Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0187/2000  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg)
hier: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
19.06.2000 
16. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2000 
10. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag Haupt- und Petitionsausschuss:

 

Der Haupt- und Petitionsausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz), die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen lt. Anlage zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz):

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen lt. Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines aktuellen anhängigen Verfahrens eine Rechtsauffassung über die Fristberechnung zur Einladung von Stadtverordnetenversamm­lungen vertreten, die im Gegensatz zur bisherigen Prüfungspraxis des Gerichtes steht. In der Konsequenz führt dies dazu, dass die Satzungen, die seit dem 17.12.1999 von der Stadt­verordnetenversammlung erlassen wurden, hinsichtlich der formellen Rechtsmäßigkeit nicht grundsätzlich einer gerichtlichen Prüfung standhalten werden.

 

Daraus ergab sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Notwendigkeit, die entsprechenden Abgabensatzungen der Stadt Forst (Lausitz), bei welchen ein Rechtsstreit anhängig ist, neu zu beschließen.

 

In der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wurden keine inhaltlichen Änderungen zur aktuellen Fassung vorgenommen.

 

Aus vorgenannten Gründen ist dieser Beschluss nur formeller Natur.

 

 


Anlagen:

 

 

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

 

 

 

Aufgrund der §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg  vom 07.04.1999 (GVBl I S. 90), und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgaben­gesetzes vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.1999 (GVBl I Nr. 12 S. 231) in der jeweils gültigen Fassung, und des § 26 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 30.06.2000 die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen.

 

 

 

 

ABSCHNITT I

 

 

§ 1 - Allgemeines

 

(1) Die Stadt Forst betreibt Kanalisations- und Abwasserbeseitigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlage) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung als eine einheitliche Einrichtung sowie die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) und der gültigen Gesetze.

 

(2) Die Stadt Forst erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

 

a)              Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasser-

              anlage (Abwasserbeiträge),

 

b)              Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen               Abwasseranlage (Abwassergebühren),

 

c)              Entsorgungsgebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung

              der Grundstücksentwässerungsanlagen nach Maßgabe des KAG Brandenburg.

 


ABSCHNITT II - ABWASSERBEITRAG

 

 

§ 2 - Grundsatz

 

(1) Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.

 

 

§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können bzw. Grundstücke, welche bereits angeschlossen sind, für die

 

a)              eine bauliche und gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder               gewerblich genutzt werden dürfen,

 

b)              eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der               Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung

              in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

 

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1 nicht erfüllt sind.

 

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne. Im Einzelfall gelten mehrere solcher Grundstücke dann als ein Grundstück, wenn sie als wirtschaftliche Einheit den Gebrauchsvorteil aus der Anschlußmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage haben.

 

Wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für Teilflächen eines Grundstückes eine selbständige Bebauungs- und Anschlußmöglichkeit besteht, so ist jede solche Teilfläche als Grundstück im Sinne dieser Satzung anzusehen.

 

Das gilt auch für Doppel- oder Reihenhäuser, wenn sie auf einem einheitlichen Grundstück im grundbuchlich- oder katasterrechtlichen Sinne stehen, und zwar auch dann, wenn sie durch einen einheitlichen (gemeinsamen) Grundstücksanschluß mit dem Hauptsammler in der Straße verbunden sind.

 

(4) Der Beitragspflicht unterliegen ebenfalls Grundstücke, die vor Inkrafttreten dieser Satzung an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, sofern die Voraussetzungen zur Nr. 1a) und b) erfüllt sind, oder tatsächlich angeschlossen wurden, sofern vor Inkrafttreten dieser Satzung der auf solche Grundstücke entfallende Kanalanschlußbeitrag noch nicht erhoben worden ist.

 

§ 4 - Beitragsmaßstab

 

(1) Grundsatz

 

Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche des heranzuziehenden Grundstückes, wobei die Grundstücksfläche entsprechend Art und Maß der zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes mit folgendem Von-Hundert-Satz angesetzt wird:

 

a)              Bei Grundstücken, die so genutzt werden können, wie dies in Wohn-und Misch-              gebieten zulässig ist, und bei Gemeinbedarfsflächen für Schulen, Schwimmbäder,               Krankenhäuser, Kinderheime, Kindergärten, Jugendheime, Theater, Mehrzweckhallen,               Friedhöfe und Sportplätze

 

              -              bei einer Nutzung ohne Bebauung und eingeschossiger Bebauung 100 v.H.

              -              bei zweigeschossiger Bebauung 125 v.H.

              -              bei dreigeschossiger Bebauung 150 v.H.

              -              bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung 160 v.H.

              -              bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung 170 v.H.

 

b)              Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sowie bei               Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber               überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die nach vorstehend

              unter a) sich ergebenden Von-Hundert-Sätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen.

 

(2) Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse, der Grundstücksfläche und der  Art der Bebaubarkeit in beplanten Gebieten:

 

a)              Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse

 

              -              Die Anzahl der Vollgeschosse ergibt sich aus den Festsetzungen des                                                                       Bebauungsplanes.

 

              -              Sind für ein Grundstück mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so ist ein an GFZ                                                         (Geschoßflächenzahl) orientierter Durchschnitt zu ermitteln und der Heranziehung                                           zugrundezulegen.

 

              -              Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt als Geschoßzahl die

                            mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl geteilt durch 2,8.

 

              -              Sind die ermittelten Geschoßzahlen durch eine Bebauung im Wege von

                            Ausnahmen und Befreiungen oder in sonstiger Weise tatsächlich überschritten,

                            so gilt als zulässige Geschoßzahl die höhere tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse                                           auf dem heranzuziehenden Grundstück.


b)              Ermittlung der Art der baulichen Ausnutzbarkeit

 

              Die Art der baulichen Ausnutzbarkeit ergibt sich aus den Festsetzungen des               Bebauungsplanes.

 

c)              als Grundstücksfläche gilt

 

              Die Fläche, für die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzung               festsetzt; geht die Nutzung über den Bereich des Bebauungsplanes hinaus, so ist die               gesamte bauliche oder gewerblichgenutzte Fläche zugrunde zu legen.

 

(3) Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse, der Art der Bebaubarkeit und der Grundstücksfläche in unbeplanten Gebieten:

 

a)              Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist für das heranzuziehende Grundstück               gemäß der Erschließungssatzung der Stadt Forst nach dem Maß der baulichen

              Nutzung und der Bauweise der Grundstücke in der näheren Umgebung des               heranzuziehenden Grundstückes zu ermitteln.

 

              Die Art der baulichen Ausnutzung ist in Anlehnung an die Erschließungssatzung

              der Stadt Forst und gemäß § 34 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung und der               Bauweise sowie der Eigenart der Bebauung der Grundstücke der näheren Umgebung

              zu ermitteln.

 

              Ist ein Gebietscharakter und die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in dieser Weise               für ein unbebautes heranzuziehendes Grundstück nicht zu ermitteln, so ist dieses               Grundstück wie ein Grundstück in einem Mischgebiet mit zweigeschossiger               Bebaubarkeit zu behandeln.

 

b)              Ermittlung der Grundstücksfläche

 

              Als Grundstücksfläche gilt die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der               Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus

              den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Danach gilt bei Grundstücken,               die so genutzt werden, wie dies in Wohn- und Mischgebieten zulässig ist, als               Grundstücksfläche:

 

              -              Bei Grundstücken, die an die kanalisierte Straße angrenzen, die Fläche zwischen

                            der kanalisierten Straße und der bis zu einem Abstand von 50 m dazu

                            verlaufenden Parallele,

 

              -              bei Grundstücken, die nicht an die kanalisierte Straße angrenzen oder lediglich                                                         durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die

                            Fläche zwischen der kanalisierten Straße zugewandten Grundstücksseite bis zu                                           einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele,


              -              die Regelungen des 1. und 2. Anstriches gelten nicht, wenn die bauliche (Anlagen,                                           die einen wirtschaftlichen Vorteil nach sich ziehen) oder gewerbliche Nutzung die                                           Tiefenbegrenzung überschreitet. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der                                                         übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, dies gilt auch dann, wenn die

                            bauliche oder die gewerbliche Nutzung außerhalb der gedachten 50 m Parallele                                           erfolgt.

 

              -              Grenzt ein Grundstück mit einem Teilstück an die Verkehrsanlage und ist ein                                                         weiteres Teilstück dieses Grundstückes Hinterliegergrundstück, so ist die 50 m                                                         Parallele für beide Teilstücke gleichmäßig zu bilden.

 

(4) In den Fällen des § 33 BauGB sind die zulässige Geschoßzahl, die Art der baulichen Ausnutzbarkeit und die Grundstücksflächen nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln.

 

 

§ 5 - Beitragssatz

 

(1) Der Beitragssatz je m² anrechenbarer Grundstücksfläche wird bei Vollanschluß (Schmutz- und Niederschlagswasser) auf 6,00 DM festgesetzt.

 

(2) Besteht nur eine Anschlußmöglichkeit für die Ableitung von Schmutzwasser, werden 2/3 und nur für Niederschlagswasser 1/3 des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß erhoben.

 

(3) Wird vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Schmutzwassers auf dem Grundstück verlangt, werden bei der Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser 60 v.H. des Anschlußbeitrages erhoben; dies gilt nicht, wenn die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

(4) Wird die Anschlußmöglichkeit erweitert, so ist der jeweilige Teilbetrag nachzuzahlen.

 

 

§ 6 - Entstehung der Beitragspflicht

 

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze.

 

(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 und 4 entsteht die Beitragspflicht mit der Herstellung der Grundstücksanschlußleitung bis zur Grundstücksgrenze.

 

(3) Im Falle des § 5 Abs. 4 entsteht die Beitragspflicht für den Restbeitrag, sobald das Grundstück mit dem Vollanschluß an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden kann.

 

 

§ 7 - Vorausleistung

 

Auf die künftige Beitragspflicht können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

 

 

§ 8 - Veranlagung und Fälligkeit

 

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

 

 

§ 9 - Ablösung

 

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

 

 

 

ABSCHNITT III - GEBÜHREN FÜR GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSANLAGEN UND

KANALBENUTZUNGSGEBÜHREN

 

 

§ 10 - Grundsatz

 

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage wird eine Kanalbenutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

Die Kostendeckung durch Kanalanschlußbeiträge für die Anschlußmöglichkeit zum Ableiten von Schmutzwasser beträgt 29,10 v.H. und von Niederschlagswasser 25,41 v.H. Aus den Kanalbenutzungsgebühren werden die nicht durch die Kanalanschlußbeiträge gedeckten Anteile für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage verwandt (Mischprinzip).

 

Städtische Grundstücke sind den privaten Grundstücken gleichgestellt.

 

(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG Brandenburg und den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.


§ 11 - Gebührenmaßstäbe

 

(1) Die laufenden Benutzungsgebühren werden errechnet für:

 

              -              Das Einleiten von Schmutzwasser nach der Schmutzwassermenge.                                                                       Berechnungseinheit ist 1 m³ Schmutzwasser,

 

              -              das Einleiten von Niederschlagswasser nach der bebauten und befestigten                                                         Grundstücksfläche, soweit die Entwässerung dieser Flächen mittelbar oder                                                         unmittelbar in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal erfolgt. Als Befestigung                                           gelten:

             

              Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen oder Plattenbeläge, außer               versickerungsfähiges Öko-Pflaster und Rasengitterplatten. Die               Mindestberechnungseinheit beträgt 200 m² bebaute und befestigte

              Fläche als einheitlicher Gebührensatz. Übersteigt die bebaute und befestigte Fläche               des Grundstückes 200 m², so wird eine wiederkehrende Gebühr nach der               tatsächlichen bebauten und befestigten Fläche, jeweils aufgerundet auf volle 50 m²,               berechnet.

 

(2) Als in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt, gelten

 

a)              die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und

              durch Wassermesser ermittelte Wassermenge (Frischwasser),

 

b)              die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte               Wassermenge (z. B. Niederschlagswasser, Frischwasser privater               Wasserversorgungsanlagen)

 

(3) Ist bei privaten Wasserversorgungsanlagen kein geeichter Wasserzähler eingebaut, wird die Gebühr nach einer monatlichen Abwassermenge von 5 m³/Person berechnet. Für landwirtschaftliche und ähnliche Betriebe, die ihr betriebliches Abwasser dem Kanalnetz nachweislich zuleiten, wird eine monatliche Abwassermenge von 10 m³ für die Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt.

 

(4) Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt oder deren Beauftragten unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

(5) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen.


Sie ist durch Wassermesser nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß. Die Wassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

 

(6) Wassermengen (Frischwasser),  die nachweislich nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.

 

Für den Nachweis gilt Abs. 5 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Die Stadt kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Die Stadtwerke Forst GmbH sind berechtigt, für die Verwaltung der Wassermesser ein Entgelt zu erheben. Die Höhe ist in den Ergänzenden Bestimmungen AVB Wasser V geregelt.

 

(7) Für die Grundstücksentwässerungsanlagen ist Maßstab für die Entsorgung die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser.

 

Als Berechnungseinheit gilt der m³ abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Meßeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.

 

(8) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhaltes zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.

 

 

§ 12 - Höhe der Gebühren

 

(1) Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt für jeden vollen m³ Abwasser 5,75 DM

 

(2) Die Gebühren für das Einleiten von Niederschlagswasser pro Mindestberechnungseinheit (200 m²) betragen im Jahr 74,00 DM

 

je weitere 50 m² bebaute und befestigte Fläche im Jahr 18,50 DM

 

(3) Die Gebühr für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt

 

incl. Einsammeln und Befördern für Sammelgruben pro m³              18,81 DM

incl. Einsammeln und Befördern für Kleinkläranlagen pro m³              20,25 DM

Die Gebühr frei Kläranlage beträgt einheitlich pro m³              4,13 DM

 

(4) In den Gebühren ist die Abwasserabgabe des Landes Brandenburg enthalten.


§ 13 - Erhebungszeitraum

 

(1) Der Berechnungszeitraum für die laufenden Abwassergebühren ist jeweils das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so ist die für den jeweiligen Ablesezeitraum festgestellte Wassermenge (Frischwasser)  verhältnismäßig aufzuteilen.

 

(2) Sofern die Ablesetermine vom Kalenderjahr abweichen, sind bei der Feststellung der Wassermengen (Frischwasser)  die zwischen der letzten Ablesung vom vorangegangenen Kalenderjahr und der letzten Ablesung im darauffolgenden Kalenderjahr ermittelten Mengen zugrunde zu legen.

 

 

§ 14 - Fälligkeit der Gebühr

 

Die Kanalbenutzungsgebühr und die Gebühr für die Grundstücksentwässerungsanlagen werden von der Stadt durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid der Stadtwerke Forst GmbH über die Erhebung von Wassergeld verbunden sein kann, festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebühren können mit anderen Angaben zusammen angefordert werden.

 

 

 

 

ABSCHNITT IV - KOSTENERSATZ FÜR GRUNDSTÜCKSANSCHLUSSLEITUNGEN

 

 

§ 15 - Kostenersatz für Grundstücksanschlußleitung

 

Der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung, Veränderung und Beseitigung einer Grundstücksanschlußleitung  an die Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen.

 

 

§ 16 - Ermittlung des Aufwandes und der Kosten

 

(1) Der Aufwand  für Herstellung und Erneuerung nach § 15 ist der Stadt pauschal, nach einem Einheitssatz, in Höhe von 500,00 DM pro laufendem Meter zu ersetzen. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend. Die zu erstattenden Kosten werden ggf. in Form einer Fiktivberechnung ermittelt. Für alle Veränderungen und Beseitigungen einer Grundstücksanschlußleitung ist der Stadt der Aufwand in tatsächlicher Höhe zu ersetzen.

 

(2) Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücksanschlußleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Grundstücksanschlußleitung berechnet.

 


§ 17 - Entstehung des Ersatzanspruches

 

Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlußleitung (Grundstücks- und Hausanschlußleitung), im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

 

 

§ 18 - Ersatzpflichtige

 

(1) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Anschlußleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.

 

(2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Ersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbau­rechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungs­gesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachen­rechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

 

(3) Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung, so ist für Teile der Anschlußleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstückes zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. Der Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 19 - Fälligkeit

 

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

 

 

 


ABSCHNITT V - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

 

 

§ 20 - Abgabenschuldner

 

(1) Schuldner des Abwasserbeitrages und der Benutzungsgebühr ist, wer bei Entstehen der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbau­rechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungs­gesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachen­rechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

 

(3) Im Falle der Rechtsnachfolge ist der Rechtsnachfolger neben dem Schuldner nach Abs. 1 beitragspflichtig.

 

(4) Schuldner der Benutzungsgebühr ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte.

 

Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer noch der Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Rechtsträger, Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(5) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

 

 

§ 21 - Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Dies gilt entsprechend bei der Umwandlung in einen Vollanschluß.

 

(2) Für Anschlüsse bzw. Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

 

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

 

 

§ 22 - Billigkeitsmaßnahmen

 

Stellt die Erhebung der Beiträge oder Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann auf Antrag Ratenzahlung, Stundung, Ermäßigung oder Erlaß nach den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

 

 

§ 23 - Auskunftspflicht

 

Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist, und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu überprüfen.

 

 

§ 24 - Anzeigepflicht

 

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse im Grundstück ist der Stadt vom Veräußerer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen.

 

Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

 

§ 25 - Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 23 und 24 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 2 GO.

 

 

§ 26 - Zahlungsverzug

 

Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 


§ 27 – Überleitungsvorschriften für § 12 – Höhe der Gebühren

 

Abweichend von § 12 gilt folgendes:

 

(1)   Für den Zeitraum vom 20.03.1993 bis 31.05.1995:

 

a)      beträgt die Kanalbenutzungsgebühr für jeden vollen m³ Abwasser              3,28 DM

b)      beträgt die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser pro
Berechnungseinheit (je 300 m²)              90,00 DM

c)      beträgt die Gebühr für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungs-
anlagen
je m³ abzufahrende Fäkalien für Grubenkläranlagen              38,00 DM
je m³ abzufahrende Fäkalien für abflusslose Sammelgruben              32,00 DM

 

(2)   Für den Zeitraum vom 01.06.1995 bis 31.07.1999:

 

a)      beträgt die Kanalbenutzungsgebühr für jeden vollen m³ Abwasser              4,95 DM

b)      beträgt die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser pro
Mindestberechnungseinheit (200 m²) im Jahr              74,00 DM
je weitere 50 m² bebaute und befestigte Fläche im Jahr              18,50 DM

c)      beträgt die Gebühr für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungs-
anlagen
für Sammelgruben pro m³              18,47 DM
für Kleinkläranlagen              29,95 DM

 

 

§ 28 - Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend  mit Ausnahme der §§ 15 – 19 und des § 20 Abs. 2 zum 20.03.1993 in Kraft. Die §§ 15, 16, 17 sowie § 18 Absätze 1 und 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2, sowie § 19 treten rückwirkend zum 27.05.1995 in Kraft.

 

Der § 18 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 und § 20 Abs. 2 treten rückwirkend am 01.07.1995 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässe­rungsanlagen vom 24.12.1999 außer Kraft.

 

 

 

Forst (Lausitz), den .............................

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld              Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister              Vorsitzender der Stadtverordneten-

              versammlung