Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0733/2006  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Forst (Lausitz) und des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Forst (Lausitz)
hier: Straßenbau Euloer Straße - Abschnittsbildung Kreisverkehr B 112 / L 49 bis Goethestraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
17.08.2006 
25. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
07.09.2006 
21. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
22.09.2006 
17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Abschnittsbildung Straßenbau Euloer Straße, von Kreisverkehr B 112 / L 49 bis Goethestraße, lt. Anlage 1.

 

Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Der Straßenbau Euloer Straße, im Abschnitt von Kreisverkehr B 112 / L 49 bis Waldstraße, wird 2006/2007 realisiert.

 

Der Bereich vom Kreisverkehr B 112 / L 49 bis Goethestraße hat die Funktion einer Sammel­straße. Sammelstraßen sind dazu bestimmt, den von den Grundstücken an den Anbaustraßen ausgelösten Verkehr aufzunehmen und gesammelt weiterzuleiten. Sammelstraßen sind über­wiegend anbaufrei und erfüllen somit nicht die Anforderungen an eine beitragsfähige Verkehrs­anlage. Eine Abgrenzbarkeit zwischen den Grundstücken, die von der Verkehrsanlage einen besonderen beitragsrelevanten Vorteil haben, und den Grundstücken, die einen solchen Vorteil nicht haben, ist in dem Abschnitt der Euloer Straße nicht möglich. Die Baukosten gehen voll­ständig zu Lasten der Stadt Forst (Lausitz).

 

Die Bürgerinformation wurde am 23.08.2005 durchgeführt. Die voraussichtlichen Beiträge wurden bereits auf der Grundlage dieser Abschnittsbildung ermittelt.