anger, Am Birkenwäldchen, Am Busch, Am Doms- dorfer Anger , Am Friedhof OT Bohrau (Klein Bohrauer Str. bis Am Wald), Am Gärtchen, Am Hirschsprung, Am Hohen Weg, Am Kreuzberg, Am Neißewehr (Triebeler Str. bis Ende Bebauung), Am Pferdegarten, Am Roosch, Am Sandberg, Amselweg, Am Stadtfeld, Am Vogelherd (Am Birkenwäldchen bis Ende Bebauung), Am Wald OT Bohrau (Klein Bohrauer Str. bis Ende der Bebauung), Am Wasserwerk, Am Wehr, Am Weingarten, An der Jahnstraße (Weberstraße bis Triebeler Straße),An der Lerchenstraße, An der Linde, An der Malxe (Spremberger Str. bis H.-Löns-Str.), An der Schwarzen Grube (Keuner Str.bis Ende Bebauung), An der Walderho lung, Andreas-Hofer-Str., August-Bebel-Str. (Lessingstr. bis Euloer Str.)
B Bademeuseler Straße, Bademeuseler Neißestraße OT Gr. Bade- meusel (Groß Bademeuseler Str. bis Neißedamm), Bahnstraße, Brigittenweg, Buchenstraße (Kastanienstr. bis Schwerinstr. - Südseite), Buschweg, Buswendeplatz OT Briesnig (Schule)
C Cäcilienweg, Cottbuser Straße (ARAL-Tank-stelle bis Haus Nr. 169
D Diesterwegstraße, Döberner Straße, Domsdorfer Kirchweg (Am Wehr bis Ebereschenweg), Domsdorfer Straße (Märkische Straße bis Ende Ortslage), Domsdorfer Weg OT Groß Bademeusel (Groß Bademeuseler Straße bis Ende Bebauung), Dorfstraße - Sacro (Naundorfer Straße bis Bautenende), Dornbuschweg, Dros- selweg, Dubrauer Straße (Lerchenstraße bis Malxe)
E Ebereschenweg (Buchenstraße bis Eichenweg), Edelweißweg, Ei- chenweg (Ebereschenweg bis Am Wehr), Einfahrt Feuerwehrgeräte- haus und Buswendeschleife OT Naundorf, Eisenbahnstraße, Elsässer Straße (Ziegelstraße bis Ende Sackgasse), Elster- straße, Enzianweg, Erikaweg, Erlenweg, Ernst-Heilmann-Straße, Euloer Straße (Ostseite nur Spremberger Str. - Cottbuser Str. und Nr. 261 - Ortsdurchfahrtsende), Euloer Weg
F Fabrikstraße, Falkenstraße (Robert-Koch-Straße -Bahnübergang), Fasanenweg, Feldstraße, Fichtestraße (Triebeler Straße bis Haus Nr. 48), Finkenweg (Gutshof bis Friedhof), Flurstraße (Märkische Straße bis Haus Nr. 20), Förstereiweg, Försterei - Klein Bademeusel, Forster Straße -Sacro (letztes Haus Sacro bis Gubener Straße), Forster Straße / B 112 OT Briesnig (Ortsdurchfahrt), Forstweg, Frankfurter Straße (2. Einf. Krankenhaus bis PSV-Sportplatz), Friedhofstraße, Friedrich-Klinke-Weg, Friedrich-Passarius-Straße, Friesenstraße (Märkische Straße bis Haus-Nr. 16), Fröbelstraße (Sackgasse ab H.-Standtke-Str.),
G Gartenstraße, Gemeindeplatz OT Briesnig (Forster Straße bis Forster Straße), Georg-Herwegh-Straße, Gertraudenweg, Ginsterweg, Goethestraße, Görlitzer Straße (Am Haag bis Max- Fritz-Hammer-Str.), Gosdaer Weg - OT Groß Jamno, Grabenweg (Sandweg bis Forstweg), Groß Bademeuseler Straße / B 122 OT Groß Bademeusel (Ortsdurchfahrt, einschl. Alte Dorfstr. - Gaststätte), Grüner Weg, Gubener Str. (Nr. 61 - Forster Str.), Gutsweg
H Hainenweg, Hauptstraße / B 112 OT Bohrau (Ortsdurchfahrt), Hederichweg, Heideweg, Heinsiusstraße, Hermann-Löns-Straße, Hohensalzaer Straße
I/J Igelweg, Jamnoer Hauptstraße / B 122 OT Groß Jamno (Ortsdurchfahrt - aus Richtung Forst, zur Zeit Nr. 127), Jänickestraße (Schützenstraße bis Heinrich-Heine-Str.), Jether Weg – OT Groß Jamno (bis Autobahn),
K Kastanienstraße (Buchenstraße bis Umgehungsstraße), Keunescher Kirchweg (Weißwasserstraße bis Am Keuneschen Graben; Niederstraße bis Skurumer Straße), Kiefernweg (Skurumer Straße bis Fabrikstraße), Klein Bademeuseler Straße / OT Klein Bademeusel (einschließlich Nr. 8 - 17 sowie Am Dorfanger bis Ende Bebauung und Buswendestelle), Klein Bohrauer Straße / OT Bohrau (Hauptstraße bis Ende Bebauung), Klein Jamno OT (Haus 1 bis Haus 27,einschließlich Verbindung von Nr.2 bis Einmündung Nr. 9, ab Einmündung zum Eiskeller bzw. Haus 42 - 47), Kleine Feldstraße, Kleine Leipziger Straße, Kleine Spremberger Straße (Spremberger Straße bis Am Weingarten), Klinger Weg, Kölziger Weg, Kreuzschenkenstraße (Noßdorfer Straße bis Südstraße), Krummer Weg (Skurumer Straße bis Forstweg ), Kuckucksweg
L Lerchenstraße (Spremberger Straße bis Dubrauer Straße), Lessingstraße, Lindnersweg, Luisenweg,
M Märkische Straße (A.-Hofer-Straße bis Domsdorfer Straße), Magnusstraße, Margaretenweg, Marienweg, Mauerstraße (Bahn- übergang bis Ende Sackgasse), Maulbeerweg, Meisenweg (Euloer Straße bis Bahnübergang), Mittelweg OT Briesnig (Forster Straße bis Bauende), Mulknitzer Straße, Mulknitzer Dorfstraße OT Mulknitz (Ortsdurchfahrt - B 112 bis Wende hinter Ortsaus- gang und Nr. 22 - 24, Schulweg bis Ende Bebauung)
N Naundorfer Straße, Naundorfer Landstraße OT Naundorf (Orts- durchfahrt), Neißestraße, Neuendorfer Weg, Niederstraße, Noßdorfer Straße (Spremberger Straße bis Alte Gasse, nur Ostseite)
O/P/Q Oberstraße, Paul-Decker-Straße, Paul-Högelheimer-Str. (Sack- gasse von Wehrinselstraße bis Jugenddorf), Pestalozzistraße, Pfälzer Straße, Preschener Weg (Triebeler Straße bis Ende Bebauung), Querweg (Klinger Weg bis Sackgasse, Hohensalzaer bis Wendenstr. bzw. Ausbauanfang)
R Richard-Wagner-Straße (Webschulstraße bis Alsenstraße), Robert-Koch-Straße (Querweg bis Schnepfenweg), Rosenweg (Sackgasse), Rüdigerstr. (Sorauer Straße bis Bahnstraße)
S Saarlandstraße, Sandweg (Dünenweg bis Am Wasserwerk), Siedlerweg, Siedlerweg OT Briesnig (Forster Straße bis Bauende), Simmersdorfer Straße, Sommerweg (Sackgasse bis Bauende), Sophienweg (Triebeler Straße bis Ende Bebauung), Südstraße
SCH Schacksdorfer Straße (Triebeler Straße bis Haus Nr. 67), Schäferstraße, Schäferweg OT Briesnig (Mittelweg bis Bauende), Schillerstraße, Schmaler Weg, Schnepfenweg (Euloer Straße bis Übergang Mulknitzer Straße), Schulstraße (Kurze Straße bis Naundorfer Straße), Schulstraße OT Briesnig (Forster Straße bis Forster Straße bzw. Weißagker Str.), Schützenstraße, Schwalbenstraße (Westseite nur Martinstraße bis A.-Bebel-Straße), Schwarzer Weg
SP/ST Spechtweg, Sperlingsgasse, Spremberger Straße (Umgehungs- Straße bis Ortsdurchfahrtsende), St. Benno (Sackgasse), Steinstraße, Stephanweg,
T Tagorestraße (Sackgasse), Teichstraße (Einsteinstraße bis Malxebrücke), Triebeler Straße (Am Wasserwerk bis Halte- stellenbucht Dornbuschweg/Westseite, Haltestellenbucht Höhe Weißagker Weg bis Ackerstr. und Sophienweg bis Ende Ortsdurchfahrt - Ostseite), Turnergasse OT Briesnig (Forster Straße bis Waldweg)
U Umgehungsstraße, Urwaldstraße OT Groß Jamno einschl. Nr. 5, 7, 9, 16, 29 und Wendeschleife
W Wacholderweg, Waldweg OT Briesnig (Straße Naundorf/ Briesnig bis Schule), W.-A.-Mozart-Straße (Sackgasse mit Wende), Webschulstrlaße, Weißagker Straße OT Briesnig (Forster Straße bis Bauende), Weißagker Weg, Weißwasserstr. (Triebeler Str. - Einfahrt Coca Cola und Muskauer Str. - Am Eichengraben bis Ausbauanfang), Wendenstraße, Wiesenweg (Euloer Straße bis H.-Löns-Straße), Wildweg, (Sackgasse bis Ende Bebauung), Wilhelm-Busch-Straße, Wotanstraße (Sackgasse bis Ende Bebauung)
Z Zeisigweg, Ziegelstraße (Robert-Koch-Straße bis Haus Nr. 212), Zufahrt zum Aussiedlerheim OT Briesnig (Waldweg bis Parkplatz Aussiedlerheim), Zum Eiskeller/OT Klein Jamno, Zum Turnplatz
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) vom 30.06.2000 wird hiermit gemäß der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV -) vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I, S. 90), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Promenade 9, 03149 Forst (L.) unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Hauptamtlicher Bürgermeister
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