Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2005, wie es der beiliegende Rechenschaftsbericht widerspiegelt, zur Kenntnis und überweist die Jahresrechnung zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Erläuterungen:
Gemäß § 93 (2) der Gemeindeordnung Brandenburg (GO) ist nach Abschluss eines Haushaltsjahres die Jahresrechnung vom Kämmerer aufzustellen und vom hauptamtlichen Bürgermeister festzustellen.
Nach § 93 (1) GO ist in der Jahresrechnung das Ergebnis des Haushaltsjahres einschließlich des Standes des Vermögens (gemäß § 35 i.V.m. § 39 (1-4) GemHV) und der Schulden nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt gemäß § 115 GO i.V.m. § 114 GO dem Rechnungsprüfungsausschuss, welcher sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes bedient.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die geprüfte Jahresrechnung bis spätestens zum 31.12.2006, zugleich entscheidet sie über die Entlastung des Bürgermeisters (§ 93 (3) GO).
Anlagen:
Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung der Stadt Forst (Lausitz) Haushaltsjahr 2005 |
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