Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Teileinziehung der Beethovenstraße, zwischen Thumstraße und Lindenstraße.
Der Bereich der Teileinziehung wird Fußgängerbereich.
Von einer öffentlichen Bekanntmachung der Teileinziehung wird abgesehen, weil die Änderung von unwesentlicher Bedeutung ist (§ 8 Abs. 3 letzter Satz BbgStrG). Erläuterungen:
Die Beethovenstraße, zwischen Thumstraße und Lindenstraße, wird im Straßenverzeichnis der Stadt Forst (Lausitz) als öffentliche Straße, hier: Anliegerstraße, geführt. Die Straße befindet sich im Entwicklungsbereich “Promenade” und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Lindenstraße”. Der Bebauungsplan wurde am 16.02.1996 von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen (Beschlussvorlage SVV-Nr. 306/95/1). Der Bebauungsplan führt zu der betreffenden Verkehrsfläche die Festsetzung als Fußgängerbereich aus.
Im ersten Schritt der Durchsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde der Straßenabschnitt der Beethovenstraße, zwischen Thumstraße und Lindenstraße, von der Teileinziehung aufgrund des anliegenden Parkplatzes und der bis dahin noch nicht geklärten weiteren Entwicklung der Fläche ausgenommen (hierzu: Beschlussvorlage Nr. SVV/0149/2004, öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2004). Mit der baulichen Herstellung und Gestaltung der Parkplatzfläche und damit Anordnung einer ortsfesten Zufahrt auf den Parkplatz ist die weitere verkehrliche Regelung und damit auch rechtssichere Durchsetzung der Nutzungsbeschränkung des Straßenabschnittes auf bestimmte Benutzerkreise und Benutzungsarten sowie damit zusammenhängend des gesamten Fußgängerbereiches möglich.
Die Beethovenstraße, zwischen der Thumstraße und der Lindenstraße, wird Fußgängerbereich. Uneingeschränkt ist die Benutzung des Fußgängerbereiches durch Fahrradfahrer möglich. Für den Lieferverkehr erfolgt eine zeitliche Beschränkung, die Benutzung ist werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr erlaubt. Weiterhin ermöglicht wird die Benutzung des anliegenden Parkplatzes mit der entsprechenden Ausnahmebeschilderung (Zufahrt bis Parkplatz frei).
Die Nutzungsbeschränkung des betreffenden Straßenabschnittes auf bestimmte Benutzerkreise und Benutzungsarten erfordert die Allgemeinverfügung einer Teileinziehung nach § 8 BbgStrG. Die Teileinziehung ist von unwesentlicher Bedeutung. Der betreffende Straßenabschnitt wird seit der Teileinziehung der Beethovenstraße (zwischen Thumstraße und Promenade), der Thumstraße und der Gerberstraße als Zufahrt zum anliegenden öffentlichen Parkplatz sowie im Rahmen der angeordneten Beschränkung des anliegenden Fußgängerbereiches durch Radfahrer und Lieferverkehr benutzt. Aus diesem Grund wird in Bezug auf § 8 Abs. 3 letzter Satz BbgStrG von der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen. |
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