Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Änderung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zur Teileinziehung der Promenade (zwischen Gerberstraße und Cottbuser Straße), der Gerberstraße, der Beethovenstraße, der Thumstraße und der Cottbuser Straße (zwischen Berliner Platz und Straße Am Markt).
Die Anpassung an die verkehrlichen Bedürfnisse bedarf keiner öffentlichen Bekanntmachung (§ 8 Abs. 6 BbgStrG). Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.06.2004 (Beschlussvorlage Nr. SVV/0149/2004) die Teileinziehung Gerberstraße (zwischen Lindenstraße und Promenade), der Beethovenstraße (zwischen Thumstraße und Promenade), der Thumstraße sowie in ihrer Sitzung am 18.11.2005 (Beschlussvorlage Nr. SVV/0511/2005) die Teileinziehung der Promenade (zwischen Gerberstraße und Cottbuser Straße) und der Cottbuser Straße (zwischen Berliner Platz und Straße Am Markt) beschlossen.
Die Teileinziehung wurde im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz), Rathausfenster Nr. 4/2004, Datum vom 30.06.2004, Seite 24, sowie im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz), Rathausfenster Nr. 7/2005, Datum vom 02.12.2005, Seiten 10 und 11, veröffentlicht.
Entsprechend Beschluss werden innerhalb des “Fußgängerbereiches Promenade”, Promenade (zwischen Gerberstraße und Cottbuser Straße), Gerberstraße, Beethovenstraße, Thumstraße und Cottbuser Straße (zwischen Berliner Platz und Straße Am Markt) vom Fahrverbot der Fahrradverkehr sowie werktags der Lieferverkehr (aus Richtung Lindenstraße und Straße Am Markt) ausgenommen.
Im Rahmen der Prüfung des Sachverhaltes im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung des “Fußgängerbereiches Promenade”, Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO), durch die Straßenverkehrsbehörde sind weitere Ausnahmen zum Fahrverbot sowie Ergänzungen hinsichtlich der Beschränkung der Befahrung des Fußgängerbereiches erforderlich.
Bedingt durch die Lage des Standesamtes der Stadt Forst (Lausitz) in der Cottbuser Straße sollen vom Fahrverbot generell das Brautfahrzeug sowie zwei weitere Kfz ausgenommen werden. Darüber hinaus soll für die Zulassung des Lieferverkehrs im Fußgängerbereich die zeitliche Beschränkung neu geregelt werden, um die Verkehrssicherheit für Fußgänger sowie damit zusammenhängend die Attraktivität des Bereiches zu erhöhen (bisher 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr). Nach interner Abstimmung sowie Abstimmung mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde soll für den Lieferverkehr die Befahrung des Fußgängerbereiches werktags auf die Zeit zwischen 06.00 und 12.00 Uhr beschränkt werden. |
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