Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende Besetzung des Aufsichtsrates der Krankenhaus Forst GmbH:
1 Sitz: hauptamtlicher Bürgermeister 9 Sitze: Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung mit nachfolgender
3 Sitze CDU-Fraktion 3 Sitze DIE LINKE. PDS Fraktion 1 Sitz SPD-Fraktion 1 Sitz FDP-Fraktion 1 Sitz Fraktion “Wir für Forst” Erläuterungen:
Voraussetzung für diese Vorlage ist, dass die Vorlage SVV/0699/2006 beschlossen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Niederlegungserklärungen der vom Landkreis Spree-Neiße bestellten Vertreter im Aufsichtsrat vorliegen, bzw. die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zur Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe b), hier aa) i.V.m. § 10 Abs. 5 des bestehenden Gesellschaftervertrages gefasst hat.
Die Stadt Forst (Lausitz) hat bisher an der Krankenhaus Forst GmbH einen Geschäftsanteil am Stammkapital in Höhe von 60 % gehalten. Der restliche Geschäftsanteil am Stammkapital in Höhe von 40 % wurde vom Landkreis Spree-Neiße gehalten.
Durch notariellen Vertrag vom 25.04.2006 hat die Stadt Forst (Lausitz) den Geschäftsanteil des Landkreises Spree-Neiße erworben. Der Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgten mit Wirkung vom 30.04.2006, 24:00 Uhr,/ 01.05.2006, 0:00 Uhr.
Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages besteht der Aufsichtsrat aus insgesamt 10 Mitgliedern. Davon wurden bisher 6 Mitglieder von der Stadtverordnetenversammlung für den Aufsichtsrat benannt. Die anderen 4 Mitglieder wurden vom Kreistag benannt.
Durch den Erwerb des Geschäftsanteils vom Landkreis Spree-Neiße stehen sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Stadt Forst (Lausitz) zu. Hierzu muss jedoch noch der Gesellschaftsvertrag geändert werden. (siehe Vorlage SVV/0699/2006)
Nach §104 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 GO vertritt grundsätzlich der hauptamtliche Bürgermeister die jeweilige Gemeinde u.a. im Aufsichtsrat.
Die weitere Besetzung der 9 Sitze erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 104 Abs. 1 und 2 GO i.V.m. § 50 Abs. 2 GO (Hare-Niemeyer-Verfahren).
Die Fraktionen haben das Recht, nicht nur Stadtverordnete, sondern auch andere Personen vorzuschlagen. |
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