Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0730/2006  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg)
hier: Feststellung der Verkehrsanlagen Euloer Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
17.08.2006 
25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
07.09.2006 
21. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
22.09.2006 
17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt

 

1.      die Verkehrsanlage Euloer Straße, in ihrer räumlichen Ausdehnung von Spremberger Straße bis Ortsausgang Forst (Lausitz) einschließlich des unselbständigen Stiches, aufzuheben. (Anlage 1).

 

2.      die eigenständige Verkehrsanlage A Euloer Straße, in ihrer räumlichen Ausdehnung von Kreisverkehr B 112 / L 49 bis Ortsausgang Forst (Lausitz) lt. Anlage 2.

 

3.      die Entstehung einer eigenständigen Verkehrsanlage B Euloer Straße, in ihrer räumlichen Aus­dehnung von Spremberger Straße bis Anbindung Euloer Straße, Flurstück 254/3, einschließ­lich zweiter Anbindung an die Euloer Straße lt. Anlage 2.

 

4.      die Entstehung einer eigenständigen Verkehrsanlage C Euloer Straße, in ihrer räumlichen Aus­dehnung Einmündung in nördlicher Richtung auf dem Flurstück 254/3 lt. Anlage 2.

 

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Im Rahmen des B-Planes “Knotenpunkt Euloer Straße” und des damit verbundenen Straßen­baues ist die straßenbaubeitragsrechtliche Einordnung der Anlagen erforderlich.

 

Für die Euloer Straße wurde für die einzelnen Anlagen jeweils ein konkretes Bauprogramm festgelegt und die räumliche Ausdehnung bestimmt. Auf dieser Grundlage mussten drei Anlagen aus der “alten” Euloer Straße bestimmt werden, da Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbau­maßnahme nur ein solcher Teil des Straßennetzes sein kann, der selbständig in Anspruch genom­men wird.

 

Die selbständige Inanspruchnahme muss im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilen gesehen werden, welcher den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruch­nahme geboten wird. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, müssen die einzelnen Anlagen der Euloer Straße nach örtlich erkennbaren Merkmalen und nach recht­lichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.

 

Die Verkehrsanlage A wird die Funktion einer Straße mit überwiegendem Durchgangsverkehr haben. Die Verkehrsanlage B ist dann eine Anliegerstraße und die Verkehrsanlage C ist ein öffentlicher Parkplatz.