Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0888/2007  

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
18.04.2007 
26. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
27.04.2007 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in der 4. Legislaturperiode ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Erste Änderung HA
HS gegen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) gemäß Anlage 1, die Bestandteil des Beschlusses ist.

 

(Die Anlage 2 – Gegenüberstellung alte Fassung – neue Fassung – gilt als Information und ist nicht Bestandteil des Beschlusses.)

 

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Die Neugliederung der Verwaltung erfordert eine Änderung der Hauptsatzung. Im Wesentlichen bezieht sich dies auf die Vertretungsregelung des hauptamtlichen Bürgermeisters. Da die Stadt Forst (Lausitz) über keinen Ersten Beigeordneten verfügt, ist entsprechend die Vertretungsregelung neu zu fassen. Der Paragraf 10 bestimmt nunmehr den Verwaltungsvorstand für Service, Bildung und Personal als allgemeinen Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters sowie die weitere Vertretungsregelung bei entsprechenden Verhinderungen.

 

Entsprechend § 73 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg können Personalangelegenheiten in die Zuständigkeit des Bürgermeisters durch Regelung in der Hauptsatzung übertragen werden. Dies ist in der bisherigen Hauptsatzung so geregelt und soll auch in der geänderten Fassung beibehalten werden, aber nicht grundsätzlich geschehen.  Vielmehr ist die Bestellung der Verwaltungsvorstände davon ausgenommen, dies liegt in der Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung. Für Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter ist der Bürgermeister zuständig.

 

Die Regelungen zu Bekanntmachungen im § 15 sind insoweit geändert, dass nicht mehr der hauptamtliche Bürgermeister bezüglich der Bekanntmachungen in den Bekanntmachungskästen den Tag des Anschlags beim Anschlag und den Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehangenen Schriftstück durch die Unterschrift zu vermerken hat. Nunmehr ist die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten ausreichend, welcher durch interne Anordnung zu bestimmen ist.   

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1: Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Anlage 2: Gegenüberstellung alte Fassung – neue Fassung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erste Änderung HA (43 KB)    
Anlage 2 2 HS gegen (84 KB)