Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung befürwortet die Aufnahme des Hortes der Evangelischen Grundschule Forst mit einer Kapazität von 55 Kindern in den Bedarfsplan des Landkreises Spree-Neiße. Erläuterungen:
Gemäß § 12 Abs. 3 Kita-Gesetz Brandenburg stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches zu beachten.
Mit der Beschlussvorlage SVV/0398/2005 vom 22. April 2005 “Bereitstellung eines Grundschulstandortes zum Betrieb der evangelischen Grundschule Forst” hat sich die Stadtverordnetenversammlung positioniert, eine evangelische Grundschule in Forst (Lausitz) durch einen Trägerverein zu betreiben. Um die Kinder nach Beendigung der Schule weiter betreuen zu können, ist ein Hort notwendig. Der Trägerverein Evangelische Grundschule Forst e. V. beabsichtigt die Wiederinbetriebnahme des Gebäudes des ehemaligen Hortes “Sonnenstadt”. Eine Betreuung der Kinder in anderen Einrichtungen der Stadt Forst (Lausitz) ist ab dem Schuljahr 2006/2007, in dem die Schule ihren Betrieb aufnimmt, nicht möglich. Die Einrichtung sollte deshalb in den Bedarfsplan aufgenommen werden, da sie erforderlich ist, um den Bedarf zu decken. Die Finanzierung der Einrichtung gemäß § 16 Abs. 3 Kita-Gesetz durch die Stadt Forst (Lausitz) setzt ein Vorhandensein im Bedarfsplan voraus.
Finanzielle Auswirkungen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||