Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0183/2000  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: König, Ute
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
19.06.2000 
16. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2000 
10. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

1.)                Der Haupt- und Petitionsauschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) zu beschließen (lt. Anlage)

 

2.)              Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) lt. Anlage.

 


Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines aktuellen anhängigen Verfahrens eine

Rechtsauffassung über die Fristberechnung zur Einladung von Stadtverordnetenversammlungen vertreten, die im Gegensatz zur bisherigen Prüfungspraxis des Gerichtes steht. In der Konsequenz führt dies dazu, daß die Satzungen, die seit dem 17.12.1999 von der Stadtverordnetenversammlung erlassen worden, hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Damit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Notwendigkeit, die Satzung neu zu beschließen.

Zur bisherigen Fassung gibt es keine inhaltlichen Änderungen.

 


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I, S. 90), in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 186), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1999 (GVBl. I, S. 211), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (L.) in ihrer Sitzung am 30.06.2000 folgende Satzung beschlossen:

 

INHALTSÜBERSICHT

                                                        § 1                Allgemeines

                                                        § 2               Gegenstand und sachlicher Umfang der Reinigungspflicht

§ 3              Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer der erschlossen Grundstücke

§ 4              Sachlicher Umfang der übertragenen Reinigungspflicht

                                                        § 5              Begriff des Grundstückes

                                                        § 6              Benutzungsgebühren

                                                        § 7              Ordnungswidrigkeit, Geldbuße und Zwangsmittel

                                                        § 8              Inkrafttreten

 

 

 

§ 1

ALLGEMEINES

 

Die Stadt Forst (Lausitz) betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen), innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Bundes- Landes- und Kreisstraßen, jedoch nur der Ortsdurchfahrten, welche sich in ihrer Ausdehnung auf die Gesamtheit der geschlossenen Ortslage erstrecken, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 Absatz 1, den Grundstückseigentümern übertragen ist.

 

 

§ 2

GEGENSTAND UND SACHLICHER UMFANG DER REINIGUNGSPFLICHT

 

(1) Die Reinigungspflicht der Stadt umfaßt die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zu den Fahrbahnen gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen, bewirtschaftete Parkstreifen und -buchten, Haltestellenbuchten sowie Wendeschleifen.

Kein Bestandteil der Fahrbahnen sind Gehwege als selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist.

 

(2) Straßenreinigung sowie Winterwartung, welche durch die Stadt bzw. beauftragte Dritte durchgeführt werden, umfassen folgende Leistungen:

1.              einmal wöchentliches Reinigen der Fahrbahnen, Radwege, Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten und Wendeschleifen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenkehrricht;

2.                  bedarfsweise Reinigung der bewirtschafteten Parkstreifen und –buchten;

3.                                Schneeräumung auf den Fahrbahnen entsprechend den örtlichen Verkehrsbedürfnissen;

4.              das Bestreuen der Fußgängerüberwege und gefährlicher Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte entsprechend den örtlichen Verkehrsbedürfnissen.

 

 

§ 3

ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGSPFLICHT AUF DIE EIGENTÜMER

DER ERSCHLOSSENEN GRUNDSTÜCKE

 

(1) Die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahnen der weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2, sowie die Straßenreinigung der Fahrbahnen der in der Anlage 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) genannten Straßen und Straßenabschnitte wird gemäß § 49 a, Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke übertragen.

 

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die übertragene Reinigung in dem jeweiligen Umfang nur bis zur Straßenmitte.

 

Die Reinigung der Gehwege und der nicht bewirtschafteten öffentlichen Parkstreifen einschließlich deren Winterwartung wird für alle Straßen auf die jeweiligen Eigentümer durch diese erschlossenen Grundstücke übertragen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 der Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.

 

Weiterhin allgemein auf alle Grundstückseigentümer übertragen ist die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen der Fahrbahnen einschließlich der Schnittgerinne und Wassereinläufe.

 

(2) Besteht für ein Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

 

(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt, mit deren Zustimmung, die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

 

 

 

§ 4

SACHLICHER UMFANG DER ÜBERTRAGENEN REINIGUNGSPFLICHT

 

(1) Die Gehwege und übertragenen Fahrbahnen sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke ganzjährig  mindestens einmal wöchentlich, darüber hinaus jeweils nach Bedarf zu säubern, insbesondere von Laub und Streusand. Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder andere Gegenstände oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder Systemen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so ist durch den Verursacher unverzüglich die Reinigung vorzunehmen bzw. nach Notwendigkeit die fachgerechte Entsorgung zu veranlassen. Schnittgerinne und Wassereinläufe sind für den ungehinderten Abfluß des Oberflächenwassers stets freizuhalten. Schmutzansammlungen und Bewuchs am Rinnstein, die bei der maschinellen Reinigung nicht erfaßt werden, sind von den Grundstückseigentümern zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Die Reinigungspflicht umfaßt zur Gewährleistung der Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch das Kurzhalten von Bewuchs auf unbefestigten Gehwegen und die Sauberhaltung derselben, insbesondere das Ablesen von Unrat.

 

(2) Die Winterwartung ist in dem für die Verkehrssicherheit notwendigen Umfange durchzuführen, das heißt insbesondere:

 

1. Gehwege sind in einer für Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie Fußgängerüberwege und andere Gefahrenstellen auf die den Grundstückseigentümern übertragenen Fahrbahnen abzustumpfen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf einen ausreichend breiten Streifen entlang des Fahrbahnrandes.

 

2. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen Gehwege so vom Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, daß ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Für jedes Hausgrundstück ist für Fußgänger ein Zugang zur Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten.

An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Fußgängerwege von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden.

 

3. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr  gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgendes Tages zu beseitigen.

 

(3) Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt:

-          in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen ein verkehrssicherer Zustand allein durch abstumpfende Mittel nicht hergestellt werden kann;

-          an besonders gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, starken Gefällestrecken, o. ä.

 

 

 

 

 

 

(4) Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand, so zu lagern, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgängig benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Die Entwässerungseinläufe in Entwässerungsanlagen, Gerinne, Hydranten und Absperrschieber von Versorgungsleitungen sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis dürfen von Grundstücken nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn gebracht werden oder dem Nachbar zugekehrt werden.

 

(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 3 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. Die Reinigung kann durch die Stadt auf Kosten des Verursachers bzw. des Reinigungspflichtigen angewiesen werden.

 

 

§ 5

BEGRIFF DES GRUNDSTÜCKES

 

(1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.

 

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige Nutzung durch die Straße, insbesondere durch eine Zufahrt oder einen Zugang, möglich ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünflächen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

 

 

§ 6

BENUTZUNGSGEBÜHREN

 

Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung Benutzungsgebühren. Die Festsetzung erfolgt in der Satzung der Stadt Forst (L.) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst.

 

 

§ 7

ORDNUNGSWIDRIGKEIT, GELDBUSSE UND ZWANGSMITTEL

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der derzeit gültigen Fassung findet Anwendung.

 

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Bürgermeister.

 

 

§ 8

INKRAFTTRETEN

 

Diese Satzung tritt am 04.05.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung (Straßenreinigung/Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (L.) vom 17.12.1999 außer Kraft.

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld                                                        Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister                            Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung