Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0857/2007  

 
 
Betreff: Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB im Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Süd, Teilgebiet 6
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Geisler
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
23.02.2007 
Sondersitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
23.02.2007 
20. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
bekanntmachung_tg6

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt gemäß § 165 Abs. 4 BauGB, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Süd, Teilgebiet 6 einzuleiten.

 

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan gekennzeichnet.

 

Der Lageplan (Anlage 1) und die Bekanntmachung (Anlage 2) sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

 

  1. In dem Bereich “Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Süd, Teilgebiet 6” sind städtebauliche Gesamtmaßnahmen beabsichtigt. Die Stadt Forst (Lausitz) beschließt deshalb, zur Gewinnung von Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für einen städtebaulichen Entwicklungsbereich nach § 165 Abs. 3 BauGB vorbereitende Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme werden bestimmt: Ausweisung Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO. Das Untersuchungsgebiet ist im Lageplan (Anlage 1) umgrenzt, der zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt wird.

 

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt und ermächtigt, für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen alle im laufenden Verfahren notwendigen Anträge zu stellen und insbesondere auch die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderer Nutzungsberechtig­ter im Untersuchungsbereich zu fördern, Vorschläge zur beabsichtigten städtebaulichen Ent­wicklungsmaßnahme entgegenzunehmen sowie die Beteiligung und Mit­wirkung öffentlicher Aufgabenträger durchzuführen.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 165 Abs. 4 Satz 2 BauGB und die Androhung von Zwangsgeld im Falle der Verweigerung hinzuweisen. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Untersuchungsgebiet gemäß § 165 Abs. 4 Satz 2 BauGB i.V.m. § 141 Abs. 4 BauGB, § 15 BauGB Anträge auf Genehmigungen von Vorhaben im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage befristet zurückgestellt werden können.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1 – Lageplan

Anlage 2 – Bekanntmachung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 bekanntmachung_tg6 (63 KB)