Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0871/2007  

 
 
Betreff: Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) am 18.02.2007
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Freer
Federführend:Wahlleiterin Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss Vorberatung
24.04.2007 
Sitzung des Wahlprüfungsausschusses      
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
27.04.2007 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in der 4. Legislaturperiode ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) Herrn Jürgen Goldschmidt liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

  1. Allgemeine Informationen zur Wahl

 

Der Wahlausschuss stellte am 20. Februar 2007 das folgende endgültige Ergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) wie folgt fest:

 

Zahl der wahlberechtigten Personen                                          18.525

Zahl der Wählerinnen und Wähler                                            7.867

Zahl der ungültigen Stimmen                                                               52

Zahl der gültigen Stimmen                                                          7.815                           

 

 

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschläge:

 

 

Lfd. Nr.              Name und Kurzbezeichnung                            Vor- und Familienname              Stimmenzahl

                            des Wahlvorschlagsträgers                            des Bewerbers

 

1                                            Die Linkspartei. PDS                                          Ingo Paeschke                                          3.329

(Die Linke)

 

2                                            Freie Demokratische                                          Jürgen Goldschmidt                                          4.486

Partei (FDP)

 

Nach § 72 Abs.2 Satz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) ist derjenige zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (mindestens 3.908 Stimmen), sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst (mindestens 2.779 Stimmen).

 

Die erforderliche Mehrheit nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG liegt somit bei mindestens 3.908 Stimmen.

 

Herr Jürgen Goldschmidt hat die erforderliche Mehrheit der Stimmen nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG erhalten und ist somit zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) gewählt worden.

 

 

  1. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

 

Nach § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets, jede Partei, politische Vereinigung und Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen. Das Wahlergebnis wurde am 22. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 08. März 2007 abgelaufen.

 

Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.

 

Nach § 56 Abs.1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss).

 

Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 80 Abs.1 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.

 

Da Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.