Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) Herrn Jürgen Goldschmidt liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig. Erläuterungen:
Der Wahlausschuss stellte am 20. Februar 2007 das folgende endgültige Ergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) wie folgt fest:
Zahl der wahlberechtigten Personen 18.525 Zahl der Wählerinnen und Wähler 7.867 Zahl der ungültigen Stimmen 52 Zahl der gültigen Stimmen 7.815
Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschläge:
Lfd. Nr. Name und Kurzbezeichnung Vor- und Familienname Stimmenzahl des Wahlvorschlagsträgers des Bewerbers
1 Die Linkspartei. PDS Ingo Paeschke 3.329 (Die Linke)
2 Freie Demokratische Jürgen Goldschmidt 4.486 Partei (FDP)
Nach § 72 Abs.2 Satz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) ist derjenige zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (mindestens 3.908 Stimmen), sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst (mindestens 2.779 Stimmen).
Die erforderliche Mehrheit nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG liegt somit bei mindestens 3.908 Stimmen.
Herr Jürgen Goldschmidt hat die erforderliche Mehrheit der Stimmen nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG erhalten und ist somit zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) gewählt worden.
Nach § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets, jede Partei, politische Vereinigung und Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen. Das Wahlergebnis wurde am 22. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 08. März 2007 abgelaufen.
Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.
Nach § 56 Abs.1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss).
Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 80 Abs.1 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.
Da Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.
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