Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0615/2006  

 
 
Betreff: Ausführungsbestimmungen zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz)
hier: Bestimmungen zu den Grundstückszufahrten in der Lerchenstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Dünnebier
Federführend:Tief- und Gartenbauamt Bearbeiter/-in: Kornegger, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
02.02.2006 
20. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss bestätigt gemäß den Bestimmungen für die Grundstücks-zufahrten in der Lerchenstraße eine Zufahrtsbreite von 4,00 m.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Im Haushaltsjahr 2006 plant die Verwaltung mit dem Bau der Lerchenstraße zu beginnen und diesen im nächsten Jahr abzuschließen. Hierzu ist nach den Ausführungsbestimmungen zur Straßenbaubeitragssatzung über den Kostenersatz auch bei der Herrichtung der Grundstückszufahrten im genannten Straßenabschnitt zu entscheiden.

 

Die Verwaltung hat zu diesem Zweck die überwiegende Nutzung der innerhalb des Bauvorhabens befindlichen Grundstücke ermittelt. Nach Feststellung handelt es sich im auszubauenden Straßenabschnitt um überwiegende Wohnbauflächen, für die in den Ausführungsbestimmungen umlagefähige Zufahrtsbreiten zwischen 2,50 m bis 4,00 m definiert wurden.

 

Auf der Grundlage des Verhältnisses der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke zu den gewerblich genutzten Grundstücken sowie nach Abwägung der Belange der Stadt Forst (Lausitz) und der betroffenen Grundstückseigentümer wird unter Ausübung des fehlerfreien Ermessens eine umlagefähige Zufahrtsbreite von 4,00 m festgelegt. Der Sachverhalt der Anordnung eines Zuganges bleibt von dieser Breite unberührt.

 

Entsprechend Abschnitt I, § 12, Satz (1), (2) der Straßenbaubeitragssatzung wird der Aufwand im Zusammenhang mit den Grundstückszufahrten bis zu einer Breite von 4,00 m innerhalb der gesamtumlagefähigen Kosten auf alle anliegenden und nach der Satzung heranzuziehenden Grundstücke verteilt.

 

Für die darüber hinaus gehenden Forderungen der Grundstückseigentümer, d. h. Grundstücks-zufahrten, die eine Breite von 4,00 m überschreiten, besteht seitens der Stadt Forst (Lausitz) der Ersatzanspruch nach Abschnitt I, § 12, Satz (1), (2) der Straßenbaubeitragssatzung.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Feststellung der überwiegenden Nutzungsart im Straßenabschnitt

Nutzungsart