Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
1.) Der Haupt- und Petitionsauschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung,die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) zu beschließen (lt. Anlage).
2.) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) (lt. Anlage).
Erläuterungen:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines aktuellen anhängigen Verfahrens eine Rechtsauffassung über die Fristberechnung zur Einladung von Stadtverordnetenversammlungen vertreten, die im Gegensatz zur bisherigen Prüfungspraxis des Gerichtes steht. In der Konsequenz führt dies dazu, daß die Satzungen, die seit dem 17.12.1999 von der Stadtverordnetenversammlung erlassen worden, hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Damit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Notwendigkeit, die Satzung neu zu beschließen. Zur bisherigen Fassung gibt es keine inhaltlichen Änderungen.
Anlagen:
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Auf der Grundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993(GVBl. I S.398), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90), in Verbindung mit den §§ 1, 20 des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. Nr. 13, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1996 (GVBl. I S.162, ber. S.172), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (L.) in ihrer Sitzung am 30.06.2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen 10 v. H. des Spielumsatzes.
§ 2
Abweichend von den Bestimmungen des § 15 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer 2,00 DM je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
§ 3
Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes beläuft sich die Vergnügungssteuer für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 a)
a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 270,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat b) für sonstige Apparate auf 60,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat
§ 4
Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Absatz 3 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- und ähnlichen Räumen sowie anderen, jedermann zugänglichen Orten (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 b)
a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 90,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat b) für sonstige Apparate 45,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat.
§ 5
Diese Satzung tritt zum 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 17.12.1999 außer Kraft.
Forst (Lausitz),den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) – beschlossen am 30.06.2000 - wird hiermit gemäß der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV -) vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Promenade 9, 03149 Forst (L.) unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Hauptamtlicher Bürgermeister
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