Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0793/2006  

 
 
Betreff: Erweiterung der Reihenfolge für die Stellvertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lenke
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
03.11.2006 
18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit sofortiger Wirkung für den Zeitraum bis zum Amtsantritt der/des neuen hauptamtlichen Bürgermeisters/In der Stadt Forst (Lausitz) im Jahr 2007 nachfolgende Regelung für die weitere Reihenfolge der Stellvertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters:

 

Ist der Erste Beigeordnete Herr Jürgen Goldschmidt an der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters verhindert, wird innerhalb des o. g. Zeitraumes der Haupt- und Personalamtsleiter der Stadt Forst (Lausitz) Herr Sven Zuber als Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters bestimmt.

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Durch den § 66 Abs. 1 GO BB sowie den § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) ist geregelt, dass der Erste Beigeordnete der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist. Eine Festlegung für die weitere Reihenfolge der Vertretung bei der Stadt Forst (Lausitz) besteht zur Zeit nicht. Mit der Abberufung des Bürgermeisters Herrn Dr. Gerhard Reinfeld besteht gegenwärtig die Situation, dass bei einer Verhinderung des Ersten Beigeordneten keine Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeister gegeben ist. Aus diesem Grund muss es hierzu bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts eines/einer neunen Bürgermeisterin/Bürgermeisters dringend eine entsprechende Regelung geben.

 

Im § 69 Abs. 1 Satz 2 GO BB ist festgelegt, dass zusätzlich Stellvertreter bestellt werden können, die den Bürgermeister im Falle einer Verhinderung vertreten können, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind. Analog der Regelung des § 66 Abs. 2 GO BB ist für den betreffenden Zeitraum ein weiterer Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung zu bestimmen.