Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) laut Anlage. Erläuterungen:
Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgte bislang auf der Grundlage des Vergnügungssteuergesetzes des Landes Brandenburg vom 27.06.1991 und der auf den Regelungen dieses Gesetzes basierenden Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 22.03.2005.
Mit dem Artikel 22 Ziffer 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.06.2006, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 7 vom 30.06.2006, wurde das Vergnügungssteuergesetz mit Wirkung des 01.08.2006 aufgehoben.
Die Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes erfolgte mit der Absicht, den Entscheidungsspielraum der Gemeinden zu erweitern und somit der kommunalen Selbstverwaltung stärker Rechnung zu tragen.
Den Gemeinden ist es künftig freigestellt, auf der Grundlage des § 3 Absatz 1, Satz 1 KAG in Verbindung mit eigenen satzungsrechtlichen Regelungen Vergnügungssteuern zu erheben.
Die Abschaffung der Steuererhebungspflicht versetzt die Gemeinden auch in die Lage, bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen Steuereinnahmen und Verwaltungsaufwand für die Steuererhebung aus wirtschaftlichen Gründen von dieser abzusehen.
Im Haushalt des vorangegangenen Jahres 2005 wurden Vergnügungssteuern für
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art in Höhe von 3.940,19 € und - das Halten von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von 46.650,- €
angeordnet.
Die Stadt Forst (Lausitz) sieht keine Veranlassung, auf die Erhebung der Steuer zu verzichten und erhebt diese nunmehr auf der Basis der in der Anlage beigefügten Satzung.
In die Vergnügungssteuersatzung sind bereits bislang auf der Basis des Vergnügungssteuergesetzes gültigen Regelungen eingeflossen, als auch neue, die gängige Rechtssprechung berücksichtigende Regelungen getroffen worden.
So entspricht die Besteuerung der Tanzveranstaltungen in Höhe von 15 v.H. des Entgeltes der bisherigen landesrechtlichen Regelung und für den Fall, dass kein Entgelt erhoben wird, die Steuerveranlagung mit 1,- € je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche den landes- und satzungsrechtlichen Regelungen.
Auch die Besteuerung von Unterhaltungsspielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit mit
- 30,- € je Apparat und angefangenen Kalendermonat in Spielhallen - 21,- € je Apparat und angefangenen Kalendermonat in Gastwirtschaften und an anderen Orten und - 409,- € je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und /oder Tiere dargestellt werden oder die der Verherrlichung des Krieges oder der Pornographie zum Gegenstand haben
erfolgt wie bisher.
Völlig neu geregelt wird jedoch die Besteuerung der Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit.
Diese Geräte wurden bisher auf der Basis der Regelungen des Vergnügungssteuergesetzes des Landes Brandenburg nach der Anzahl der Apparate besteuert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in drei Urteilen vom 13.04.2005 mit verschiedenen Rechtsfragen der örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, insbesondere mit der Zulässigkeit des sogenannten Stückzahlprinzips, befasst. Danach ist eine derartige pauschale Besteuerung nur zulässig, wenn die Einspielergebnisse einzelner Apparate nicht mehr als 25 % nach oben oder nach unten von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Apparate in einer Gemeinde abweichen.
Anderenfalls ist eine Besteuerungsgrundlage zu wählen, die sich so konkret wie möglich am Spielaufwand des Gerätebenutzers orientiert.
Zum Stichtag 31.07.2006 wurden im Gemeindegebiet der Stadt Forst (Lausitz) von acht verschiedenen Aufstellern 24 Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 40 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gehalten.
In Vorbereitung der Satzung wurden die fünf Aufsteller von Geräten mit Gewinnmöglichkeit gebeten, die Einspielergebnisse ihrer Geräte für das Jahr 2005 und das 1. Halbjahr 2006 mitzuteilen.
Diese Angaben liegen von drei Aufstellern vor.
Bei der Sichtung der Unterlagen stellte sich heraus, dass sich die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte sehr unterschiedlich gestalten. Hier können viele Faktoren, wie z.B. die Art des Gerätes und der Aufstellort eine Rolle spielen.
Somit besteht Anlass, die Apparate mit Gewinnmöglichkeit mit einem wirklichkeitsnahen Maßstab zu besteuern.
Als Besteuerungsgrundlage der Geldspielgeräte bietet sich das Einspielergebnis dieser Geräte an. Dabei handelt es sich um den elektronisch gezählten Kasseninhalt der Geräte. Dieser Wert entspricht dem tatsächlich “verspielten Geld” der Automatenbenutzer.
Auf das Einspielergebnis (elektronisch gezählte Bruttokasse) der Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird eine Vergnügungssteuer in Höhe von 12 v.H. erhoben.
Um die finanziellen Auswirkungen darzustellen, wurde eine Hochrechnung der Einnahmen aus der Vergnügungssteuer für diese Geräte nach den bisherigen und der neuen Regelungen vorgenommen. Diese gestaltet sich wie folgt:
15 Geräte in Spielhallen x 138,- € VSt je Apparat und Monat x 12 Monate = 24.840,- € 9 Geräte in Gaststätten x 45,- € VSt je Apparat und Monat x 12 Monate = 4.860,- €
jährliche Einnahme nach der bisherigen Regelung = 29.700,- €
24 Apparate x 500,- € durchschnittliches monatliches Einspielergebnis je Gerät x 12 Monate = 144.000,- € Einspielergebnis aller Geräte x 12 v.H. jährliche Einnahme nach der neuen Regelung = 17.280 ,- €
Es zeigt sich, dass die Neuregelung der Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit wahrscheinlich eine Reduzierung der Vergnügungssteuereinnahmen nach sich ziehen wird.
Höhere bzw. niedrigere Einspielergebnisse haben nun direkten Einfluss auf die Höhe der Steuer.
Erschwerend wirkt sich bei der Gestaltung der Satzungsregelung aus, dass im Land Brandenburg auf keine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann, da alle Gemeinden erst zum gegenwärtigen Zeitpunkt neue Satzungen vorbereiten.
Recherchen bei Gemeinden anderer Bundesländer ergaben, dass dort die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in ähnlicher Höhe besteuert werden.
Auf eine synopsenartige Darstellung der alten und neuen Satzung wurde verzichtet, da die wesentlichen Regelungen bislang im Vergnügungssteuergesetz des Landes Brandenburg verankert waren und mit der Vergnügungssteuersatzung lediglich der im Gesetz festgelegten Ermessenspielraum der Gemeinde ausgefüllt wurde.
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